10.09.2024 - 4 Wahl der oder des Vorsitzenden des Ausschusses ...

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Wortprotokoll

Nach § 36 Absatz 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wählt der Ausschuss aus seiner Mitte die oder den Vorsitzenden des Ausschusses sowie zwei Personen, die sie oder ihn vertreten. Es handelt sich dabei jeweils um eine Personenwahl. Demnach ist der § 32 Absatz 1 der Kommunalverfassung anzuwenden.

 

Herr Scholz bittet die Ausschussmitglieder um Vorschläge zur Wahl des Vorsitzenden.

 

Frau Wittenberg schlägt Herrn Klink vor.

 

Frau Fleck schlägt im Namen der Fraktion CDU-SPD-FDP Herrn van der Heyden vor und beantragt eine geheime Wahl.

 

Herr Scholz bittet die Verwaltung, die entsprechenden einheitlichen Stimmzettel herzustellen. In der Zwischenzeit bittet Herr Scholz aud den Reihen des Ausschusses gemäß § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Stadtvertretung zwei Stimmenzähler zu bestimmen. Diese Personen sollen keine Kandidaten sein.

 

Vorgeschlagen werden Herr Schütze und Frau Arndt.

 

Herr Scholz fragt, wer damit einverstanden ist?

 

Die Ausschussmitglieder stimmen einstimmig dafür, dass die zwei genannten Ausschussmitglieder diese Aufgabe wahrnehmen sollen.

 

Frau Behrmann ruft nun die Ausschussmitglieder in alphabetischer Reihenfolge zur Wahlhandlung auf. Nach der Wahl geben die Stimmenzähler folgendes Wahlergebnis bekannt:

 

Herr Klink  5 Stimmen

Herr van der Heyden 4 Stimmen

 

Damit is Herr Klink als Ausschussvorsitzender gewählt.

 

Herr Scholz gratuliert dem neuen Vorsitzenden und übergibt die weitere Leitung der Ausschusssitzung an Herrn Klink.