11.09.2025 - 8 Neufassung der Straßenreinigungssatzung und der...

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Wortprotokoll

Herr Behnke erläutert, dass die Verwaltung derzeit an der Entwurfsfassung zur Straßenreinigungssatzung und der Straßenreinigungsgebührensatzung einschließlich Gebührenkalkulation arbeitet. Da die Zahlen noch nicht endgültig sind, wurde darauf verzichtet, diese Unterlagen den Fachausschussmitgliedern vorab zuzusenden. Im Nachgang zur heutigen Sitzung sollen den Fachausschussmitgliedern und den Fraktionsvorsitzenden die Unterlagen nach entsprechender Aufbereitung zugesandt werden.

Ziel ist es, die neuen Satzungen in der Stadtvertretersitzung möglichst am 04. Dezember 2025 zu beschließen, wenn und soweit alle begründenden Unterlagen für die Kalkulation vorliegen.

 

Die Neufassungen der o.g. Satzungen sind zwingend erforderlich, da u.a. wegen der notwendigen Haushaltskonsolidierung, sämtliche Einzahlungen und Auszahlungen zu prüfen sind. Die 1. Änderung der Straßenreinigungssatzung ist bereits elf Jahre alt und zielt nur auf Straßenreinigung und Kehrdienste von Remondis ab. Der Winterdienst, der durch den Bauhof erfolgt, ist in der Vergangenheit nie umgelegt worden. Diese Dienste sind jedoch umlagefähig und werden in der neuen Straßenreinigungsgebührensatzung berücksichtigt. Die Stadt ist in der Pflicht, eine Kostendeckung anzustreben für die Dienste, die durch die Straßenanlieger in Anspruch genommen werden.

 

Bei der Erarbeitung wurde sich an einem positiven Beispiel der Stadt Pasewalk orientiert.

 

Frau Kriewitz erläutert den Entwurf der Straßenreinigungssatzung mit den vier eingeteilten Reinigungsklassen.

 

Herr Kliewe fragt nach, wie es sich verhält, wenn man Anlieger mehrerer Straßen ist und eine Kehrleistung in Anspruch nimmt. Gibt es dann Vergünstigungen?

Herr Behnke führt aus, dass für jede Kehrleistung eine Gebühr zu zahlen ist, auch wenn man Anlieger mehrerer Straßen ist. Die Gebühr wird für die laufenden Straßenfrontmeter erhoben, sodass es zu keiner Doppelung kommt. Herr Kliewe bittet, dies aber noch einmal in der Satzung zu überdenken. Herr Behnke nimmt diesen Hinweis mit auf, die Verwaltung prüft dies rechtlich ab.

 

Herr Albrecht spricht die Karten an, die an die Eigentümer in der Innenstadt mit dem Hinweis auf Einhaltung der Sauberkeit verteilt wurde. Hier hat sich ein Vermieter eines Mehrfamilienhauses beschwert, dass diese Karten an seine Mieter verteilt wurden. Vielleicht kann dies in Zukunft charmanter gelöst werden.

 

Herr Behnke ist dieser Sachverhalt bekannt, er hat zwischenzeitlich auch mit dem Eigentümer Rücksprache gehalten. Die Stadt ist bemüht, einen Weg zu finden, der möglichst effizient ist und wenig Zeit kostet, aber auch noch bei den betroffenen Eigentümern positiv ankommt, auch wenn es eine Pflicht ist.

 

Straßenreinigungsgebührensatzung

Herr Behnke und Frau Kriewitz geben Erläuterungen zum Entwurf der Gebührensatzung.

 

Kalkulation

Frau Kriewitz erläutert die Kalkulation. Die Kalkulation ist Bestandteil der Straßenreinigungsgebührensatzung und wird nach Beschlussfassung mit der Satzung öffentlich bekannt gemacht.

 

Herr Behnke bittet, die Satzungsentwürfe nach Zusendung an die Fachausschussmitglieder und Fraktionsvorsitzenden in den Fraktionen zu diskutieren und eventuelle Hinweise und Ergänzungen der Verwaltung mitzuteilen. Das endgültige Zahlenwerk mit den laufenden Kehrmetern und der Kalkulation soll abhängig von den vorhandenen Kapazitäten der Mitarbeiter im Oktober fertig sein. Den Fachausschussmitgliedern und Fraktionsvorsitzenden werden die Fassungen zugeschickt, die aus Sicht der Verwaltung bereits Beschlussreife hätten.

 

Auf die Frage von Herrn Mahl, ob die Gebühren jährlich angepasst werden, antwortet Herr Behnke, dass in der Regel alle zwei bis drei Jahre die Gebühren angepasst werden sollten. Die Anpassung erfordert auch immer wieder eine Änderung der Gebührensatzung durch Beschlussfassung der Stadtvertretung. Die Kalkulation wird zwar anhand der vorhandenen Daten aus den Vorjahren erstellt, muss aber zugleich „die Zukunft abbilden“. Sollte wider Erwarten eine deutliche Preissteigerung anstehen, muss unter Umständen eine frühere Anpassung erfolgen.