15.09.2025 - 6.2 Aufhebung der Satzung über die förmliche Festle...

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Wortprotokoll

Herr Dr. Stein fragt, wo es steht, dass der Eigentümer seine Investitionen nicht nach § 7h EstG abrechnen will? Gibt es eine Übersicht/Pläne über z.B. den Abriss von Gebäuden in diesem Bereich?

 

Herr Behnke informiert, dass dies der Eigentümer mündlich auf Nachfrage mitgeteilt hat.

 

Die Sanierungsziele wurden weitestgehend erreicht. Trotz der Aufwertung im Sanierungsgebiet „Neues Bollwerk“ kann eine Sanierungsmaßnahme nie ganz als abgeschlossen bezeichnet werden. Gemäß § 162 Absatz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt wurde.

 

Frau Fleck ist der Meinung, dass wir damit zukünftige Bedarfe auf Inanspruchnahme der steuerlichen Abschreibungen verwehren. Sie hat mehrere Informationen bekommen, dass Leute woanders gebaut haben, weil es in Ueckermünde kein Sanierungsgebiet mehr gibt. Nach ihrer Meinung gibt es genügend Bedarfe für ein neues Sanierungsgebiet.

 

Herr Behnke sieht hier eher die Notwendigkeit eines „Sanierungsgebietes“ für das „Ostseeviertel“. Kolleginnen aus dem Ministerium waren auch schon vor Ort. Frau Genschow hat diesen Bereich auch nochmals besonders in der ISEK-Fortschreibung mit Handlungsbedarf dargestellt. Mit einem Sanierungs- oder Stadtumbaugebiet würden wir den Bürgern dort helfen. Die Straßen sind sehr marode. Auch hier ist eine Voruntersuchung notwendig.

 

Frau Fleck erklärt, dass es nicht um die Förderung geht, sondern um die steuerlichen Abschreibungen.

 

Herr Kliewe hat im Ministerium nachgefragt und die Aussage erhalten, wenn Eigentümer die steuerlichen Vorteile in Anspruch nehmen wollen, braucht es zwingend ein neues Sanierungsgebiet.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

  1. Die Stadtvertretung Ueckermünde beschließt die Satzung über die Aufhebung der Satzung der Stadt Ueckermünde über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Neues Bollwerk“, beschlossen am 09.03.2000, in Kraft getreten am 18.04.2000, gemäß beigefügter Anlage.
  2. Die Satzung über die Aufhebung der Satzung der Stadt Ueckermünde über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Neues Bollwerk“ ist gemäß § 162 Absatz 2 BauGB öffentlich bekanntzumachen.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Anzahl stimmberechtigter Mitglieder

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

9

6

0

3

 

Online-Version dieser Seite: https://ueckermuende.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1105&TOLFDNR=12116&selfaction=print