14.06.2021 - 5 Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. B-...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Gremium:
- FA Bau, Ordnung und Sicherheit
- Datum:
- Mo., 14.06.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Karin Behrmann
Wortprotokoll
Herr van der Heyden erklärt, dass der Ausschuss für Bau, Ordnung und Sicherheit heute eine Empfehlung zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. B-43 „Resorthotel am Strand“ treffen wird.
Nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 5 der Kommunalverfassung M-V dürfen an der Beratung und Abstimmung zum Tagesordnungspunkt keine Ausschussmitglieder teilnehmen, die dem Mitwirkungsverbot unterliegen.
Zunächst stellt Herr van der Heyden die Frage an die anwesenden Ausschussmitglieder, ob jemand annimmt, bei diesem Tagesordnungspunkt von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein.
Bereits vor einigen Monaten gab es ein Gespräch des Bürgermeisters mit dem Stadtvertreter und Ausschussmitglied André Klink, denn Herr Klink unterliegt nach Auffassung der Stadtverwaltung eindeutig einem Mitwirkungsverbot nach § 24 Abs. 1 Satz 3 der Kommunalverfassung, weil er als Prokurist mit Einzelprokura die Lagunenstadt am Haff GmbH vertritt.
In diesem Gespräch brachte Herr Klink zum Ausdruck, dass er eine andere Rechtsauffassung habe und nach seiner Meinung nicht dem Mitwirkungsverbot unterliege.
Frau Hübner nimmt an der Sitzung teil. Damit sind 8 Ausschussmitglieder anwesend.
Da die Verwaltung nach Konsultationen mit dem Innenministerium, der Rechtaufsichtsbehörde des Landreises und dem Städte- und Gemeindetag der Meinung ist, dass Herr Klink dem Mitwirkungsverbot unterliegt, er sich aber nicht selbst erklärt, ist vom Gesetz her vorgeschrieben, dass sich der Fachausschuss in nicht öffentlicher Sitzung mit diesem Thema befasst und eine Entscheidung fällt.
Deshalb unterbricht Herr van der Heyden an dieser Stelle den öffentlichen Teil der Ausschusssitzung und bittet die Zuschauer, für diese Entscheidung kurz den Sitzungsraum zu verlassen.
Herr van der Heyden fährt fort:
Sehr geehrte Damen und Herren Ausschussmitglieder,
die Kommunalverfassung M-V hat im § 24 eindeutige Regelungen zum Mitwirkungsverbot von Stadtvertretern und in Verbindung mit § 36 auch für Ausschussmitglieder getroffen, die Entscheidungen betreffen, die dem Stadtvertreter selbst, Familienangehörigen oder einer vom ihm vertretene juristische Person, u.a. einer GmbH, einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Es genügt demnach die Möglichkeit eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils.
Nach der Eintragung im Handelsregister vertritt Herr André Klink die Lagunenstadt am Haff GmbH in Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken. Die Lagunenstadt am Haff GmbH befindet sich auf dem Nachbargrundstück des zu erwartenden Hotels und der Geschäftszweck ist als ähnlich anzusiedeln.
Die Kommentierung zur Kommunalverfassung stellt insbesondere fest, dass u.a. Geschäftsführer einer GmbH die Gesellschaft kraft Gesetzes vertreten. Wenn durch die Entscheidung ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil begründet werden kann, darf der Vertreter der GmbH nicht mitwirken.
Für die Bauleitplanung, wie im konkreten Fall, steht die Frage im Vordergrund, ob und inwieweit der Bebauungsplan geeignet ist; einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil herbeizuführen, in diesem Fall für die Lagunenstadt am Haff GmbH, deren Vertreter Herr Klink ist. Es muss ein Sonderinteresse bestehen, dass zu einer Interessenkollision führen kann. Auch wenn die Lagunenstadt am Haff GmbH kein Eigentum im B-Plangebiet besitzt, sondern nur angrenzend, so hat der Satzungsbeschluss konkrete Auswirkungen auf die Gesellschaft, deren gesetzmäßiger Vertreter Herr Klink ist. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich die qualitative Veränderung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke unmittelbar auf die Nutzungsqualität auch der angrenzenden Grundstücke auswirken muss, um ein Mitwirkungsverbot zu begründen. Davon ist hier auszugehen. Mit dem Bebauungsplan wird Baurecht geschaffen für ein Hotel und Ferienwohnungen, mithin für Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes.
Die Lagunenstadt am Haff GmbH bewegt sich am Markt ebenfalls in diesem Segment. Das Geschäfts- und Betätigungsfeld ist nahezu identisch. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass für die Lagunenstadt am Haff GmbH mit der Verabschiedung des in Rede stehenden Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. B-43 "Resorthotel am Strand" ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil begründet wird.
Eine Beteiligung von Herrn Klink an der Diskussion und Beschlussfassung zum heutigen Satzungsbeschluss hätte nach § 24 Absatz 4 der Kommunalverfassung zur Folge, dass dieser Beschluss unwirksam ist. Deshalb ist hier sorgsames Arbeiten im Sinne der Kommunalverfassung notwendig. Wir kommen zur Entscheidung über das Mitwirkungsverbot des Stadtvertreters Herrn André Klink.
Zunächst gibt Herr van der Heyden Herrn Klink das Wort, um zur Feststellung des Mitwirkungsverbots Stellung zu beziehen.
Herr Klink möchte dies nicht so im Raum stehen lassen. Die GmbH hat dort kein Eigentum. Herr Klink ist weder Käufer oder Mitbewerber noch zukünftiger Betreiber. Eine Spekulation sollte nicht die Grundlage für eine solche Entscheidung sein.
Herr Behnke führt aus, dass laut § 24 Absatz 1 Nr. 3 KV M-V die Mitglieder der Gemeindevertretung weder beratend noch entscheidend mitwirken oder sonst tätig werden, wenn sie eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung vertreten, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Sinn und Zweck ist, das Vertrauen des Bürgers in eine am Allgemeinwohl orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung soll gestärkt werden, der „böse Schein“ von Interessenkollisionen soll vermieden werden.
Laut Eintragung im Handelsregister ist Herr Klink Prokurist mit Einzelprokura der Lagunenstadt am Haff GmbH, vertritt die Gesellschaft mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken.
Das angrenzende Grundstück muss zu denen im Plangebiet in einer derart engen Beziehung stehen, dass sich die qualitative Veränderung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke unmittelbar auf die Nutzungsqualität auch der angrenzenden Grundstücke auswirkt.
Auch wenn die Lagunenstadt am Haff GmbH kein Eigentum im B-Plangebiet besitzt, sondern nur angrenzend, so hat der Satzungsbeschluss konkrete Auswirkungen auf die Gesellschaft, deren Vertreter Herr Klink ist.
Mit dem Bebauungsplan wird Baurecht geschaffen für ein Hotel und Ferienwohnungen, mithin für Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes.
Die Lagunenstadt am Haff bewegt sich am Markt ebenfalls in diesem Segment. Das Geschäfts- und Betätigungsfeld ist nahezu identisch. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass für die Lagunenstadt am Haff GmbH mit der Verabschiedung des in Rede stehenden Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. B-43 „Resorthotel am Strand“ ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil begründet wird.
Denn: Mit dem Bebauungsplan werden neue Nutzungen festgelegt, das könnte für das Nachbargrundstück ein Vor- oder Nachteil sein, z. B.
- Sichtverhältnisse für Urlauber der Lagunenstadt am Haff GmbH ändern sich, keine freie Sicht mehr auf den Strand, ggf. kommen deshalb weniger Gäste (Nachteil)
- Immissionen vom neuen Hotelresort möglich, u. a. Lärm, Geruch (Nachteil)
- Benutzung von Einrichtungen der neuen Hotelanlage, z. B. Wellnessbereich (Vorteil).
Insoweit sieht die Verwaltung rechtlich keine andere Möglichkeit, als durch den Fachausschuss für Bau, Ordnung und Sicherheit ein Mitwirkungsverbot feststellen zu lassen.
Herr van der Heyden bedankt sich für die Ausführungen. Gibt es dazu Fragen aus den Reihen der Stadtvertreter?
Herr Klink erläutert, dass alle Eventualitäten zu berücksichtigen sind. Er ist allenfalls mittelbar betroffen, aber das sind alle Stadtvertreter. Er habe bereits die Kommunalaufsicht kontaktiert: „Wenn ich unmittelbar betroffen bin, dann sind beispielsweise auch Herr Kriewitz und Frau Fleck betroffen, die nicht dem Mitwirkungsverbot unterliegen.“
Herr Scholz unterstützt das auch nicht.
Herr Behnke erläutert, dass die anderen Stadtvertreter in der Hauptausschusssitzung und in der Stadtvertretung auch betrachtet werden müssen. Die gesamte Stadtvertretung steht aber heute nicht zur Debatte. Jeder Einzelfall ist gesondert zu betrachten.
Herr Klink merkt an, dass vieles auch konstruiert werden kann!
Dem stimmt Herr Behnke zu, aber hier wurde nichts konstruiert. Die Verwaltung hat nach Recht und Gesetz einen Vorschlag unterbreitet.
Herr van der Heyden bittet nun Herrn Klink, zur Abstimmung über sein Mitwirkungsverbot den Raum zu verlassen.
Abstimmung
Wer ist nach dem eingangs Dargelegten dafür, Herrn Stadtvertreter Klink von der Mitwirkung am Tagesordnungspunkt Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. B-43 „Resorthotel am Strand“ auszuschließen?
4 Ja-Stimmen
1 Neinstimme
2 Enthaltungen
Die Öffentlichkeit wird wieder in den Saal gelassen.
Herr van der Heyden fährt mit dem öffentlich Teil der Sitzung fort.
Der Fachausschuss hat beschlossen, dass Herr Klink beim laufenden Tagesordnungspunkt dem Mitwirkungsverbot unterliegt. Herr van der Heyden bittet deshalb Herrn Klink, im Bereich der Zuschauer Platz zu nehmen.
Damit nehmen nur 7 Ausschussmitglieder an der Beratung und Abstimmung teil.
Frau Fetting erläutert im Detail die Drucksache. Außerdem weist Frau Fetting auf die Ergänzung zur Drucksache Nr. DS-21/0155 hin, die ebenfalls im Detail erläutert wird.
Die Ergänzung zur DS-21/0155 wurde jedem Ausschussmitglied ausgehändigt und wird im Allris als Anlage 6 eingepflegt.
Herr Kliewe dankt Frau Fetting für die geleistete Arbeit. Die Aufstellung eines solchen Bebauungsplanes war schon eine ziemliche Herausforderung für eine kleine Verwaltung.
Laut Landesplanung ist Ueckermünde Tourismusentwicklungsgebiet. Die Stadt hat nicht nur positive Meinungen erhalten, sondern auch negative. Die Stadt betreibt keinen sanften Abkehrtourismus, das ist nicht der Fall. Mit dem Hotel will die Stadt neue Klientel nach Ueckermünde holen und dadurch die Kaufkraft stärken. Das Hotel wird Ueckermünde weiter vorantreiben. Mit dem Hotel will Ueckermünde auch andere Anbieter anziehen, sich in Ueckermünde nieder zu lassen, z. B. Busreisen, Konferenzen.
Die Stadt verspricht sich vom Hotel eine breite Öffentlichkeitsarbeit, um Ueckermünde bekannter zu machen.
Heute ist ein Artikel in der Haff-Zeitung über die Hoteliers erschienen, dass sie nicht angesprochen wurden. Dass die Kommunikation wegen Corona schwierig war, gibt Herr Kliewe zu, aber ganz unmöglich sei sie nicht gewesen. Beim aktuellen Plan gibt es gegenüber dem ursprünglichen Konzept keine gravierenden Änderungen. Die Bettenzahl sei von ursprünglich 250 auf nun 280 unwesentlich verändert worden. Ferienwohnungen seien auch im ersten Entwurf vorgesehen.
Trotz der Kritik erhält Ueckermünde durch das Hotel einen Mehrwert.
Herr Maczewski fragt nach den Ansichten des Hotels. Herr van der Heyden ergänzt, dass eine visuelle Darstellung von allen vier Seiten gefordert wurde.
Herr Kliewe erklärt, dass weitere Ansichten nicht geliefert wurden.
Herr Maczewski möchte des Weiteren wissen, ob schon ein Betreiber bekannt ist.
Herr Kliewe kennt den Betreiber, möchte dem Investor aber nicht vorgreifen, dies morgen bekannt zu geben.
Herr Laade muss dem Vorhaben widersprechen. Hier wird ein 500-Betten-Hotel installiert; das ist eine Urlauberkaserne. Die Klientel wird nicht nach Ueckermünde kommen. Hier gibt es viele Ungereimtheiten. Die Stadtvertreter erhalten scheibchenweise Informationen. In seinen Augen passt das Hotel nicht nach Ueckermünde. Eine 40 %ige Auslastung!? Wie wollen die das erreichen? Jeder, der jetzt die Hand hebt, muss auch dazu stehen, wenn es gegen den Baum geht.
Herr van der Heyden hat aus seiner Sicht nichts gegen das Hotel zu sagen. Aber wir haben eine schöne Hafeneinfahrt und die Sicht vom Wasser auf die Strandhalle ist einmalig und dann kommt da so ein Klotz hin, das geht gar nicht.
Abstimmung: 3 Ja-Stimmen
2 Nein-Stimmen
2 Enthaltungen
Damit empfehlen die Ausschussmitglieder mehrheitlich die Drucksache der Stadtvertretung zur Beschlussfassung.
Herr Klink möchte den Beschluss erfahren, warum er ausgeschlossen wurde. Dann heißt das auch, dass er von der Beratung und Abstimmung über den Städtebaulichen Vertrag unter TOP 14 ebenfalls ausgeschlossen werden muss.
Dies wird von Herrn Behnke bestätigt.
Nach § 24 Absatz 1 Nr. 3 Kommunalverfassung M-V unterliegt Herr Klink dem Mitwirkungsverbot und darf weder beratend noch entscheidend an der Beschlussfassung mitwirken.
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