09.03.2023 - 17 Beschluss über den Entwurf und die öffentliche ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 17
- Gremium:
- Stadtvertretung
- Datum:
- Do., 09.03.2023
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Sven Behnke
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Kriewitz erklärt sich für befangen, übergibt die Sitzungsleitung an seinen Stellvertreter, Herrn Scholz und verlässt den Sitzungsraum.
Herr Scholz übernimmt die Sitzungsleitung.
Herr Kühnl-Mossner verlässt den Sitzungsraum.
Herr Scholz führt wie folgt aus.
Die Stadtvertretung fasste in ihrer Sitzung am 29.09.2022 den Beschluss über die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B-43 „Resorthotel am Strand“. Heute wird darüber beraten und eine Empfehlung zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B-43 „Resorthotel am Strand“ abgegeben. Mit der Änderung werden die zeichnerischen Festsetzungen der Planzeichnung des Rechtsplanes vom 26.08.2021 so geändert, dass die Wegeführung mit der geplanten Bebauung der Teilflächen im SO-a vereinbar wird. Die textlichen Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplanes sind vom Verfahren der 1. Änderung ausgeschlossen, bleiben unberührt und gelten somit weiterhin.
Nach § 24 Absatz 1 der Kommunalverfassung M-V dürfen an der Beratung und Abstimmung zum Tagesordnungspunkt keine Stadtvertreter teilnehmen, die dem Mitwirkungsverbot unterliegen. Zunächst stellt Herr Scholz die Frage an die anwesenden Stadtvertreter, ob jemand annimmt, bei diesem Tagesordnungspunkt von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein.
Es erklärt sich kein Stadtvertreter, dem Mitwirkungsverbot zu unterliegen.
Herr Scholz führt weiter aus:
Bereits im Rahmen der Beschlussfassungen zum Bebauungsplan Nr. B-43 „Resorthotel am Strand“ wurde durch die Verwaltung zum Ausdruck gebracht, dass Herr Stadtvertreter André Klink nach Auffassung der Stadt eindeutig einem Mitwirkungsverbot nach § 24 Absatz 1 Nr. 1 und 3 der Kommunalverfassung unterliegt, weil er als Prokurist mit Einzelprokura die Lagunenstadt am Haff GmbH vertritt und auch privat Eigentum an Ferienwohnunen in diesem Komplex besitzt.
Die Rechtsauffassung der Verwaltung wurde seinerzeit ausführlich nach Konsultationen mit dem Innenminissterium, der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises und dem Städte- und Gemeindetag dargelegt. Dies gilt nun auch für das Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. B-43 „Resorthotel am Strand“.
Da Herr Klink dem Mitwirkungsverbot unterliegt, er sich aber nicht selbst erklärt, ist vom Gesetz her vorgeschrieben, dass sich die Stadtvertreter in nicht öffentlicher Sitzung mit diesem Thema befassen und eine Entscheidung fällen.
Aus diesem Grunde unterbricht Herr Scholz an dieser Stelle den öffentlichen Teil der Sitzung und bittet die Zuschauer, für diese Entscheidung den Sitzungssaal zu verlassen.
Herr Kühnl-Mossner nimmt wieder an der Sitzung teil und stellt die Frage an Herrn Klink, ob er in der Zwischenzeit gegen das Mitwirkungsverbot geklagt hat?
Herr Klink antwortet, dass er die Kommunalaufsicht des Landkreises um Bewertung gebeten hat. Ein Ergebnis lag bis zum heutigen Tage noch nicht vor.
Herr Scholz führt weiter aus:
Die Kommunalverfassung M-V hat im § 24 eindeutige Regelungen zum Mitwirkungsverbot von Stadtvertretern getroffen, die Entscheidungen betreffen, die dem Stadtvertreter selbst, Familienangehörigen oder einer von ihm vertretenen juristischen Person, u.a . einer GmbH, einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können. Es genügt demnach die Möglichkeit eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils.
Nach der Eintragung im Handelsregister vertritt Herr André Klink die Lagunenstadt am Haff GmbH in Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken. Die Lagunenstadt am Haff GmbH befindet sich auf dem Nachbargrundstück des zu erwartenden Hotels und der Geschäftszweig ist als ähnlich anzusiedeln.
Die Kommentierung zur Kommunalverfassung stellt insbesondere fest, dass u.a. Geschäftsführer einer GmbH die Gesellschaft Kraft Gesetzes vertreten. Wenn durch die Entscheidung ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil begründet werden kann, darf der Vertreter der GmbH nicht mitwirken.
Für die Bauleitplanung, wie im konkreten Fall, steht die Frage im Vordergund, ob und inwieweit der Bebauungsplan geeignet ist, einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil herbeizuführen, in diesem Fall für die Lagunenstadt am Haff GmbH, deren Vertreter Herr Klink ist. Es muss ein Sonderinteresse bestehen, das zu einer Interessenkollission führen kann. Auch wenn die Lagunenstadt am Haff GmbH kein Eigentum im B-Plangebiet besitzt, sondern nur angrenzend, so hat der Beschluss im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes konkrete Auswirkungen auf die Gesellschaft, deren gesetzmäßiger Vertreter Herr Klink ist. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich die qualitative Veränderung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke unmittelbar auf die Nutzunsqualität auch der angrenzenden Grundstücke auswirken muss, um ein Mitwirkungsverbot zu begründen. Davon ist hier auszugehen. Mit dem Bebauungsplan wird Baurecht geschaffen für ein Hotel und Ferienwohnungen, mithin für Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes.
Die Lagunenstadt am Haff GmbH bewegt sich am Markt im gleichen Segment wie das geplante Hotel. Das Geschäfts- und Betätigungsfeld ist nahezu identisch.
Mit dem Bebauungsplan, mithin mit der Planänderung, werden neue Nutzungen festgelegt, das könnte für das Nachbargrundstück ein Vor- oder Nachteil sein, z. B.
- Sichtverhältnisse für Urlauber der Lagunenstadt am Haff GmbH ändern sich, keine freie Sicht mehr auf den Strand, ggf. kommen deshalb weniger Gäste (Nachteil)
- Immissionen vom neuen Hotelresort möglich, u. a. Lärm, Geruch (Nachteil)
- Benutzung von Einrichtungen der neuen Hotelanlage, z. B. Wellnessbereich (Vorteil)
Die Entscheidung über eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. B-43 „Resorthotel am Strand“ kann der Lagunenstadt am Haff GmbH damit einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen.
Herr Klink unterliegt dem Mitwirkungsverbot nach § 24 Absatz 1 Nr. 3 KV M-V, er darf weder beratend noch entscheidend an der Beschlussfassung mitwirken.
Darüber hinaus betreibt Herr Klink selbst eine Betriebsstätte am Standort Zum Strand 2 mit den Geschäftsfeldern Vermietung von Ferienwohnungen, Bootsverleih, Eventmanagement und besitzt Miteigentumsanteile an Wohnungen in der Lagunenstadt.
Ein Mitwirkungsverbot ist folglich nicht nur nach § 24 Absatz 1 Nr. 3 der Kommunalverfassung festzustellen, sondern auch nach § 24 Absatz 1 Nr. 1 der Kommunalverfassung, wonach die Entscheidung über die Änderung des Bebauungsplanes B-43 “Resorthotel am Strand“ ihm persönlich einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann.
Es liegt auch keine Ausnahme vom Mitwirkungsverbot nach § 24 Absatz 2 der Kommunalverfassung vor.
Eine Beteiligung von Herrn Klink an der Diskussion und Beschlussfassung zum heutigen Beschluss hätte nach § 24 Absatz 4 der Kommunalverfassung zur Folge, dass dieser Beschluss unwirksam ist. Deshalb ist hier sorgsames Arbeiten im Sinne der Kommunalverfassung notwendig.
Wir kommen nun zur Entscheidung über das Mitwirkungsverbot des Stadtvertreters Herrn André Klink.
Zunächst gibt Herr Scholz Herrn Klink das Wort, um zur Feststellung des Mitwirkungsverbotes Stellung zu beziehen.
Herr Klink hält sich nicht für befangen und unterliegt seiner Meinung nach nicht dem Mitwirkungsverbot.
Herr Klink begründet dies wie folgt:
„Den direkten Zusammenhang zwischen der Lagunenstadt Ueckermünde und dem neu zu erbauendem Hotel kann ich nicht erkennen.
Derzeit besitze ich bei der Lagunenstadt am Haff GmbH eine Einzelprokura und halte 66,66 % der Anteile. Die Gesellschaft vermarktet Ferienwohnungen in der Region (von Berndshof bis Liepgarten). Der Firmensitz wird im Laufe dieses Jahres in die Eggesiner Straße 14 verlegt – in den alten Bahnhof. Unser Geschäftszweck ist auch nicht der eines Hotels, schon gar nicht mit Wellness und Tagungsräumen. Auch der Bezug zur Kommentierung ist falsch, dieser setzt am Geschäftsführer an. Ebenfalls ist es falsch, dass die Lagunenstadt am Haff GmbH Eigentum angrenzend hat. Die GmbH besitzt nur einen Bahnhof, welcher 3 km entfernt ist.
Ich selber besitze in der Lagunenstadt 15 von 269 Wohneinheiten. Dies sind nicht einmal 6 %. Somit habe ich auch hier keine Majorität.“
Herr Scholz fragt nach, ob es aus den Reihen der Stadtvertreter weitere Fragen gibt.
Herr Gerhardt fragt nach, ob diese Abstimmung nicht unter Anwesenheit von Herrn Kriewitz stattfinden hätte müssen.
Die Verwaltung bestätigt, dass dem nicht so ist.
Herr Kolata fragt nach, warum Herr Kriewitz befangen ist?
Die Verwaltung berichtet, dass Herr Kriewitz Eigentümer der gastronomischen Einrichtung „Nordlicht“ am Strand ist.
Herr Scholz bittet nun Herrn Klink, den Sitzungsraum zu verlassen.
Herr Klink verlässt den Sitzungsraum.
Herr Scholz fragt nach, wer nach dem eingangs Dargelegten dafür ist, Herrn Stadtverteter Klink von der Mitwirkung an diesem Tagesordnungspunkt auszuschließen:
Abstimmung: 10 Ja-Stimmen
6 Gegenstimmen
2 Stimmenthaltungen
Im Ergebnis des Abstimmungsergebnisses ist festzustellen, dass Herr Klink von der Mitwirkung am laufenden Tagesordnungspunkt ausgeschlossen ist.
Herr Scholz stellt die Öffentlichkeit wieder her und bittet Herrn Klink, Herrn Kriewitz und die Gäste wieder in den Sitzungssaal.
Herr Scholz teilt Herrn Klink Folgendes mit.
Die Stadtvertretung hat beschlossen, dass Herr Klink beim laufenden Tagesordnungspunkt nach § 24 Absatz 1 Nr. 1 und 3 der Kommunalverfassung dem Mitwirkungsverbot unterliegt. Herr Scholz bittet daher Herrn Klink, für die Behandlung des Tagesordnungspunktes den Platz zu verlassen und im Bereich der Zuschauer Platz zu nehmen.
Abstimmung zur Drucksache:
Mit 12 Ja-Stimmen, drei Gegenstimmen und 3 Stimmenthaltungen wird die Drucksache beschlossen.
Herr Kriewitz übernimmt wieder die Sitzungsleitung.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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