23.11.2023 - 5 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die ...

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Wortprotokoll

 

Herr Pohl merkt an, dass Teile der Fläche in Parkflächen umgewandelt werden sollen, damit die Fläche des Friedhofs und damit die Bewirtschaftungsfläche verkleinert wird. Er fragt, ob es schon konkrete Pläne hierfür gibt?

 

Frau Zeitz teilt mit, dass festgestellt wurde, dass eine Fläche von 14.000 m² nicht als Friedhof bewirtschaftet wird und damit nicht auf die Gebühren umgesetzt werden kann. Geplant ist, den Friedhof in Bellin auslaufen zu lassen und nicht mehr bewirtschaftet werden. Es wird an-gestrebt, den Friedhof in Ueckermünde als Hauptfriedhof zu nutzen und insgesamt die Be-wirtschaftungsfläche zu verringern.

 

Frau Fleck: findet es den richtigen Weg, da sich die Bestattungskultur immer mehr ändert und eine so große Fläche nicht benötigt wird. Es sollte Ueckermünde als Hauptfriedhof genutzt werden. Durch die Verkleinerung minimieren sich dann auch die Bewirtschaftungskosten des Friedhofs.

 

Frau Fuhrmann merkt an, dass die Kosten an manchen Posten extrem gestiegen sind. Insbe-sondere ist ihr der enorme Anstieg der Verwaltungsgebühr von 210,00 Euro aufgefallen. Sie fragt, ob geprüft wurde, wie hoch die Kosten in den umliegenden Gemeinden für diese Leis-tung sind.

Frau Zeitz antwortet, die Gebühren wurden anhand der tatsächlich entstandenen Kosten der letzten drei Jahre berechnet.

 

Frau Fleck ist der Meinung, dass die Kosten für die Grabmahlgenehmigung nicht nachvoll-ziehbar sind und viel zu hoch. In anderen Gemeinden sind es 40 Euro. Die statische Berech-nung für das Grab macht nicht die Verwaltung, sondern der Steinmetz. Die Verwaltung führt keine statische Berechnung durch. Die Gebühr ist nicht nachvollziehbar.

 

Frau Zeitz nimmt es nochmal mit und bespricht es mit Herrn Ressel von der GWW.

 

Frau Fleck merkt weiterhin an, dass man die Bewirtschaftungskosten nicht mit den Preisen der umliegenden Gemeinden verglichen werden. Die Ermittlung der Kosten erfolgt zum Teil auf Grundlage des Grundstückspreises, der in Ueckermünde deutlich höher ist als in kleine-ren Orten.

 

Herr Croll merkt an, dass es hier um die he der Verwaltungsgebühr geht, nicht um die tat-sächlich entstandenen Kosten. Es werden lediglich die Verwaltungskosten in Frage gestellt.

 

Herr Bolduan hätte gern einen Vergleich der alten und neuen Gebühren. Er findet es nicht in Ordnung, dass die Kosten so erhöht wurden.

 

Herr Seeger fragt, wie hoch die jährlichen Kosten für die Grabnutzung sind?

 

Frau Zeitz teilt mit, dass die Kosten für die gesamte Liegezeit berechnet werden und es sich nicht um jährliche Kosten handelt.

 

Herr Seeger fragt, ob ein Antrag möglich ist, die Gebühren um 50% zu senken.

 

Herr Bauch-Kröhnert schlägt vor, folgende Empfehlung an die Stadtvertretung zu geben.

 

Die vorliegende Kalkulation wird nach nochmaliger Prüfung der Verwaltungskosten bestätigt und hinterher an die Stadtvertretung weitergereicht. Herr Bauch-Kröhnert bittet um Abstim-mung.

 

Empfehlung

Der Fachausschuss empfiehlt der Stadtvertretung einstimmig: Die vorliegende Kalkulation wird nach nochmaliger Prüfung der Verwaltungskosten bestätigt und hinterher an die Stadt-vertretung weitergereicht.

 

 

Ergänzung der Verwaltung

Herr Kubiak von der GWW nimmt zu den Verwaltungskosten wie folgt Stellung:

 

Gebührenposition Grabmalgenehmigung

 

Berechnungsgrundlage der Gebühr sind 1,5 Stunden Arbeitszeit Verwaltungsmitarbeiterin

 

Aufgaben der Prüfung:

 ist der Antragsteller Inhaber des Gestaltungsrechtes an der Grabstätte (§ 19 Friedhofssat-zung)

 liegt ein ordnungsgemäßer Antrag vor

o Entwurf Grabmal

o Materialbeschreibung

o Beschriftung

o Angaben zur Befestigung

 werden zulässige Materialien verwendet

 werden ästhetische und denkmalschützerische Gesichtspunkte beachtet

 entspricht das Grabmal, bei Flächen mit besonderen Gestaltungsvorschriften, auch in sei-ner sonstigen Gestalt der Satzung

 Bearbeitung Fertigstellungsmeldung

 vier bis acht Wochen nach der Errichtung der Grabmalanlage nachprüfen, ob der Grab-stein standsicher ist (nach einer ersten Inaugenscheinnahme eine handnahe Untersuchung - ist Teil der regelmäßigen Standsicherheitsprüfung)

 Stufenverfahren 1. Inaugenscheinnahme

o Hintergrund dieser Vorgehensweise ist die Einschätzung potentieller Unfallgefahren im Hinblick auf die Sicherheit der Prüfenden

 Stufenverfahren 2. Drucklastprüfung

o Die Drucklastprüfung entspricht der handnahen Untersuchung und ist gemäß Vorschrift durchzuführen. Die Prüfung erfolgt dabei ab einer Höhe von 0,50 m, jedoch bis max. 1,20 m ab Fundamentkante

 Dokumentation der Nachprüfung

 Erstellung Gebührenbescheid

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://ueckermuende.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=10147&selfaction=print