18.11.2025 - 7.5 Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr...

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Wortprotokoll

Herr Scholz merkt an, dass der Kreistag noch keinen Beschluss gefasst hat und hier greift man schon vor.

 

Frau Fleck entgegnet, dass ein Antrag vom Landkreis vorliegt, einen Aufstellungsbeschluss zu fassen. Der Beschluss vom Kreistag liegt vor.

 

Frau Krins findet diese Beschlussfassung nicht gut vorbereitet. Es gibt verschiedene Auffassungen darüber, ob eine Rettungswache gebaut werden soll oder nicht und wohin. Des Weiteren kann sie die Infos über den Kreistag nicht finden.

 

Herr Behnke erklärt, dass die Stadtverwaltung auch nicht mehr Informationen hat, als die, die der Antragsteller (Landkreis Vorpommern-Greifswald) eingereicht hat. Die vorliegende Beschlussvorlage enthält alle entscheidungserheblichen Tatsachen, die Willensbildung innerhalb des Landkreises ist nicht Gegenstand der Entscheidung bzw. Aufgabe der Stadt.

 

Frau Krins bittet um mehr Transparenz. Die Stadtvertreter hatten eine Woche Zeit, sich damit zu beschäftigen.

 

Herr von Deetzen ist für eine Wache, zudem es sich um eine Ausbildungsrettungswache handelt. Das ist eine gute Sache.

 

Dem schließt sich Herr Schütze an.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

  1. Für einen Teil des südlich der Robert-Koch-Straße gelegenen Flurstückes 16/3 der Flur 10 in der Gemarkung Ueckermünde, wird der Bebauungsplan Nr. B-57 „Rettungswache Ueckermünde“ aufgestellt. Der Geltungsbereich inklusive Erschließungsstraßen hat eine Größe von ca. 6.000 m². Die Abgrenzung des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes ist im beigefügten Lageplan dargestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt:

Auf der bisher als Sondergebiet Klinik ausgewiesenen Fläche sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Rettungswache geschaffen werden. Dabei sind insbesondere die Belange der Erschließung und des Immissionsschutzes zu beachten.

  1. Der Beschluss ist nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
  2. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Absatz 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
  3. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Absatz 1 BauGB, soll durch Auslegung des Vorentwurfs über einen Monat erfolgen.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Anzahl stimmberechtigter Mitglieder

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

5

5

0

4

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://ueckermuende.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=12386&selfaction=print