Drucksache - DS-23/0350

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Beratungsfolge

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Begründung

Begründung:

Auf der Grundlage von § 11 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221),nnen zwischen Vorhabenträger und der Gemeinde öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen werden, die der Privatisierung öffentlicher Tätigkeiten auf gesetzlicher Grundlage dienen.

Zur Schaffung von Baurecht auf dem Privatgrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B-50 Wohnanlage AMEOS Klinikum ist die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens erforderlich.

Die Kosten für die notwendigen Planungsleistungen übernimmt der Vorhabenträger, die Christophorus Diakoniewerk GmbH, AMEOS Pflege und Eingliederung Ueckermünde, vertreten durch Herrn Stephan Freitag. Im städtebaulichen Vertrag wird auch die Kostenübernahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Umwelt sowie u.a. zur Sicherung des Löschwasserbedarfes geregelt.

Gemäß § 22 Absatz 4 Nummer 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Nummer 10 der Hauptsatzung der Stadt Seebad Ueckermünde ist der Hauptausschuss dazu ermächtigt, über den Abschluss von städtebaulichen Verträgen zu entscheiden.

Der Abschluss des städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Seebad Ueckermünde und dem Vorhabenträger ist Voraussetzung für den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. B-50 Wohnanlage AMEOS Klinikum“.

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Der Beschluss über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan Nr. B-50 Wohnanlage AMEOS Klinikum“ zwischen der Stadt Seebad Ueckermünde und der Christophorus Diakoniewerk GmbH, AMEOS Pflege und Eingliederung Ueckermünde, vertreten durch Herrn Stephan Freitag, wird herbeigeführt. Der städtebauliche Vertrag in der Fassung gemäß Anlage wird gebilligt.

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