Drucksache - DS-24/0374-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Rücknahme des Antrages auf Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis als Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Bianka Sachtler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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14.03.2024
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Begründung
Begründung:
Mit Schreiben vom 06. Februar 2024, eingegangen bei der Stadt Seebad Ueckermünde am 06. Februar 2024, erklärte der Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde, Herr Enrico Panzlaff, seinen vorzeitigen Rücktritt zum 31. März 2024. Im Ergebnis wurde die Beschlussvorlage DS-24/0374 zur Beratung in die Gremien eingebracht.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 widerrief Herr Panzlaff seinen Rücktritt (siehe Anlage). In der Sitzung des Hauptausschusses am 05. März 2024 wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Umstände und Gründe für sein Handeln zu erläutern. Im Ergebnis stimmten die Hauptausschussmitglieder mehrheitlich (7 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung) gegen die Abberufung von Herrn Panzlaff als Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde und akzeptierte damit den Widerruf seiner Rücktrittserklärung.
Aus rechtlicher Sicht ist es gemäß den §§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 31 Absatz 2 des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) möglich, dass der Ehrenbeamte seine Rücktrittserklärung, mithin seinen Antrag auf Entlassung, zurücknimmt, solange ihm die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist. Insoweit kann auch eine Rücknahme des Antrages, wie im vorliegenden Fall, noch nach der Frist von zwei Wochen nach Zugang des schriftlichen Entlassungsantrages beim Bürgermeister (hier: mit Ablauf des 20. Februar 2024) erfolgen. Dies setzt lediglich die Zustimmung der Entlassungsbehörde voraus, welche im vorliegenden Fall die Stadtvertretung ist (vgl. §§ 5 Absatz 1 Satz 2, 32 Absatz 1, 8 Absatz 2 i.V.m. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2a LBG M-V).
Dem Wunsch des Gemeindewehrführers, weiter im Amt zu bleiben, kann demnach entsprochen werden.
Beschlussvorschlag
Beschluss:
- Die Stadtvertretung stimmt der Rücknahme des Antrages von Herrn Enrico Panzlaff auf Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 LBG M-V zu.
- Herr Panzlaff wird nicht als Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde abberufen und kann sein Amt weiter ausüben.
