Drucksache - DS-24/0011

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Beratungsfolge

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Begründung

Begründung:

Am 13. Juli 2024 trat die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde (Ortsfeuerwehr) u.a. zur Wahl des Ortswehrführers und des stellvertretenden Ortswehrführers zusammen. Die Wahlen wurde erforderlich, da mit dem Rücktritt von Kamerad Carlson und der folgenden Abberufung durch die Stadtvertretung keine Ortswehrführung mehr für die Feuerwehr Ueckermünde im Amt ist (vgl. DS-23/0300). Zuvor wurde bereits der stellvertretende Ortswehrführer Kevin Krause mit Wirkung vom 30.06.2022 abberufen, nachdem er seinen Rücktritt erklärte (vgl. DS-22/0266).

Die Gemeindewehrführung leitet seit Januar 2023kommissarisch“ die Ortsfeuerwehr Ueckermünde. Es gab seitens der Stadt als Träger des Brandschutzes Überlegungen, die Gemeindefeuerwehr Ueckermünde umzustrukturieren und künftig keine Ortsfeuerwehren mehr zu bilden, sondern eine gemeinsame Feuerwehr mit zwei (gleichberechtigten) Standorten einzurichten. Diese Neustrukturierung wurde aus verschiedenen Gründen verworfen, sodass sich unbedingt die Wahl einer neuen Ortswehrführung und einer Stellvertretung für die Ortsfeuerwehr Ueckermünde erforderlich machte.

 

Spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin waren dem Bürgermeister gemäß § 12 Absatz 2 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde (Ortsfeuerwehr) Wahlvorschläge durch die Kameradinnen und Kameraden der Ortsfeuerwehr Ueckermünde schriftlich einzureichen. In der Zeit vom 07.06.2024 bis 21.06.2024 lag die Kandidatenliste für die Wahl eines stellvertretenden Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde (Ortsfeuerwehr) im Feuerwehrgerätehaus aus. Von den Kameradinnen und Kameraden wurden insgesamt für dieses Amt folgende nf Kameraden fristgemäß zur Wahl vorgeschlagen:

 

Roland Till

Enrico Paeck

rn Michaelis

Kevin Krause

Elmar Nein

 

Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 der Satzung muss jeder Wahlvorschlag von mindestens zwei aktiven Mitgliedern unterzeichnet sein. Dieses Formerfordernis war bei allen Kandidaten erfüllt.

 

Seitens der Verwaltung erfolgte eine Vorprüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen von allen vorgeschlagenen Kandidaten (Anlage). Rechtsgrundlagen sind § 12 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG), die §§ 5 und 7 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG), die §§ 5 und 12 des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V), die Vorschriften der Verordnung über die Laufbahnen, die Dienstgrade und die Ausbildung für Freiwillige Feuerwehren, Pflicht- und Werkfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrlaufbahn-, Dienstgrad- und Ausbildungsverordnung - FwLDAVO M-V) und die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde (Ortsfeuerwehr) jeweils in der aktuellen Fassung.

 

Nach § 12 Absatz 1 Satz 3 BrSchG werden die Gewählten zu Ehrenbeamten ernannt. Wählbar ist gemäß § 12 Absatz 2 BrSchG für die Funktion des Ortswehrführers insbesondere, wer

 

1. mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört hat,

2. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,

3. die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet,

4. das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig.

 

Zum Nachweis der persönlichen Eignung wurde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) eingeholt.

Die fachliche Eignung ist nach den Vorschriften der FwLDAVO M-V zu beurteilen, hiernach ist für die Funktion des stellvertretenden Ortswehrführers Ueckermünde mindestens die Ausbildung als Gruppenführer erforderlich (Anlage 2 zu § 3 Absatz 2 FwLDAVO M-V).

Zudem darf in das Ehrenbeamtenverhältnis nur berufen werden, wer auch in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist (vgl. §§ 5 Absatz 1 Nr. 2, 12 LBG M-V). Als Kriterium hierfür wurde die allgemeine Feuerwehrtauglichkeit anhand der vorgeschriebenen G-Untersuchung zu Grunde gelegt.

 

Nach Prüfung wurden folgende Kandidaten zur Wahl des stellvertretenden Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde zugelassen:

 

Enrico Paeck

Kevin Krause

Elmar Nein

 

Da Kamerad Paeck zum Ortswehrführer gewählt wurde, steht er für dieses Amt nicht zur Verfügung. Kamerad Krause stellte sich nicht zur Wahl. Damit stand als einziger Kandidat Elmar Nein zur Wahl als stellvertretender Ortswehrführer Ueckermünde.

 

Bei der Wahlhandlung waren von 59 stimmberechtigten Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde (Ortsfeuerwehr) 36 Mitglieder (= 61,02 %) anwesend. Die Beschlussfähigkeit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde (Ortsfeuerwehr) konnte damit zunächst nicht festgestellt werden, da nicht mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (entspricht 40 Mitglieder) anwesend waren. Nach einer kurzen Pause wurde die Mitgliederversammlung gemäß § 10 Absatz 6 der Satzung sofort neu einberufen. Damit war die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

Gewählt wurde auf Antrag durch Stimmzettel geheim mit folgendem Ergebnis:

 

Zahl der abgegebenen Stimmen (= Zahl der anwesenden Stimmberechtigten): 36

 

erforderliche Ja-Stimmen (2/3) = 24

 

ltige Stimmen: 36

ungültige Stimmen: 00

 

Wahl von Elmar Nein als stellvertretender Ortswehrführer:

 

33 Ja-Stimmen

02 Nein-Stimmen

01 Stimmenthaltungen

 

Herr Elmar Nein erreichte damit die erforderliche Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten und ist damit zum stellvertretenden Ortswehrführer gewählt (§ 12 Absatz 5 Satz 1 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde (Ortsfeuerwehr)). Die Wahl wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Beanstandungen gab es keine. Der Gewählte nahm die Wahl an.

 

Herr Nein ist 32 Jahre alt. Er gehört seit rund 12 Jahren dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr an. Das erweiterte Führungszeugnis weist keine Eintragung aus. Herr Nein verfügt als Gruppenführer schließlich über die erforderliche Mindestausbildung für die Funktion als stellvertretender Ortswehrführer. Herr Nein ist persönlich und fachlich geeignet, eine gültige Bescheinigung zur allgemeinen Feuerwehrtauglichkeit als Nachweis der gesundheitlichen Eignung liegt vor.

Nach Rücksprache mit der Brandschutzdienststelle des Landkreises muss Herr Nein innerhalb von zwei Jahren noch den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ absolvieren (vgl. § 12 Absatz 2 Nr. 3 BrSchG i.V.m. § 3 Absatz 1 FwLDAVO M-V). Die entsprechende Verpflichtungserklärung von Herrn Nein liegt mit Datum vom 11.08.2024 vor. Empfohlen wird auch der Erwerb der Ausbildung als Zugführer.

Herr Nein verfügt mithin über alle Voraussetzungen, um zum stellvertretenden Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde (Ortsfeuerwehr) gewählt werden zu können.

 

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 BrSchG ist Herr Elmar Nein nach Zustimmung durch die Stadtvertretung für die Wahlzeit von sechs Jahren unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis als stellvertretender Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde (Ortsfeuerwehr) zu ernennen.

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Die Stadtvertretung stimmt der Wahl von Herrn Elmar Nein zum stellvertretenden Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde (Ortsfeuerwehr) zu.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Gemäß Beschluss der Stadtvertretung vom 03.03.2022 (DS-22/0228) erhält der stellvertretende Ortswehrführer Ueckermünde für die regelmäßig anfallenden Tätigkeiten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von zurzeit 70,00 Euro.

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