Drucksache - DS-25/0066

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Beratungsfolge

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Begründung

Aus gegebenem Anlass, hier Irritationen bei Ausschusssitzungen im Februar 2025, ist eine Schärfung der Geschäftsordnung zielführend.

(Anmerkung: schwarz - Originaltext, rot - Änderungen)

Die Geschäftsordnung der Stadtvertretung Ueckermünde, zuletzt geändert am 05.12.2024, wird wie folgt geändert:

 

Änderung 1:

§ 2 Teilnahme

Absatz 4 wird komplett gestrichen

 

Begründung:

Gem. Stadtverwaltung / Herrn Glaser vom StGt M-V steht der bisherige Absatz 4 nicht im Einklang mit der KV M-V.

 

Einschätzung der Verwaltung dazu:

„Nach § 36 Absatz 5 Satz 5 KV M-V haben nur sachkundige Einwohner, die den Vorsitz des Ausschusses haben, eine Berechtigung an den Sitzungen der Stadtvertretung teilzunehmen. Das Rede- und Antragsrecht, gilt nur bei den Angelegenheiten, die der Ausschuss beraten hat. Demzufolge dürfte auch der sachkundige Einwohner als Vorsitzender eines Ausschusses nur in diesen Angelegenheiten im nicht öffentlichen Teil einer Sitzung dabei sein, sofern ein TOP auch Beratungsgegenstand in seinem Ausschuss war. Bei allen anderen TOP im nicht öffentlichen Teil wäre dieser Vorsitzende auch vom Ausschluss der Öffentlichkeit betroffen, wie jeder andere Bürger auch.

Gleiches gilt auch für die Ausschüsse. Ein sachkundiger Einwohner aus einem Ausschuss, dem er angehört, hat kein Recht den Sitzungen im nicht öffentlichen Teil eines anderen Ausschusses beizuwohnen. Er ist „nur“ sachkundiger Einwohner für diesen einen Ausschuss, in dem er tätig ist. Ansonsten ist er in allen anderen Ausschüssen „normaler“ Bürger und vom Ausschluss der Öffentlichkeit betroffen“.

 

Änderung 2:

§ 5 Tagesordnung

Neuen Absatz 4 einfügen:

(4)   Die Tagesordnung gilt als genehmigt bei:

·      ausbleibenden Änderungsanträgen oder

·      nach der sachgerechten Behandlung von Änderungsanträgen nach § 5 Abs. 3

·       

 

Begründung: Dient der Klarstellung.

 

Einschätzung der Verwaltung dazu:

„Die vom Vorsitzenden aufgestellte TO ist für die Sitzung verbindlich, solange sie nicht zu Beginn geändert wird. Es bedarf daher keiner „Bestätigung der TO“. Änderung aus unserer Sicht demnach rechtskonform.“

 

Änderung 3:

§ 7 Worterteilung

 

(2)   Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen. Die Redezeit wird beim ersten Mal auf zehn Minuten begrenzt. Wird zum zweiten Mal zu einem Tagesordnungspunkt gesprochen, beträgt die Redezeit drei Minuten.

Abweichend hiervon sind in den Ausschüssen mehrere Wortmeldungen unter Beachtung der Zeitbegrenzung von drei Minuten möglich. Die Aussprache kann durch Antrag zur Geschäftsordnung beendet werden.

 

Begründung: Die ergänzende Regelung erlaubt eine intensive, aber dennoch stringente Behandlung von Sachverhalten.

 

Einschätzung der Verwaltung dazu:

„Dem stehen aus unserer Sicht keine rechtlichen Bestimmungen entgegen.“

 

Änderung 4:

§ 13 Niederschrift

 

(1)   Über jede Sitzung der Stadtvertretung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift ist als Ergebnisprotokoll abzufassen und muss enthalten:……

 

Begründung: Befördert ergebnisorientiertes kommunalpolitisches Wirken.

 

Einschätzung der Verwaltung dazu:

„Dem stehen aus unserer Sicht keine rechtlichen Bestimmungen entgegen. Jedoch müssen ohnehin die nachfolgenden Punkte in der Niederschrift enthalten sein, u.a. „wesentliche Inhalte“. Das können dann auch längere Ausführungen von einzelnen Stadtvertretern/Ausschussmitgliedern sein.“

 

Änderung 5

§ 15 Ausschusssitzungen

Neuen Absatz 2 einfügen:

 

(2)   Eine Absage eines Ausschusses sollte nur aus wichtigem Grund oder im Einvernehmen mit allen Ausschussmitgliedern und möglichst 48 Stunden vor der geplanten Ausschusssitzung erfolgen.

       Bei Ausfall des Ausschussvorsitzenden und seiner Stellvertreter gelten die Regelungen nach §28 Kommunalverfassung MV analog.

 

 

Begründung: Gewährleistung der organisatorischen Arbeitsfähigkeit der Ausschüsse. Obgleich es sich lediglich um eine Empfehlung handelt, ist eine Mahnung zu ernsthaftem kommunalpolitischem Wirken sinnvoll. Auch wenn der Einladende die Handlungsgewalt hat die Sitzung auch absagen zu können ist, ist ein respektvolles Handeln zu erwarten.

 

Einschätzung der Verwaltung dazu:

„In der KV M-V gibt es keine gesetzlichen Regelungen für den Fall einer Absage, ….. Wichtige Gründe können z.B. auch Fälle von höherer Gewalt sein, Krankheiten o.ä. sein. Der letzte Satz ist nicht erforderlich, da er nur wiedergibt, was in solchen Fällen anwendbar ist. Hinzu kommt auch die „Unbekannte“ einer Beschlussfähigkeit zum Sitzungstermin.

 

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Beschlussvorschlag

Den in der Begründung gelisteten Änderungen der Geschäftsordnung wird zugestimmt. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Änderungen zu administrieren.

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Finanz. Auswirkung

Ersparnis von Sitzungsgeldern für nicht zielführende Ausschusssitzungen

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