Drucksache - DS-25/0076
Grunddaten
- Betreff:
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Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Seebad Ueckermünde, 1. Einteilung der Stadt Seebad Ueckermünde in einen Wahlbereich, 2. Wahlausschuss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Stadtwahlleiter/-in
- Bearbeiter:
- Sven Behnke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Verkehr
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Vorberatung
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11.09.2025
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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25.09.2025
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Begründung
Die Stadtvertretung Ueckermünde hat in ihrer Sitzung am 26.06.2025 gemäß § 3 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 183), den 12. April 2026 als Tag der Hauptwahl für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Seebad Ueckermünde und entsprechend § 3 Absatz 4 LKWG M-V den 26. April als Tag einer möglichen Stichwahl fest. (vgl. DS-25/0069).
zu 1.
Kommunalwahlen, mithin die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters, werden in Wahlbereichen durchgeführt. Über die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche entscheidet laut § 61 Absatz 3 Satz 1 LKWG M-V die Stadtvertretung. Für das Wahlgebiet der Stadt Seebad Ueckermünde besteht keine Verpflichtung zur Bildung mehrerer Wahlbereiche.
Es wird vorgeschlagen, für die bevorstehende Bürgermeisterwahl (wie auch schon zu den vergangenen Wahlen 2010, 2011, 2012, 2014, 2019 und 2024) die Zahl der Wahlbereiche auf nur einen zu begrenzen. Die Einteilung des Wahlgebietes Ueckermünde in nur einen Wahlbereich hat sich in der Vergangenheit bewährt. Damit ergeben sich u.a. folgende Vorteile:
- Reduzierung des organisatorischen Aufwandes (u.a. Fertigung und Vorhalten von nur einem einheitlichen Stimmzettel erforderlich)
- Eine mögliche Bevorzugung oder Benachteiligung von Wahlbewerbern in unterschiedlichen Wahlbereichen werden verhindert.
Die Einteilung des Wahlbereiches in mehrere Wahlbezirke bleibt hiervon unberührt. Es ist analog den vorherigen Wahlen vorgesehen, die Stadt Seebad Ueckermünde in zehn Urnen- und zwei Briefwahlbezirke einzuteilen.
zu 2.
Das LKWG M-V legt fest, dass für jede Wahl, so auch für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters, ein Gemeindewahlausschuss erforderlich ist.
Entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 4 LKWG M-V werden die Mitglieder des Wahlausschusses von der Wahlleitung aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen, wobei § 12 Absatz 2 LKWG M-V entsprechende Anwendung findet. Die Besetzung des Wahlausschusses soll den Mehrheitsverhältnissen der Parteien und Wählergruppen in der Gemeindevertretung entsprechen. Die Mitglieder des Wahlausschusses können aus dem gesamten Wahlgebiet, also dem Territorium der Stadt Seebad Ueckermünde, kommen.
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 LKWG M-V bilden die Wahlleiterin als Vorsitzende oder der Wahlleiter als Vorsitzender und vier bis acht weitere Mitglieder den Wahlausschuss. Diese Anzahl wird von der Stadtvertretung festgelegt.
In den vergangenen Wahlperioden bestand der Wahlausschuss jeweils immer aus vier weiteren Mitgliedern und leistete in dieser zahlenmäßigen Zusammensetzung eine sehr gute Arbeit.
Die in der Stadt Seebad Ueckermünde vertretenen Parteien und Wählergruppen werden auf der Grundlage von § 11 Absatz 1 der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2024 (GVOBl. M-V S. 46), aufgefordert, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
Da sich die Besetzung des Wahlausschusses mit vier Mitgliedern neben der Stadtwahlleitung bisher bewährt hat und wegen der sparsamen Verwendung von Sitzungsgeldern, wird eine Besetzung des Wahlausschusses mit vier weiteren Mitgliedern erneut für angemessen erachtet.
Hinweis:
Stadtwahlleitung
§ 9 Absatz 3 Satz 1 LKWG M-V sieht vor, dass die Stadtvertretung die Wahlleitung und die stellvertretende Wahlleitung wählt. Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 28.09.2023 Herrn Sven Behnke zum Wahlleiter (vgl. DS-23/0344) und in ihrer Sitzung am 05.12.2024 Frau Julia Wernicke zur stellvertretenden Wahlleiterin gewählt (vgl. DS-24/0032). Gemäß § 9 Absatz 4 LKWG M-V bleiben die Wahlleitung und ihre Stellvertretung bis zu einer Neubesetzung im Amt. Demnach muss für die bevorstehende Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters keine Neuwahl erfolgen.
Beschlussvorschlag
- Die Stadt Seebad Ueckermünde wird bei der bevorstehenden Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters am 12.04.2026 in einen Wahlbereich unterteilt.
- Die Anzahl der weiteren Mitglieder des Wahlausschusses der Stadt Seebad Ueckermünde wird auf vier festgelegt.
