Drucksache - DS-24/0044-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Vergabeart für das Ausschreibungsverfahren Planungsleistung "Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung", Ermächtigung des Bürgermeisters zur Zuschlagserteilung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Sven Behnke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Tourismus
|
Vorberatung
|
|
|
|
18.11.2025
| |||
|
●
Geplant
|
|
Hauptausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
●
Bereit
|
|
Stadtvertretung
|
Entscheidung
|
|
Begründung
In ihrer Sitzung am 28.09.2023 stimmte die Stadtvertretung mehrheitlich der Aufstellung einer kommunalen Wärmeplanung zu (vgl. DS-23/0339).
Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 05.12.2024 jedoch einstimmig die Drucksache DS-24/0044 abgelehnt und damit der erforderlichen öffentlichen Ausschreibung der Planungsleistung „Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung“ nicht zugestimmt. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung sei man davon ausgegangen, dass im Ergebnis der bevorstehenden Bundestagswahl im Februar 2025 das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG), welches am 01.01.2024 in Kraft trat, geändert wird und ggf. eine Pflicht zur Erstellung einer Wärmeplanung anschließend für die Stadt Seebad Ueckermünde nicht besteht.
Dieser Umstand ist nicht eingetreten. Vielmehr ist nach wie vor davon auszugehen, dass auch die Stadt Seebad Ueckermünde eine Wärmeplanung gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 2 WPG spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für ihr Gemeindegebiet zu erstellen hat.
Gemäß § 4 Absatz 1 WPG hat das Land Mecklenburg-Vorpommern für sein Hoheitsgebiet sicherzustellen, dass die Wärmeplanungen erstellt werden. Die erforderliche Ausführungsverordnung zum Wärmeplanungsgesetz wurde zwar bereits im November 2024 durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung angekündigt, liegt jedoch bis zum heutigen Tag noch nicht vor. Diese Verordnung trifft u.a. Regelungen zur Finanzierung. Nach dem Konnexitätsprinzip sind durch das Land M-V die Kosten für die Erstellung der Wärmeplanung an die Kommunen zu erstatten.
Nach den bisherigen Erfahrungen anderer Kommunen und Dienstleister wird für die Erstellung der Planung ein Zeitraum von ein bis eineinhalb Jahre ab Auftragserteilung benötigt. Daher muss aus Sicht der Verwaltung möglichst Mitte 2026 mit der Planung begonnen werden. Um eine rechtzeitige Auftragserteilung sicherstellen zu können, muss unverzüglich nach Vorliegen der in Rede stehenden Landesverordnung, vorbehaltlich der darin geregelten Finanzierung und der Beschlussfassung zum Haushaltsplan 2026 die erforderliche Ausschreibung von Planungsleistungen erfolgen.
Der Verwaltung liegt ein sogenanntes Richtpreisangebot für die Erarbeitung einer kommunalen Wärmeplanung in Höhe von rund 62.000 Euro brutto vor.
Gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 8 der Hauptsatzung der Stadt Seebad Ueckermünde entscheidet der Hauptausschuss über Verpflichtungserklärungen zu Rechtsgeschäften und Verträgen nach HOAI von 25.001 Euro bis 50.000 Euro. Im vorliegenden Fall übersteigt jedoch die geschätzte Planungssumme den Wert von 50.000 Euro. Demnach obliegt im vorliegenden Fall die Entscheidung über den Abschluss einen Planungsvertrages nach HOAI der Stadtvertretung.
Gemäß § 3 Absatz 1 der Verordnung über das Vergabeverfahren und das Verfahren zur Festlegung und Kontrolle von Mindestarbeitsbedingungen (Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung – VgMinArbV M-V) ist die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) in der aktuellen Fassung mit Ausnahme des § 49 Absatz 1 Satz 3 und des § 50 auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden, anzuwenden. Um so viel Wettbewerb wie möglich zu schaffen, wird vorgeschlagen die Planungsleistung gemäß § 9 UVgO im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung zu vergeben.
Beschlussvorschlag
- Der öffentlichen Ausschreibung der Planungsleistung „Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung“ wird vorbehaltlich der Finanzierung zugestimmt.
- Mit der Entscheidung zur Einleitung des Vergabeverfahrens wird dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, nach dem durchgeführten Verfahren den Zuschlag auf Grundlage der UVgO zu erteilen und den entsprechenden Vertrag abzuschließen.
Finanz. Auswirkung
Für die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung wurde am 30.11.2023 ein Antrag auf Zuwendung aus dem Klima- und Transaktionsfonds (Bundesförderung) gestellt. Die Kosten für die Planungsleistungen wurden seinerzeit auf etwa 90.000 Euro geschätzt. Mit Datum vom 04.11.2024 erging der Zuwendungsbescheid, mit dem eine Förderung von 80.964,00 Euro als Projektförderung bewilligt wurde. Die Förderung konnte jedoch nicht in Anspruch genommen werden, da mit dem Vorhaben nicht rechtzeitig (bis spätestens 30.09.2025) begonnen werden konnte. Der Zuwendungsbescheid ist wegen der enthaltenen auflösenden Bedingung in der Folge unwirksam geworden.
Wie oben dargestellt ist das Land verpflichtet, den Kommunen die Kosten für die Erstellung der Wärmeplanung nach dem Konnexitätsprinzip zu erstatten. Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Stadt für die Erstellung der Planung in entstandener Höhe vom Land finanziert werden. Das Nähere soll die Ausführungsverordnung zum Wärmeplanungsgesetz regeln, welche noch nicht in Kraft ist.
Für das Haushaltsjahr 2026 wurden auf der Grundlage des Richtpreisangebotes einschließlich möglicher Nebenkosten und vorbehaltlich eines Ausschreibungsergebnisses Mittel in Höhe von 65.000 Euro als Auszahlung geplant. In gleicher Höhe sind Mittel als Einzahlung vom Land M-V geplant.
