Drucksache - DS-25/0109

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Begründung

Der Landkreis Vorpommern-Greifswald plant auf einem Teil des Flurstückes 16/3 der Flur 10, Gemarkung Ueckermünde, die Errichtung einer Rettungswache in der Stadt Seebad Ueckermünde mit der Maßgabe, diese in der Nähe der bestehenden Klinik zu errichten. Sie soll gleichzeitig als Lehrrettungswache dienen.

Die Erschließung des Plangebietes soll über ein Teilstück der Robert-Koch-Straße und die Ravensteinstraße erfolgen.

Da sich das Plangebiet im Außenbereich befindet, kann Baurecht für das genannte Vorhaben nur über einen Bebauungsplan geschaffen werden. Dabei sind unter anderem die Belange der Erschließung und ggf. des Immissionsschutzes zu beachten.

Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Sondergebiet Klinik ausgewiesen. Der Bebauungsplan kann nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden, daher ist die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, um die Bedürfnisse der Planungen an die städtebaulichen Entwicklungsziele anzupassen.

Der Landkreis Vorpommern-Greifswald als Vorhabenträger übernimmt sämtliche mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes und seiner Durchführung in Verbindung stehenden Kosten.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

  1. Für einen Teil des südlich der Robert-Koch-Straße gelegenen Flurstückes 16/3 der Flur 10 in der Gemarkung Ueckermünde, wird der Bebauungsplan Nr. B-57 „Rettungswache Ueckermünde“ aufgestellt. Der Geltungsbereich inklusive Erschließungsstraßen hat eine Größe von ca. 6.000 m². Die Abgrenzung des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes ist im beigefügten Lageplan dargestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt:

Auf der bisher als Sondergebiet Klinik ausgewiesenen Fläche sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Rettungswache geschaffen werden. Dabei sind insbesondere die Belange der Erschließung und des Immissionsschutzes zu beachten.

  1. Der Beschluss ist nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
  2. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Absatz 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
  3. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Absatz 1 BauGB, soll durch Auslegung des Vorentwurfs über einen Monat erfolgen.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 24 Absatz 1 Kommunalverfassung waren keine Mitglieder der Stadtvertretung tätig, die dem Mitwirkungsverbot unterlagen.

 

Folgende Mitglieder der Stadtvertretung waren von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...