Drucksache - DS-25/0110
Grunddaten
- Betreff:
-
Anlagerichtlinie der Stadt Seebad Ueckermünde
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kämmerei- und Hauptamt
- Bearbeiter:
- Bianka Sachtler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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24.11.2025
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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04.12.2025
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Begründung
Im Zuge der Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 14.05.2024 (GVOBl. M-V S. 154) sind Regelungen zu Geldanlagen in § 56 Absatz 2 überarbeitet worden. Im Vergleich zur vorherigen Bestimmung stellen die neuen Sätze 2 und 3 den Vorrang der Sicherheit von Geldanlagen gegenüber der Ertragserzielung stärker heraus. Es ist nunmehr deutlich geregelt, dass Gelder möglichst sicher anzulegen sind und die Geldanlage nach dieser Maßgabe einen höchstmöglichen Ertrag erzielen soll.
Des Weiteren ist durch § 56 Absatz 2 Satz 4 KV M-V nunmehr der Erlass einer von der Gemeindevertretung zu beschließenden Anlagerichtlinie verbindlich vorgegeben, in der die Gemeinde die Grundsätze für ihre Geldanlagen zu regeln hat.
Mit der Änderung der Gemeindekassenverordnung-Doppik (GemKVO-Doppik) vom 24.05.2024 (GVOBl. M-V S. 239) konkretisiert der neu aufgenommene § 19a („Geldanlage, Anlagerichtlinie“) in den Absätzen 2 und 3 die materiell-rechtlichen Grundsätze für eine möglichst sichere Geldanlage und einen höchstmöglichen Ertrag auf der Grundlage einer Definition des Geldanlagebegriffes in § 2. In § 1 sind die Mindestinhalte der zu erlassenden Anlagerichtlinie vorgegeben.
Weiterführende normkonkretisierende Vorgaben zu Geldanlagen und zur Anlagerichtlinie enthält die Zweite Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik vom 24.05.2024 (AmtsBl. M-V S. 638, GemHVO-Gem-KVO-DoppVV).
Für die erstmalige Erstellung einer Anlagerichtlinie bzw. die Überarbeitung einer be-stehenden Anlagerichtlinie räumt § 176 Abs. 2 Satz 4 KV M-V einen angemessenen Zeitraum ein. So dürfen ab dem 01.04.2025 Geldanlagen erst getätigt werden, wenn die Gemeinde über eine Anlagerichtlinie verfügt, die nach § 56 Absatz 2 Satz 6 oder 7 KV M-V umgesetzt werden darf.
Die Anlagerichtlinie ist eine „Handlungsanweisung“ dafür, dass bei der Anlage von Geld die in der Anlagerichtlinie geregelten Grundsätze für Geldanlagen einer Gemeinde beachtet werden. Die Richtlinie entfaltet insoweit keine Außenwirkung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern. Sie bedarf deshalb keiner öffentlichen Bekanntmachung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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67,7 kB
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