Drucksache - DS-25/0115
Grunddaten
- Betreff:
-
Zurückstellung des Beginns der kommunalen Wärmeplanung gemäß
§ 3 Wärmeplanungsgesetz (WPG)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- AfD
- Bearbeiter:
- Bianka Sachtler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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04.12.2025
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Begründung
Die kommunale Wärmeplanung ist nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) bis spätestens 30. Juni 2028 verpflichtend.
Die Erstellung eines Wärmeplans erfordert jedoch erhebliche finanzielle, personelle und fachliche Ressourcen.
Für kleinere Städte wie Ueckermünde besteht derzeit noch keine Verpflichtung, sofort mit der Planung zu beginnen. Ein vorzeitiger Beginn birgt erhebliche Risiken:
- Sobald die Stadt mit der förmlichen Erstellung der Wärmeplanung beginnt und ein erster Planungsentwurf oder ein offizieller Beschluss gefasst wird, entsteht eine rechtliche Bindung, die eine spätere Umsetzung der im Plan vorgesehenen Maßnahmen nach sich zieht.
- Nach Verabschiedung eines Wärmeplans ist die Stadt verpflichtet, die im Plan definierten Ziele und Maßnahmen grundsätzlich umzusetzen oder fortzuschreiben.
- Änderungen sind dann nur noch über ein formelles Fortschreibungsverfahren möglich, was zusätzlichen Verwaltungs- und Kostenaufwand verursacht. Ein zu früher Start der Wärmeplanung kann daher dazu führen, dass
- die Stadt sich verfrüht auf technische und finanzielle Pfade festlegt,
- künftige gesetzliche Änderungen oder neue Förderbedingungen nicht mehr ohne Weiteres berücksichtigt werden können,
- und dass Kosten ausgelöst werden, bevor die langfristige Wirtschaftlichkeit oder Umsetzbarkeit überhaupt gesichert ist.
Da die Rahmenbedingungen auf Bundes- und Landesebene (Förderquoten, Fristen, technische Vorgaben) noch im Fluss sind, ist es wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoll, den Start der formellen Wärmeplanung zunächst auszusetzen.
Erfahrungen aus anderen Kommunen und mögliche Gesetzesänderungen sollen abgewartet werden, um eine sachgerechte, kosteneffiziente und rechtssichere Planung sicherzustellen.
Durch vorbereitende Analysen und Beobachtung der Förderprogramme bleibt die Stadt handlungsfähig, aber rechtlich ungebunden.
So können Chancen genutzt werden, ohne dass eine formelle Verpflichtung zur späteren Umsetzung entsteht.
Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung beschließt:
- den formellen Beginn der kommunalen Wärmeplanung bis auf Weiteres zurückzustellen.
- Die Entscheidung über die Beauftragung einer Wärmeplanung erfolgt erst, wenn
- die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen auf Bundes- und Landesebene abschließend geklärt sind,
- verbindliche Förderprogramme für die Erstellung der Wärmepläne in Kraft getreten sind, und
- die Stadtverwaltung eine belastbare Kostenschätzung vorlegen kann.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, bis spätestens Ende 2026 eine aktualisierte Entscheidungsgrundlage vorzulegen, in der Fördermöglichkeiten, Fristen und Handlungsspielräume dargestellt werden.
4. Zwischenzeitlich soll die Verwaltung prüfen,
- welche Vorarbeiten (z. B. Energieverbrauchsdaten, Gebäudebestandsanalyse, Potenzialstudien)
sinnvoll und förderfähig sind,
- und in welchem Umfang eine interkommunale Zusammenarbeit mit Nachbarkommunen
wirtschaftlich vorteilhaft sein könnte.
