Drucksache - DS-19/0002
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Kurabgabesatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Karin Behrmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung
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Vorberatung
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04.07.2019
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Begründung
Begründung:
Gegen den Jahreskurabgabebescheid aus dem Jahre 2018 hatten vier Besitzer von Bootsliegeplätzen vor dem Verwaltungsgericht Greifswald geklagt. Sie hatten sich vor allem auf ein Urteil des OVG Greifswald aus dem Jahre 2014 berufen, nachdem eine Kurabgabesatzung unwirksam wird, wenn die Stadt die Tagesgäste von der Kurabgabepflicht ausnimmt. Dies war mit unserer bisherigen Satzung der Fall.
Das Verwaltungsgericht urteilte, dass die bestehende Satzung der Stadt Seebad Ueckermünde allein schon dadurch unwirksam ist, weil die Kurabgabepflicht auf Übernachtungsgäste beschränkt sei. Daraus ist eine Ungleichbehandlung gegeben, denn auch die nicht veranlagten Tagesgäste haben bei ihrem Aufenthalt in der Stadt die Möglichkeit, Einrichtungen der touristischen Infrastruktur in Anspruch zu nehmen. Ein verwaltungspolitisch gewollter Ausschluss der Tagesgäste, wie es in der bisher geltenden Satzung der Fall war, kann nicht dazu führen, dass die Kurabgabe von vornherein defizitär kalkuliert wird. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Tagesgäste mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, denn Ueckermünde verfügt über eine Vielzahl von abgrenzbaren bzw. tatsächlich abgegrenzten Erholungseinrichtungen, die auch von Tagesgästen besucht werden.
Somit ist der § 3 Abs. 1 dahingehend geändert worden, dass auch Tagesgäste, die ortsfremd sind, der Kurabgabepflicht unterliegen.
Das Verwaltungsgericht sah es ferner als nichtig an, wenn die Stadt Ueckermünde im § 5 Abs. 3 die Jahreskurabgabenpflicht auf Zweitwohnungsinhaber und ihre Familienangehörigen anwendet. Das Gericht argumentiert, dass die Regelung unwirksam ist, weil sie sich einschränkungslos auf alle Familienangehörigen der Eigentümer oder Besitzer von Wohneinheiten erstreckt. Der von § 11 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) M-V vorgegebene Rahmen darf vom Ortsgesetzgeber nicht überschritten werden.
Deshalb wurde im neuen Satzungstext unter § 5 Abs. 3 der Wortlaut „Zweitwohnungsinhaber und ihre in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartner/Lebensgefährten“ zur Konkretisierung der Abgabenpflichtigen festgeschrieben. Die ist nach einem Urteil des VGH München aus dem Jahre 1999 (vgl. VGH München, Urt. vom 13.08.1999 – 4 B 97.973) zutreffend.
Das Verwaltungsgericht bemängelte auch, dass die bisherige Kurabgabesatzung keine vollständige Fälligkeitsregelung für den Übernachtungsgast aufwies. Lediglich die Jahreskurabgabe hatte eine Fälligkeit.
Dies ist in der vorliegenden Neufassung der Satzung mit den Regelungen des § 8 geheilt.
Als rechtswidrig hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass in der bisherigen Kurabgabesatzung im § 9 Abs. 5 geregelt war, dass die Quartiergeber bei jedem verlorenen Meldevordruck mit einer Strafe von 50,00 EUR belegt werden konnte. Das Verwaltungsgericht argumentiert, dass durch die unwiderlegbare Fiktion einer Kurabgabenhinterziehung ein eigener Abgabentatbestand „Nichtrückgabe eines Meldeformulars“ normiert wird. Das ist durch die Ermächtigung in § 11 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V nicht gedeckt.
Diese Formulierung wurde in der vorliegenden Satzung gestrichen.
Außer einigen redaktionellen Änderungen in der vorliegenden Satzung hat sich auf Anregung des Landesrechnungshofes noch die Höhe der Jahreskurabgabe geändert. Hier wurde argumentiert, dass die Jahreskurabgabe ja für den Aufenthalt von maximal 28 Tagen im Jahr berechnet wird. Daraus ergibt sich allerdings eine Summe von 28 Tagen x 1,80 EUR/Tag = 50,40 EUR. Eine Pauschalisierung auf 50,00 EUR ist somit unzulässig.
Keine Bedenken hatte das Verwaltungsgericht dagegen grundsätzlich gegen die Heranziehung von Eigentümern und Besitzern von Booten zu einer Jahreskurabgabe, die einen Dauerliegeplatz im Erhebungsgebiet gemietet bzw. gepachtet haben. Moniert wird durch das Verwaltungsgericht, dass der dafür zugrunde liegende § 5 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V missverständlich ist, denn der dort angeführte Bootsliegeplatz stellt keine Wohneinheit dar, sondern das dort liegende Boot. Deshalb ist in der vorliegenden Neufassung der Satzung im § 5 Abs. 3 der Begriff „Boot“ klarstellend aufgeführt worden.
Der Stadtvertretung wird empfohlen, die Satzung zur Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Seebad Ueckermünde – Kurabgabesatzung- zu beschließen und sie rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft treten zu lassen. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Da die Urteile des Verwaltungsgerichtes Greifswald noch nicht bestandskräftig sind, weil die Stadt Seebad Ueckermünde in Berufung gegangen ist, gilt bis heute die alte Kurabgabesatzung fort.
Der Kurabgabesatzung liegt eine Kalkulation für die Ermittlung der Kurabgabe in aktueller Form per 31.12.2018 bei.
Anlagen
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