Drucksache - DS-19/0003

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Beratungsfolge

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Begründung

Begründung:

Die Stadtvertretung Ueckermünde entscheidet gemäß § 36 Absatz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690) über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl.

 

In Absatz 3 dieses Paragrafen heißt es weiter: „Wenn in einem Wahlprüfungsverfahren aus dem gleichen Grund die Wahl von so vielen Personen zu prüfen ist, wie erforderlich wären, um eine Fraktion zu bilden…tritt in diesem Fall die Rechtsaufsichtsbehörde an die Stelle der Vertretung.“

Die bei der Wahlleitung fristgemäß eingelegten Einsprüche richteten sich ihrem Inhalt nach alle nicht gegen einzelne Mandatsträger, die angeblich aufgrund der geltend gemachten Wahlfehler zu Unrecht ihr Mandat erhalten hätten. Es handelt sich bei den geltend gemachten Anfechtungsgründen vielmehr um unspezifische Vorwürfe, die allenfalls alle gehlten Mandatsträger der Stadtvertretung gleichermaßen betreffen würden.

Dies reicht aber nicht aus, um davon auszugehen, dass alle Mandatsträger dadurch Beteiligte des Wahlprüfungsverfahrens im Sinne des § 36 Absatz 2, Ziffer 2 LKWG M-V geworden wären.

Aufgrund des Vorgenannten ist für die Bearbeitung der Einsprüche vorliegend nicht der Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald als untere Rechtsaufsichtsbehörde, sondern die Stadtvertretung Ueckermünde zuständig.

Sowohl die Rechtsaufsichtsberde als auch das Innenministerium M-V wurden in die Bearbeitung, speziell der Klärung der Frage der Zuständigkeit, involviert.

 

Gemäß § 40 LKWG M-V wird über Einsprüche in folgender Weise entschieden:

 

  1. War eine gewählte Person nicht wählbar oder hätte sie aus anderen Gründen, die sich aus dem Gesetz oder der Wahlordnung ergeben, nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen, ist die Ungültigkeit ihrer Wahl festzustellen und ihr Ausscheiden zu beschließen. Bei der Ungültigkeit einer Bürgermeister- oder Landratswahl ist statt des Ausscheidens die Wiederholung der Wahl zu beschließen; Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung.
  2. Sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen im Einzelfall beeinflusst haben können, so ist festzustellen, dass die Wahl zu wiederholen ist. Wenn sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke erstrecken, ist diese Feststellung nur für diese Wahlbezirke und wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke eines Wahlkreises oder Wahlbereichs erstrecken, ist sie für diesen Wahlkreis oder Wahlbereich zu treffen. Wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf die Zulassung von Wahlvorschlägen beziehen, ist gleichzeitig festzustellen, ob die betreffenden Wahlvorschläge für die Wiederholungswahl zugelassen sind.
  3. Haben an einer Stichwahl nicht die beiden in § 67 Absatz 2 LKWG M-V bezeichneten Personen teilgenommen, ist die Ungültigkeit der Stichwahl festzustellen; die Stichwahl ist zu wiederholen.

4.Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.

5.Liegt keiner der unter Absatz 1 bis 4 genannten Fälle vor, so ist der Einspruch zurückzuweisen.

 

Nach § 36 Absatz 1 Satz 2 LKWG M-V kann die Stadtvertretung die Vorbereitung ihrer Entscheidung auf einen Wahlprüfungsausschuss übertragen. In Absprache mit der amtierenden Stadtpräsidentin wurde nach Einsichtnahme in die vorliegenden Einsprüche gegen die am 26.05.2019 erfolgte Wahl der Stadtvertretung nicht die Notwendigkeit gesehen, dass der Wahlprüfungsausschuss in die Vorbereitung der Entscheidung einbezogen werden müsste. Insbesondere sind keine weiterführenden Sachverhaltsaufklärungen erforderlich bzw. möglich, um abschließend über die eingelegten Einsprüche entscheiden zu können.

 

Gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V können Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses erhoben werden. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte am 04.06.2019, folglich endete die Einspruchsfrist mit Ablauf des 18.06.2019.

Innerhalb dieser Frist sind gegen die Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde acht Einsprüche, demnach fristgemäß, eingegangen.

 

Im Folgenden erfolgt die Prüfung jedes einzelnen Einspruches auf seine Zulässigkeit und Begründetheit nach den o.a. Kriterien.

 

1. Einspruch Jan Maczewski, Ueckermünde, Anlage 1

 

Mit Schreiben vom 06.06.2019, hier eingegangen am 06.06.2019, hat Herr Jan Maczewski gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zur Stadtvertretung Ueckernde am 26.05.2019 erhoben.

Herr Maczewski ist Vertrauensperson des Wahlvorschlages Freie Wähler Ueckernde und damit gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V grundsätzlich nicht einspruchsberechtigt. Da er aber Wahlberechtigter ist und den in Rede stehenden Einspruch als solcher unterzeichnet hat, wird der Einspruch als durch ihn eingelegt umgedeutet. Sein Einspruch als Wahlberechtigter wurde gemäß § 35 Absatz 1 und 2 LKWG M-V innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (04.06.2019) schriftlich und unter Angabe der Gründe eingelegt, von daher ist er zulässig.

Er ist jedoch in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen.

 

Herr Maczewski begründet seinen Einspruch in der Hauptsache damit, dass aufgrund der Tatsachen, Aushlung bis spät in die Nacht, Übernächtigung der Wahlhelfer sowie Umfang der verschiedenen Wahlen, Nachnamensgleichheit von Kandidaten, dem ungewöhnlich hohen Anteil von ungültigen Stimmen und dass eine Stimme Unterschied über die Sitzaufteilung zwischen SPD und der Wählergruppe Freie Wähler Ueckermünde entscheidet, Fehler bei der Auszählung mit Auswirkung auf die Sitzverteilung nicht ausgeschlossen werden können. Aufgrund des Vorgenannten beantragt er fristgerecht die öffentliche Neuauszählung, insbesondere auch der ungültigen Stimmen der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde vom 26.05.2019. Entsprechend seinen Ausführungen im Einspruch könnten Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung der Stimmen, mithin bei der Ermittlung des Wahlergebnisses, aufgetreten sein, mit der Folge, dass das Wahlergebnis nicht gültig und damit unrechtmäßig sei.

 

Die Absätze 1, 3 und 4 des § 40 LKWG M-V sind vorliegend nicht zu prüfen, da der vorliegende Sachverhalt diese Tatbestände nicht berührt und demzufolge auch nicht erfüllt.

 

Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 Absatz 2 des LKWG M-V sind alle Verstöße gegen Vorschriften des LKWG M-V oder der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) in der aktuellen Fassung und anderer, die Kommunalwahlen betreffenden Normen sowie gegen allgemeine verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze (Leuschner/Helmers, Kommunalwahlen in M-V, § 71 KWG, Anmerkung zu Nr. 2), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung kann sich auf das Wahlergebnis im Einzelfall auswirken, wenn die konkrete Möglichkeit des Zustandekommens eines anderen als des verkündeten Wahlergebnisses als spezielle Folge des vorliegenden Verstoßes gegen Wahlvorschriften besteht (OVG M-V, Urteil vom 28.11.1996-1 L 145/96), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Das bedeutet, dass durch die Person, die den Einspruch eingelegt hat, hier von Herrn Maczewski, in jedem Fall konkrete Gründe und Tatsachen, also dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände bei der Auszählung der Stimmen, innerhalb der Einspruchsfrist vorgetragen werden müssen. Das bloße Aufzählen von Argumenten und der durch Herrn Maczewski benannten Rechtsfolge im Konjunktiv genügt den Anforderungen der Rechtsprechung bezüglich eines erfolgreichen Einspruches nicht.

 

Entgegen den Ausführungen von Herrn Maczewski sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen. Die einschlägigen Rechtsvorschriften, wie das Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern, die Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern, die Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung und Durchhrung der Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz, insbesondere der mit der Europawahl verbundenen Kommunalwahlen am 26.05.2019, sowie die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in der aktuellen Fassung wurden rechtmäßig angewandt. Insbesondere erfolgte die durch Herrn Maczewski in seinem Einspruch angefochtene Auszählung der Stimmen in entsprechender Anwendung der vorgenannten Rechtsnormen rechtskonform.

Im Einzelnen wird dazu unter rechtlicher Würdigung der im Einspruch vorgetragenen Argumente wie folgt ausgeführt:

 

Vorab eine Bemerkung: Neben den allgemeinen wahlrechtlichen Vorschriften finden am Wahltag insbesondere die Vorschriften der Anlage 25 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift - Hinweise für Wahlvorstände - Anwendung. In diesen Hinweisen sind u.a. alle Rechte und Pflichten der Wahlvorstände geregelt, diese Hinweise sind eine Art Handlungsanweisung für die Wahlvorstände. So ist neben organisatorischen Sachverhalten auch das Aushlen der Stimmen konkret geregelt.

Am Wahltag waren im Bereich der Stadt Seebad Ueckermünde insgesamt 87 Wahlhelfer, verteilt auf 10 Urnenwahllokale sowie ein Briefwahllokal, ehrenamtlich im Einsatz. Die Wahlvorsteher, Stellvertreter sowie Schriftführer wurden hierbei vornehmlich aus der öffentlichen Verwaltung rekrutiert. Die überwiegende Anzahl der Wahlhelfer ist sehr erfahren in ihrer ehrenamtlichen Wahltätigkeit, viele sind bereits bei mehreren Wahlen im Einsatz gewesen.

In Vorbereitung dieser Wahl wurden die Wahlhelfer zentral durch Mitarbeiter der Kreiswahlleitung des Landkreises Vorpommern-Greifswald sowie auch bei Bedarf nochmals individuell durch die Stadtwahlleiterin geschult. Bei diesen Schulungen wurde insbesondere Hauptaugenmerk auf das Auszählen, auch anhand praktischer Beispiele, gelegt. Alle Wahlhelfer waren fachlich sehr gut auf die Wahlen vorbereitet.

Am Wahltag waren alle einsatzfähig und im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Niemand hat gegenüber der Wahlleitung erklärt, dass er nicht in der Lage ist, als Wahlhelfer tätig zu sein.

Herr Maczewski teilt in seinem Einspruch mit, dass die Wahlhelfer bis spät in die Nacht tätig und übernächtigt waren und dadurch und durch den Umfang der verschiedenen Wahlen möglicherweise Fehler nicht ausgeschlossen werden können.

Es entspricht den Tatsachen, dass die Auszählung lange dauerte. Alle Mitglieder der Wahlvorstände waren während der gesamten Zeit des Auszählens durch ihre körperliche und geistige Verfassung jedoch den Anforderungen gewachsen und in der Lage, rechtmäßig zu agieren. Im Übrigen wurde allen Wahlhelfern über den Tag verteilt (bis 18:00 Uhr) eingeumt, bei Bedarf Ruhepausen einzulegen. Davon wurde Gebrauch gemacht. Des Weiteren wurden Kaffee und Erfrischungsgetränke gereicht.

Bereits im Jahr 2014 wurden Verbundene Europa- und Kommunalwahlen durchgeführt, insofern hatten alle Wahlhelfer Kenntnis vom Umfang der Tätigkeit am Wahltag.

Die Argumente von Herrn Maczewski sind insoweit nicht einschlägig.

 

In seinem Einspruch schreibt Herr Maczewski pauschal von Nachnamensgleichheit von Kandidaten, entsprechende Namen werden von ihm aber nicht genannt. Möglicherweise meint Herr Maczewski den Nachnamen Maczewski?!

Auch dieser pauschale Einwand ist nicht geeignet, eine Unregelmäßigkeit bei der Wahlhandlung darzustellen.

Zur Veranschaulichung und zum Beweis der Rechtmäßigkeit des Auszählens soll an dieser Stelle die Art und Weise des Auszählens der Stimmen der in Rede stehenden Wahl zur Stadtvertretung Ueckernde am Wahltag kurz dargestellt werden.

Nach dem Zählen der Stimmzettel werden alle Stimmzettel mit drei gültigen Stimmen den Wahlvorschlagsträgern (hier sechs Stapel) entsprechend zugeordnet. Ein Stapel mit unterschiedlich abgegeben gültigen Stimmen (7. Stapel) wird zusätzlich gebildet. Zu jedem Stapel wird eine amtliche Zählliste gehrt. Durch Ansagen werden die gültigen Stimmen in amtliche Zählisten der verschiedenen Wahlvorschlagsträger eingetragen.

Der Wahlvorsteher vergewissert sich während des Auszählens und beim Eintragen in die Zähllisten, Schnellmeldungen bzw. Niederschriften der Richtigkeit der gezählten Stimmen.

Durch die Bildung von Stapeln der einzelnen Wahlvorschlagsträger und lautes Ansagen der zusätzlichen gültigen Stimmen vom Stapel 7 ist es nicht möglich, dass die Stimmen einem anderen Bewerber, als der angesagt wird, zugeordnet werden.

Vorliegend gehören die erwähnten Nachnamensgleichen unterschiedlichen Wahlvorschlagsträgern an und dementsprechend existieren unterschiedliche Stapel. Beim Zutragen aus dem 7. Stapel wird zudem der Vorname angesagt, sodass Verwechslungen und Fehleintragungen ausgeschlossen sind.

 

Herr Maczewski schreibt weiter von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen. Diese Behauptung wird durch ihn nicht belegt und stellt insoweit keine Tatsache dar.

Zunächst muss festgestellt werden, dass es bei jeder Wahl neue, andere Ergebnisse gibt und man nicht aus vorhergehenden Wahlen auf ein ähnliches Wahlergebnis schließen kann. Es existieren immer andere Bedingungen im Wahlgebiet, eine durch Herrn Maczewski beschriebene nahezu Deckungsgleichheit der Wahlergebnisse gibt es nicht. Zum Vergleich sollen hier die Zahlen der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde aus 2014 aufgeführt werden:

 

2014 9.245 gültige Stimmen/239 ungültige Stimmen entsprechen 2,585 %

201910.778 gültige Stimmen/464 ungültige Stimmen entsprechen 4,305 %

 

Es ist eindeutig ersichtlich, dass bei dieser Wahl in keiner Weise von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen gesprochen werden kann. Insofern ist auch dieses Argument von Herrn Maczewski nicht geeignet, eine Unregelmäßigkeit der Wahlhandlung zu dokumentieren.

 

Es ist eine Grundaussage und damit Kerngedanke in der Rechtsprechung zum Wahlrecht in der Bundesrepublik, dass Knappheit im Wahlergebnis nicht automatisch eine Unrechtmäßigkeit der Wahlhandlung impliziert. Diese Rechtsfolge aus einem knappen Wahlergebnis zu ziehen, ist nicht schlüssig und von daher auch nicht geeignet, Unrechtmäßigkeiten während der Wahlhandlungen zu beweisen.

Auch wenn, wie vorliegend, nur eine gültige Stimme über einen weiteren Sitz in der Stadtvertretung Ueckermünde entscheidet, ist es, wie bereits erwähnt, unzulässig, deshalb Unregelmäßigkeiten während der Wahlhandlung zu unterstellen.

Herr Maczewskitte die Möglichkeit gehabt, am Wahltag den öffentlichen Auszählungen in den Wahllokalen beizuwohnen. Von diesem demokratischen Recht hat er nachweislich keinen Gebrauch gemacht.

 

Aus dem Vorgenannten ist ersichtlich, dass seine vorgebrachten Argumente weder als Tatsachen noch als Gründe zu qualifizieren sind. Dies ist jedoch gemäß § 35 LKWG M-V zwingend notwendig, damit die Wahlprüfungsorgane nach Ablauf der Einspruchsfrist in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Aspekte sie im Hinblick auf die Einwendungen des Wahlberechtigten, mithin den Einwendungen von Herrn Maczewski, zu überprüfen haben.

Wie bereits mehrfach erwähnt, erschöpfen sich die Ausführungen von Herr Maczewski im Einspruch auf Vermutungen bzw. Mutmaßungen. Dies wird besonders in der Verwendung der Worte „nnen Fehler…“ deutlich.

Nach alledem sind keine Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung anlässlich der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde am 26.05.2019, die das Wahlergebnis im Einzelfall beeinflusst haben können, festzustellen. Der Tatbestand des § 40 Absatz 2 LKWG M-V wird nicht erfüllt.

 

Die Tatbestände der Absätze 1, 3 und 4 werden, wie bereits festgestellt, ebenfalls nicht erllt.

 

Gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V ist somit der Einspruch zurückzuweisen.

 

Die Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde ist nicht zu wiederholen, eine öffentliche Neuauszählung, insbesondere der ungültigen Stimmen, hat nicht zu erfolgen.

 

2. Einspruch Ralf Heinrich, Ueckermünde, Anlage 2

 

Mit Schreiben vom 12.06.2019, hier eingegangen am 17.06.2019, hat Herr Ralf Heinrich gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde am 26.05.2019 erhoben.

Da Herr Heinrichs Einspruch als Wahlberechtigter gemäß § 35 Absatz 1 und 2 LKWG M-V innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (04.06.2019) schriftlich und unter Angabe der Gründe eingelegt wurde, ist er zulässig.

Er ist jedoch in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen.

 

Herr Heinrich begründet seinen Einspruch in der Hauptsache damit, dass durch Aushänge und Zettel in den Wahllokalen der Stadt Seebad Ueckermünde auf den Tod von Herrn Erich Freimuth, Kandidat auf der Liste der Christlich Demokratischen Union (CDU), aufmerksam gemacht wurde und somit eine unzulässige Einflussnahme auf die Bürger erfolgte. Erhrt in diesem Zusammenhang weiter aus, dass damit der Fokus auf die Liste der CDU gelenkt wurde, die Bürger sind gefragt, sich selbst über den aktuellen Stand der Kandidatenliste zu informieren. Nach seiner Auffassung ist daher die Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde zu wiederholen.

 

Die Absätze 1, 3 und 4 des § 40 LKWG M-V sind vorliegend nicht zu prüfen, da der vorliegende Sachverhalt diese Tatbestände nicht berührt und demzufolge auch nicht erfüllt.

 

Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 Absatz 2 des LKWG M-V sind alle Verstöße gegen Vorschriften des LKWG M-V oder der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) in der aktuellen Fassung und anderer, die Kommunalwahlen betreffenden Normen sowie gegen allgemeine verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze (Leuschner/Helmers, Kommunalwahlen in M-V, § 71 KWG, Anmerkung zu Nr. 2), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung kann sich auf das Wahlergebnis im Einzelfall auswirken, wenn die konkrete Möglichkeit des Zustandekommens eines anderen als des verkündeten Wahlergebnisses als spezielle Folge des vorliegenden Verstoßes gegen Wahlvorschriften besteht (OVG M-V, Urteil vom 28.11.1996-1 L 145/96), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Das bedeutet, dass durch die Person, die den Einspruch eingelegt hat, hier von Herrn Heinrich, in jedem Fall konkrete Gründe und Tatsachen, also dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände, innerhalb der Einspruchsfrist vorgetragen werden müssen. Das bloße Aufhlen von Argumenten genügt den Anforderungen der Rechtsprechung bezüglich eines erfolgreichen Einspruches nicht.

 

Entgegen den Ausführungen von Herrn Heinrich sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen. Die einschlägigen Rechtsvorschriften, wie das Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern, die Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern, die Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz, insbesondere der mit der Europawahl verbundenen Kommunalwahlen am 26.05.2019, sowie die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in der aktuellen Fassung wurden rechtmäßig angewandt.

Insbesondere erfolgten die durch Herrn Heinrich in seinem Einspruch angefochtenen öffentlichen Aushänge im Zusammenhang mit dem Tod von Herrn Freimuth in entsprechender Anwendung der vorgenannten Rechtsnormen rechtskonform.

Im Einzelnen wird dazu unter rechtlicher Würdigung der im Einspruch vorgetragenen Argumente wie folgt ausgeführt:

 

Der Wahlausschuss der Stadt Seebad Ueckermünde hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.03.2019 u.a. auch den Wahlvorschlag der CDU einstimmig mit 19 Bewerbern zugelassen. Herr Erich Freimuth wurde an Listenplatz 14 zugelassen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge am 27.03.2019 ist Herr Freimuth am 18.04.2019 verstorben.

Gemäß § 19 Absatz 4 LKWG M-V ist der Wahlleitung u.a. unverzüglich anzuzeigen, wenn eine zugelassene Person zwischen der Zulassung und dem Wahltag verstirbt. Dies ist erfolgt.

In der Kommentierung zum LKWG M-V (5. Auflage 2019, Kommunal- und Schulverlag Wiesbaden) heißt es dazu in den Erläuterungen zu § 19 LKWG:

 

Der mit der Novellierung 2015 neu angefügte Absatz 4 enthält eine Regelung für den vorher nicht becksichtigten Fall des Versterbens von Kandidaten beziehungsweise des Verlusts der Wählbarkeit unmittelbar vor dem Wahltag. Bei Vertretungswahlen und bei Landeslistenbewerbern für den Landtag wird diese Tatsache unverzüglich bekanntgemacht und eventuell der Stimmzettel geändert.“

 

Bei der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde handelt es sich um eine Vertretungswahl im Sinne des LKWG M-V mit der Rechtsfolge, dass die Tatsache des Todes von Herrn Freimuth unverzüglich öffentlich bekanntzumachen ist. Seitens der Wahlleitung der Stadt Seebad Ueckermünde erfolgte dies am 25.04.2019.

Mit einer öffentlichen Bekanntmachung soll der Öffentlichkeit die Kenntnisnahme von Tatsachen, so wie vorliegend der Tod des Bewerbers Herrn Freimuth, ermöglicht werden. Es handelt sich also insoweit um Tatsachen, die nicht der Geheimhaltung unterliegen und somit öffentlich zugänglich für jedermann sind.

Unmittelbar nach der Bekanntmachung der Wahlvorschläge wurde durch die Wahlleitung der Druck der Stimmzettel am 05.04.2019 in Auftrag gegeben. Die Druckfreigabe erfolgte sodann am 08.04.2019. Die Lieferung der Stimmzettel erfolgte nachweislich per Spedition am 16.04.2019 (L1902067), die Rechnung (NR. R 1902307) ist datiert auf den 16.04.2019.

Zum Zeitpunkt der Kenntnis des Todes von Herrn Freimuth, mithin sogar vor dem Todestag am 18.04.2019, war die Auftragsvergabe also bereits erfolgt. Die Leistungen wurden vom Auftragnehmer bereits erbracht, der Druckauftrag konnte seitens der Wahlleitung nicht mehr ohne Kostenfolgen zurückgenommen werden.

In der aktuellen Fassung der Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung und Durchführung von Landtags- und Kommunalwahlen heißt es dazu unter Ziffer 7.3 bezüglich des Druckes der Stimmzettel:

 

„Änderungen der Stimmzettel sind unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 4 Satz 1 LKWG M-V (Tod oder Verlust der Wählbarkeit zur Wahl zugelassener Personen) nur dann möglich, wenn sich die Stimmzettel noch nicht im Druck befinden. „Im Druck“ befindet sich der Stimmzettel bereits dann, wenn der Druckauftrag nicht mehr ohne Kostenfolgen zurückgenommen werden kann.“

 

Auf Grund des Vorgenannten ist ersichtlich, dass sich die Wahlleitung im Zusammenhang mit dem Tod des Bewerbers Herrn Freimuth rechtskonform verhalten hat, alle notwendigen und damit möglichen Schritte wurden unverzüglich eingeleitet und vollzogen. Damit wurde den Forderungen aus den geltenden Rechtsvorschriften Genüge getan. Insbesondere war ein Stopp des Druckes der Stimmzettel aufgrund der dargestellten Situation nicht mehr möglich.

 

In seinem Einspruch legt Herr Heinrich u.a. auch dar, dass Aushänge und Zettel in den Wahllokalen verteilt wurden. Dazu ist festzustellen, dass es sich bei den von ihm genannten Schriftstücken ausschließlich um eine Kopie der eingangs näher bezeichneten öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 19 Absatz 4 LKWG M-V handelt. Die Formulierung „Ausnge und Zettel“ ist insofern irreführend.

Tatsächlich wurde eine Kopie der genannten Bekanntmachung in allen Wahllokalen jeweils einmal ausgehangen. Die Stadt Seebad Ueckermünde handelte hier im Rahmen einer sogenannten Fürsorgepflicht gegenüber den Wahlberechtigten bzw. Wählern. Nicht jeder ist in der Lage, sich online Kenntnis von der Bekanntmachung bezüglich des Todes von Herrn Freimuth zu verschaffen.

Auch verfügt längst nicht mehr jeder Haushalt über die örtliche Tageszeitung, um die Todesanzeige zu lesen und daraus folgerichtig den Schluss zu ziehen, dass Herr Freimuth mit dem Tod nicht mehr wählbar ist. Insofern diente der in Rede stehende Aushang in den Wahllokalen auch der Klarstellung und stellte eine Art Hilfestellung für die Wahlberechtigten bzw. Wähler dar. Die Argumentation von Herrn Heinrich, die Bürger sind gefragt, sich selbst über den aktuellen Stand der Kandidatenliste zu informieren, geht hier ins Leere und ist nicht einschlägig.

In seinem Einspruch benennt Herr Heinrich in keinem Fall einen konkreten Sachverhalt bzw. eine Tatsache, aus der ersichtlich ist, dass Personen sich durch den Aushang der Bekanntmachung beeinflusst fühlten und dies letztlich zu einer anderen Stimmabgabe führte. Vielmehr wurden durch Herrn Heinrich nur pauschale Behauptungen erhoben.

 

Aufgrund des Vorgenannten ist festzustellen, dass die von Herrn Heinrich vorgebrachten Argumente weder als Tatsachen noch als Gründe zu qualifizieren sind. Dies ist jedoch gemäß § 35 LKWG M-V zwingend notwendig, damit die Wahlprüfungsorgane nach Ablauf der Einspruchsfrist in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Aspekte sie im Hinblick auf die Einwendungen des Wahlberechtigten, mithin den Einwendungen von Herrn Heinrich, zu überprüfen haben.

Wie bereits erwähnt, erschöpfen sich Herrn Heinrichs Ausführungen im Einspruch auf Behauptungen bzw. Mutmaßungen.

Nach alledem sind keine Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung anlässlich der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde am 26.05.2019, die das Wahlergebnis im Einzelfall beeinflusst haben können, festzustellen. Der Tatbestand des § 40 Absatz 2 LKWG M-V wird nicht erfüllt.

 

Die Tatbestände der Absätze 1, 3 und 4 werden, wie bereits festgestellt, ebenfalls nicht erllt.

 

Gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V ist somit der Einspruch zurückzuweisen.

 

Die Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde ist nicht zu wiederholen.

 

3. Einspruch Martin Kühnl-Mossner, Ueckermünde, Anlage 3

 

Mit Schreiben vom 14.06.2019, hier eingegangen am 18.06.2019, hat Herr Martin hnl-Mossner gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde am 26.05.2019 erhoben.

 

Zum eingereichten Schriftsatz vom 14.06.2019 zunächst einige Bemerkungen.

Der Inhalt dieses Schriftsatzes stellt eine bloße Aneinanderreihung von Sachverhalten dar, die seit der Zulassung des Wahlvorschlages der Wählergruppe Bündnis für Ueckermünde (Für-Ue.de) zur Wahl der Stadtvertretung Ueckermünde und des Kandidaten Herrn Degenkolb zur hauptamtlichen Bürgermeisterwahl entstanden sind.

So wurden durch den Einspruchsführer unter den Ziffern 1 bis 27 fortlaufend Sachverhalte dargelegt, die in der Hauptsache bereits abschließend durch die zuständigen Behörden bearbeitet wurden bzw. sich in der Bearbeitung befinden. Beispielhaft wird hierzu festgestellt: Unter den Ziffern 1 bis 6, 10, 11, 17, 18 und 22 des Schriftsatzes werden verschiedene Sachverhalte zum Thema „Wahlwerbung“ dargestellt. Dies verwundert insoweit, da bereits zu den Aktenzeichen Verwaltungsgericht Greifswald, 3 B 659/19 HGW und Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 1 M 386/19 OVG, Entscheidungen ergangen sind, die zwischenzeitlich Rechtskraft entfalten.

Lediglich unter den Ziffern 21 und 25 des Einspruchs finden sich Argumente, die einen inhaltlichen Bezug zur stattgefundenen Wahl aufweisen. Diese werden im Folgenden im Rahmen der Einspruchsentscheidung einer rechtlichen Würdigung unterzogen.

 

Herr Kühnl-Mossner ist Vertrauensperson des Wahlvorschlages der Wählergruppe Bündnis für Ueckermünde (Für-Ue.de) und damit gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V grundtzlich nicht einspruchsberechtigt. Da er aber Wahlberechtigter ist und den in Rede stehenden Einspruch als solcher unterzeichnet hat, wird der Einspruch als durch ihn eingelegt umgedeutet. Sein Einspruch als Wahlberechtigter wurde gemäß § 35 Absatz 1 und 2 LKWG M-V innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (04.06.2019) schriftlich und unter Angabe der Gründe eingelegt, von daher ist er zussig.

Er ist jedoch in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen.

 

Herr Kühnl-Mossner begründet seinen Einspruch in den Ziffern 21 und 25 des Schriftsatzes in der Hauptsache damit, dass durch Aushänge in den Wahllokalen der Stadt Seebad Ueckermünde auf den Tod von Herrn Erich Freimuth, Kandidat auf der Liste der Christlich Demokratischen Union (CDU), aufmerksam gemacht wurde. Erhrt in diesem Zusammenhang aus, dass dadurch „Herr Freimuth möglicherweise weniger gewählt wurde. Da es nicht nur eine Personenwahl, sondern auch eine Parteienwahl ist, führte dies höchstwahrscheinlich zu weniger Stimmen für die Partei, für welche der zwischenzeitlich Verstorbene angetreten war.“

Unter Ziffer 25 erklärt Herr hnl-Mossner weiter, dass die „Vielzahl von über 400 ungültigen Stimmen aufhorchen lässt. Er stellt fest, dass den Freien Wählern nur eine Stimme und dem Bündnis für Ueckermünde nur 45 Stimmen zu einem weiteren Sitz in der Stadtvertretung fehlen.

Er fordert daher eine Neuauszählung der Stimmen zur Stadtvertretung Ueckermünde.

 

Die Absätze 1, 3 und 4 des § 40 LKWG M-V sind vorliegend nicht zu prüfen, da der vorliegende Sachverhalt diese Tatbestände nicht berührt und demzufolge auch nicht erfüllt.

 

Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 Absatz 2 des LKWG M-V sind alle Verstöße gegen Vorschriften des LKWG M-V oder der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) in der aktuellen Fassung und anderer, die Kommunalwahlen betreffenden Normen sowie gegen allgemeine verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze (Leuschner/Helmers, Kommunalwahlen in M-V, § 71 KWG, Anmerkung zu Nr. 2), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung kann sich auf das Wahlergebnis im Einzelfall auswirken, wenn die konkrete Möglichkeit des Zustandekommens eines anderen als des verkündeten Wahlergebnisses als spezielle Folge des vorliegenden Verstoßes gegen Wahlvorschriften besteht (OVG M-V, Urteil vom 28.11.1996-1 L 145/96), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Das bedeutet, dass durch die Person, die den Einspruch eingelegt hat, hier von Herrn Kühnl-Mossner, in jedem Fall konkrete Gründe und Tatsachen, also dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände bei der Auszählung der Stimmen, innerhalb der Einspruchsfrist vorgetragen werden ssen. Das bloße Aufzählen von Argumenten und der durch Herrn Kühnl-Mossner teilweise benannten Rechtsfolge im Konjunktiv genügt den Anforderungen der Rechtsprechung bezüglich eines erfolgreichen Einspruches nicht.

 

Entgegen den Ausführungen von Herrn Kühnl-Mossner sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften, wie das Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern, die Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern, die Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz, insbesondere der mit der Europawahl verbundenen Kommunalwahlen am 26.05.2019, sowie die Kommunalverfassungr das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in der aktuellen Fassung wurden rechtmäßig angewandt.

Im Einzelnen wird dazu unter rechtlicher Würdigung der im Einspruch vorgetragenen Argumente wie folgt ausgeführt:

 

Vorab eine Bemerkung: Neben den allgemeinen wahlrechtlichen Vorschriften finden am Wahltag insbesondere die Vorschriften der Anlage 25 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift - Hinweise für Wahlvorstände - Anwendung. In diesen Hinweisen sind u.a. alle Rechte und Pflichten der Wahlvorstände geregelt, diese Hinweise sind eine Art Handlungsanweisung für die Wahlvorstände. So ist neben organisatorischen Sachverhalten auch das Aushlen der Stimmen konkret geregelt.

Am Wahltag waren im Bereich der Stadt Seebad Ueckermünde insgesamt 87 Wahlhelfer, verteilt auf 10 Urnenwahllokale sowie ein Briefwahllokal, ehrenamtlich im Einsatz. Die Wahlvorsteher, Stellvertreter sowie Schriftführer wurden hierbei vornehmlich aus der öffentlichen Verwaltung rekrutiert. Die überwiegende Anzahl der Wahlhelfer ist sehr erfahren in ihrer ehrenamtlichen Wahltätigkeit, viele sind bereits bei mehreren Wahlen im Einsatz gewesen.

In Vorbereitung dieser Wahl wurden die Wahlhelfer zentral durch Mitarbeiter der Kreiswahlleitung des Landkreises Vorpommern-Greifswald sowie auch bei Bedarf nochmals individuell durch die Stadtwahlleiterin geschult. Bei diesen Schulungen wurde insbesondere Hauptaugenmerk auf das Auszählen, auch anhand praktischer Beispiele, gelegt. Alle Wahlhelfer waren fachlich sehr gut auf die Wahlen vorbereitet.

Am Wahltag waren alle einsatzfähig und im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Sie waren insbesondere mit der Art und Weise des rechtmäßigen Auszählens de Stimmen vertraut.

Die öffentlichen Aushänge im Zusammenhang mit dem Tod von Herrn Freimuth, die Herr Kühnl-Mossner in seinem Einspruch angefochten hat, erfolgten in entsprechender Anwendung der vorgenannten Rechtsnormen rechtskonform.

Der Wahlausschuss der Stadt Seebad Ueckermünde hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.03.2019 u.a. auch den Wahlvorschlag der CDU einstimmig mit 19 Bewerbern zugelassen. Herr Erich Freimuth wurde an Listenplatz 14 zugelassen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge am 27.03.2019 ist Herr Freimuth am 18.04.2019 verstorben.

Gemäß § 19 Absatz 4 LKWG M-V ist der Wahlleitung u.a. unverzüglich anzuzeigen, wenn eine zugelassene Person zwischen der Zulassung und dem Wahltag verstirbt. Dies ist erfolgt.

In der Kommentierung zum LKWG M-V (5. Auflage 2019, Kommunal- und Schulverlag Wiesbaden) heißt es dazu in den Erläuterungen zu § 19 LKWG:

 

Der mit der Novellierung 2015 neu angefügte Absatz 4 enthält eine Regelung für den vorher nicht berücksichtigten Fall des Versterbens von Kandidaten beziehungsweise des Verlusts der Wählbarkeit unmittelbar vor dem Wahltag. Bei Vertretungswahlen und bei Landeslistenbewerbern für den Landtag wird diese Tatsache unverzüglich bekanntgemacht und eventuell der Stimmzettel geändert.“

 

Bei der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde handelt es sich um eine Vertretungswahl im Sinne des LKWG M-V mit der Rechtsfolge, dass die Tatsache des Todes von Herrn Freimuth unverzüglich öffentlich bekanntzumachen ist. Seitens der Wahlleitung der Stadt Seebad Ueckermünde erfolgte dies am 25.04.2019.

Mit einer öffentlichen Bekanntmachung soll der Öffentlichkeit die Kenntnisnahme von Tatsachen, so wie vorliegend der Tod des Bewerbers Herrn Freimuth, ermöglicht werden. Es handelt sich also insoweit um Tatsachen, die nicht der Geheimhaltung unterliegen und somit öffentlich zugänglich für jedermann sind.

Unmittelbar nach der Bekanntmachung der Wahlvorschläge wurde durch die Wahlleitung der Druck der Stimmzettel am 05.04.2019 in Auftrag gegeben. Die Druckfreigabe erfolgte sodann am 08.04.2019. Die Lieferung der Stimmzettel erfolgte nachweislich per Spedition am 16.04.2019 (L1902067), die Rechnung (NR. R 1902307) ist datiert auf den 16.04.2019.

Zum Zeitpunkt der Kenntnis des Todes von Herrn Freimuth, mithin sogar vor dem Todestag am 18.04.2019, war die Auftragsvergabe also bereits erfolgt. Die Leistungen wurden vom Auftragnehmer bereits erbracht, der Druckauftrag konnte seitens der Wahlleitung nicht mehr ohne Kostenfolgen zurückgenommen werden.

In der aktuellen Fassung der Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung und Durchführung von Landtags- und Kommunalwahlen heißt es dazu unter Ziffer 7.3 bezüglich des Druckes der Stimmzettel:

 

„Änderungen der Stimmzettel sind unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 4 Satz 1 LKWG M-V (Tod oder Verlust der Wählbarkeit zur Wahl zugelassener Personen) nur dann möglich, wenn sich die Stimmzettel noch nicht im Druck befinden. „Im Druck“ befindet sich der Stimmzettel bereits dann, wenn der Druckauftrag nicht mehr ohne Kostenfolgen zurückgenommen werden kann.“

 

Auf Grund des Vorgenannten ist ersichtlich, dass sich die Wahlleitung im Zusammenhang mit dem Tod des Bewerbers Herrn Freimuth rechtskonform verhalten hat, alle notwendigen und damit möglichen Schritte wurden unverzüglich eingeleitet und vollzogen. Damit wurde den Forderungen aus den geltenden Rechtsvorschriften Genüge getan. Insbesondere war ein Stopp des Druckes der Stimmzettel aufgrund der dargestellten Situation nicht mehr möglich.

 

Wie Herr Kühnl-Mossner zutreffend ausführt, wurde tatsächlich in allen Wahllokalen jeweils eine Kopie der genannten Bekanntmachung ausgehangen. Die Stadt Seebad Ueckernde handelte hier im Rahmen einer sogenannten Fürsorgepflicht gegenüber den Wahlberechtigten bzw. Wählern.

Dazu sei angemerkt. Nicht jeder ist in der Lage, sich online Kenntnis von der Bekanntmachung bezüglich des Todes von Herrn Freimuth zu verschaffen. Ob etliche Wähler, wie Herr Kühnl-Mossner behauptet, daraus den Schluss gezogen haben, dass Herr Freimuth mit dem Tod nicht mehr wählbar ist und ihn deshalb weniger gewählt haben, das ist rein hypothetisch.

Im Übrigen verfügt auch längst nicht mehr jeder Haushalt über die örtliche Tageszeitung, um die Todesanzeige zu lesen. Insofern diente der in Rede stehende Aushang in den Wahllokalen auch der Klarstellung und stellte eine Art Hilfestellung für die Wahlberechtigten bzw. Wähler dar. Dies gebietet einfach rechtsstaatliches Handeln der Behörde.

 

Es ist offensichtlich, dass Herr Kühnl-Mossner in seinem Einspruch in keinem Fall einen konkreten Sachverhalt bzw. eine Tatsache, aus der ersichtlich ist, dass Personen sich durch den Aushang der Bekanntmachung beeinflusst fühlten und dies letztlich zu einer anderen bzw. keinen Stimmabgabe führte, benennt. Vielmehr wurden durch ihn nur pauschale Behauptungen erhoben.

Dies trifft auch auf die indirekte Unterstellung von Herrn Kühnl-Mossner, dass die Auszählung der Stimmen nicht rechtmäßig erfolgte, zu. Entgegen dieser Unterstellung wurden die Stimmen in entsprechender Anwendung der vorgenannten Rechtsnormen rechtskonform ausgezählt.

Zur Veranschaulichung und zum Beweis der Rechtmäßigkeit des Auszählens soll an dieser Stelle die Art und Weise des Auszählens der Stimmen der in Rede stehenden Wahl zur Stadtvertretung Ueckernde am Wahltag kurz dargestellt werden.

Nach demhlen der Stimmzettel werden alle Stimmzettel mit drei gültigen Stimmen den Wahlvorschlagsträgern (hier sechs Stapel) entsprechend zugeordnet. Ein Stapel mit unterschiedlich abgegeben gültigen Stimmen (7. Stapel) wird zusätzlich gebildet. Zu jedem Stapel wird eine amtliche Zählliste gehrt. Durch Ansagen werden die gültigen Stimmen in amtliche Zählisten der verschiedenen Wahlvorschlagsträger eingetragen.

Der Wahlvorsteher vergewissert sich während des Auszählens und beim Eintragen in die Zähllisten, Schnellmeldungen bzw. Niederschriften der Richtigkeit der gezählten Stimmen.

Durch die Bildung von Stapeln der einzelnen Wahlvorschlagsträger und lautes Ansagen der zusätzlichen gültigen Stimmen vom Stapel 7 ist es nicht möglich, dass die Stimmen einem anderen Bewerber, als der angesagt wird, zugeordnet werden.

 

Herr Kühnl-Mossner schreibt ja von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen, der „aufhorchen lässt“. Diese Behauptung wird durch ihn nicht belegt und stellt insoweit keine Tatsache dar.

Zunächst muss festgestellt werden, dass es bei jeder Wahl neue, andere Ergebnisse gibt und man nicht aus vorhergehenden Wahlen auf ein ähnliches Wahlergebnis schließen kann. Es existieren immer andere Bedingungen im Wahlgebiet, eine durch Herrn Kühnl-Mossner beschriebene nahezu Deckungsgleichheit der Wahlergebnisse gibt es nicht. Zum Vergleich sollen hier die Zahlen der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde aus 2014 aufgeführt werden:

 

2014 9.245 gültige Stimmen/239 ungültige Stimmen entsprechen 2,585 %

201910.778 gültige Stimmen/464 ungültige Stimmen entsprechen 4,305 %

 

Es ist eindeutig ersichtlich, dass bei dieser Wahl in keiner Weise von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen gesprochen werden kann. Insofern ist auch dieses Argument von Herrn Kühnl-Mossner nicht geeignet, eine Unregelmäßigkeit der Wahlhandlung zu dokumentieren.

 

Es ist eine Grundaussage und damit Kerngedanke in der Rechtsprechung zum Wahlrecht in der Bundesrepublik, dass Knappheit im Wahlergebnis nicht automatisch eine Unrechtmäßigkeit der Wahlhandlung impliziert. Diese Rechtsfolge aus einem knappen Wahlergebnis zu ziehen, ist nicht schlüssig und von daher auch nicht geeignet, Unrechtmäßigkeiten während der Wahlhandlungen zu beweisen.

Auch wenn, wie vorliegend, nur eine gültige Stimme über einen weiteren Sitz in der Stadtvertretung Ueckermünde für die Freien Wähler entscheidet und dem Bündnis für Ueckermünde 45 Stimmen zu einem weiteren Sitz fehlen, ist es, wie bereits erwähnt, unzulässig, deshalb Unregelmäßigkeiten während der Wahlhandlung zu unterstellen.

Herr Kühnl-Mossner tte die Möglichkeit gehabt, am Wahltag den öffentlichen Auszählungen in den Wahllokalen beizuwohnen. Von diesem demokratischen Recht hat er nachweislich keinen Gebrauch gemacht.

 

Aus dem Vorgenannten ist ersichtlich, dass seine vorgebrachten Argumente weder als Tatsachen noch als Gründe zu qualifizieren sind. Dies ist jedoch gemäß § 35 LKWG M-V zwingend notwendig, damit die Wahlprüfungsorgane nach Ablauf der Einspruchsfrist in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Aspekte sie im Hinblick auf die Einwendungen des Wahlberechtigten, mithin den Einwendungen von Herrn Kühnl-Mossner, zu überprüfen haben.

 

Wie bereits mehrfach erwähnt, erschöpfen sich die Ausführungen von Herrn Kühnl-Mossner im Einspruch auf Vermutungen bzw. Mutmaßungen. Dies wird besonders in der Verwendung der Worte „hrte höchstwahrscheinlich, lässt aufhorchen“ deutlich.

Nach alledem sind keine Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung anlässlich der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde am 26.05.2019, die das Wahlergebnis im Einzelfall beeinflusst haben können, festzustellen. Der Tatbestand des § 40 Absatz 2 LKWG M-V wird nicht erfüllt.

 

Die Tatbestände der Absätze 1, 3 und 4 werden, wie bereits festgestellt, ebenfalls nicht erllt.

 

Gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V ist somit der Einspruch zurückzuweisen.

 

Eine Neuauszählung der Stimmen hat nicht zu erfolgen.

 

4. Einspruch Rita Florin, Ueckermünde, Anlage 3

 

Mit Schreiben vom 14.06.2019, hier eingegangen am 18.06.2019, hat Frau Rita Florin gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde am 26.05.2019 erhoben.

 

Zum eingereichten Schriftsatz vom 14.06.2019 zunächst einige Bemerkungen.

Der Inhalt dieses Schriftsatzes stellt eine bloße Aneinanderreihung von Sachverhalten dar, die seit der Zulassung des Wahlvorschlages der Wählergruppe Bündnis für Ueckermünde (Für-Ue.de) zur Wahl der Stadtvertretung Ueckermünde und des Kandidaten Herrn Degenkolb zur hauptamtlichen Bürgermeisterwahl entstanden sind.

So wurden durch die Einspruchsführerin unter den Ziffern 1 bis 27 fortlaufend Sachverhalte dargelegt, die in der Hauptsache bereits abschließend durch die zuständigen Behörden bearbeitet wurden bzw. sich in der Bearbeitung befinden. Beispielhaft wird hierzu festgestellt: Unter den Ziffern 1 bis 6, 10, 11, 17, 18 und 22 des Schriftsatzes werden verschiedene Sachverhalte zum Thema „Wahlwerbung“ dargestellt. Dies verwundert insoweit, da bereits zu den Aktenzeichen Verwaltungsgericht Greifswald, 3 B 659/19 HGW und Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 1 M 386/19 OVG, Entscheidungen ergangen sind, die zwischenzeitlich Rechtskraft entfalten.

Lediglich unter den Ziffern 21 und 25 des Einspruchs finden sich Argumente, die einen inhaltlichen Bezug zur stattgefundenen Wahl aufweisen. Diese werden im Folgenden im Rahmen der Einspruchsentscheidung einer rechtlichen Würdigung unterzogen.

 

Da der Einspruch von Rita Florin als Wahlberechtigte gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (04.06.2019) schriftlich und unter Angabe der Gründe eingelegt wurde, ist er zulässig.

Er ist jedoch in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen.

 

Frau Florin begründet ihren Einspruch in den Ziffern 21 und 25 des Schriftsatzes in der Hauptsache damit, dass durch Aushänge in den Wahllokalen der Stadt Seebad Ueckernde auf den Tod von Herrn Erich Freimuth, Kandidat auf der Liste der Christlich Demokratischen Union (CDU), aufmerksam gemacht wurde. Sie hrt in diesem Zusammenhang aus, dass dadurch „Herr Freimuth möglicherweise weniger gewählt wurde. Da es nicht nur eine Personenwahl, sondern auch eine Parteienwahl ist, führte dies höchstwahrscheinlich zu weniger Stimmen für die Partei, für welche der zwischenzeitlich Verstorbene angetreten war.“

Unter Ziffer 25 erklärt Frau Florin weiter, dass die „Vielzahl von über 400 ungültigen Stimmen aufhorchen lässt. Sie stellt fest, dass den Freien Wählern nur eine Stimme und dem Bündnis für Ueckermünde nur 45 Stimmen zu einem weiteren Sitz in der Stadtvertretung fehlen.

Sie fordert daher eine Neuauszählung der Stimmen zur Stadtvertretung Ueckermünde.

 

Die Absätze 1, 3 und 4 des § 40 LKWG M-V sind vorliegend nicht zu prüfen, da der vorliegende Sachverhalt diese Tatbestände nicht berührt und demzufolge auch nicht erfüllt.

 

Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 Absatz 2 des LKWG M-V sind alle Verstöße gegen Vorschriften des LKWG M-V oder der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) in der aktuellen Fassung und anderer, die Kommunalwahlen betreffenden Normen sowie gegen allgemeine verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze (Leuschner/Helmers, Kommunalwahlen in M-V, § 71 KWG, Anmerkung zu Nr. 2), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung kann sich auf das Wahlergebnis im Einzelfall auswirken, wenn die konkrete Möglichkeit des Zustandekommens eines anderen als des verkündeten Wahlergebnisses als spezielle Folge des vorliegenden Verstoßes gegen Wahlvorschriften besteht (OVG M-V, Urteil vom 28.11.1996-1 L 145/96), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Das bedeutet, dass durch die Person, die den Einspruch eingelegt hat, hier von Frau Florin, in jedem Fall konkrete Gründe und Tatsachen, also dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände bei der Auszählung der Stimmen, innerhalb der Einspruchsfrist vorgetragen werden müssen. Das bloße Aufzählen von Argumenten und der durch Frau Florin teilweise benannten Rechtsfolge im Konjunktiv genügt den Anforderungen der Rechtsprechung bezüglich eines erfolgreichen Einspruches nicht.

 

Entgegen den Ausführungen von Frau Florin sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften, wie das Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern, die Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern, die Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz, insbesondere der mit der Europawahl verbundenen Kommunalwahlen am 26.05.2019, sowie die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in der aktuellen Fassung wurden rechtmäßig angewandt.

Im Einzelnen wird dazu unter rechtlicher Würdigung der im Einspruch vorgetragenen Argumente wie folgt ausgeführt:

 

Vorab eine Bemerkung: Neben den allgemeinen wahlrechtlichen Vorschriften finden am Wahltag insbesondere die Vorschriften der Anlage 25 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift - Hinweise für Wahlvorstände - Anwendung. In diesen Hinweisen sind u.a. alle Rechte und Pflichten der Wahlvorstände geregelt, diese Hinweise sind eine Art Handlungsanweisung für die Wahlvorstände. So ist neben organisatorischen Sachverhalten auch das Aushlen der Stimmen konkret geregelt.

Am Wahltag waren im Bereich der Stadt Seebad Ueckermünde insgesamt 87 Wahlhelfer, verteilt auf 10 Urnenwahllokale sowie ein Briefwahllokal, ehrenamtlich im Einsatz. Die Wahlvorsteher, Stellvertreter sowie Schriftführer wurden hierbei vornehmlich aus der öffentlichen Verwaltung rekrutiert. Die überwiegende Anzahl der Wahlhelfer ist sehr erfahren in ihrer ehrenamtlichen Wahltätigkeit, viele sind bereits bei mehreren Wahlen im Einsatz gewesen.

In Vorbereitung dieser Wahl wurden die Wahlhelfer zentral durch Mitarbeiter der Kreiswahlleitung des Landkreises Vorpommern-Greifswald sowie auch bei Bedarf nochmals individuell durch die Stadtwahlleiterin geschult. Bei diesen Schulungen wurde insbesondere Hauptaugenmerk auf das Auszählen, auch anhand praktischer Beispiele, gelegt. Alle Wahlhelfer waren fachlich sehr gut auf die Wahlen vorbereitet.

Am Wahltag waren alle einsatzfähig und im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Sie waren insbesondere mit der Art und Weise des rechtmäßigen Auszählens de Stimmen vertraut.

Die öffentlichen Aushänge im Zusammenhang mit dem Tod von Herrn Freimuth, die Frau Florin in ihrem Einspruch angefochten hat, erfolgten in entsprechender Anwendung der vorgenannten Rechtsnormen rechtskonform.

Der Wahlausschuss der Stadt Seebad Ueckermünde hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.03.2019 u.a. auch den Wahlvorschlag der CDU einstimmig mit 19 Bewerbern zugelassen. Herr Erich Freimuth wurde an Listenplatz 14 zugelassen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge am 27.03.2019 ist Herr Freimuth am 18.04.2019 verstorben.

Gemäß § 19 Absatz 4 LKWG M-V ist der Wahlleitung u.a. unverzüglich anzuzeigen, wenn eine zugelassene Person zwischen der Zulassung und dem Wahltag verstirbt. Dies ist erfolgt.

In der Kommentierung zum LKWG M-V (5. Auflage 2019, Kommunal- und Schulverlag Wiesbaden) heißt es dazu in den Erläuterungen zu § 19 LKWG:

 

Der mit der Novellierung 2015 neu angefügte Absatz 4 enthält eine Regelung für den vorher nicht berücksichtigten Fall des Versterbens von Kandidaten beziehungsweise des Verlusts der Wählbarkeit unmittelbar vor dem Wahltag. Bei Vertretungswahlen und bei Landeslistenbewerbern für den Landtag wird diese Tatsache unverzüglich bekanntgemacht und eventuell der Stimmzettel geändert.“

 

Bei der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde handelt es sich um eine Vertretungswahl im Sinne des LKWG M-V mit der Rechtsfolge, dass die Tatsache des Todes von Herrn Freimuth unverzüglich öffentlich bekanntzumachen ist. Seitens der Wahlleitung der Stadt Seebad Ueckermünde erfolgte dies am 25.04.2019.

Mit einer öffentlichen Bekanntmachung soll der Öffentlichkeit die Kenntnisnahme von Tatsachen, so wie vorliegend der Tod des Bewerbers Herrn Freimuth, ermöglicht werden. Es handelt sich also insoweit um Tatsachen, die nicht der Geheimhaltung unterliegen und somit öffentlich zugänglich für jedermann sind.

Unmittelbar nach der Bekanntmachung der Wahlvorschläge wurde durch die Wahlleitung der Druck der Stimmzettel am 05.04.2019 in Auftrag gegeben. Die Druckfreigabe erfolgte sodann am 08.04.2019. Die Lieferung der Stimmzettel erfolgte nachweislich per Spedition am 16.04.2019 (L1902067), die Rechnung (NR. R 1902307) ist datiert auf den 16.04.2019.

Zum Zeitpunkt der Kenntnis des Todes von Herrn Freimuth, mithin sogar vor dem Todestag am 18.04.2019, war die Auftragsvergabe also bereits erfolgt. Die Leistungen wurden vom Auftragnehmer bereits erbracht, der Druckauftrag konnte seitens der Wahlleitung nicht mehr ohne Kostenfolgen zurückgenommen werden.

In der aktuellen Fassung der Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung und Durchführung von Landtags- und Kommunalwahlen heißt es dazu unter Ziffer 7.3 bezüglich des Druckes der Stimmzettel:

 

„Änderungen der Stimmzettel sind unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 4 Satz 1 LKWG M-V (Tod oder Verlust der Wählbarkeit zur Wahl zugelassener Personen) nur dann möglich, wenn sich die Stimmzettel noch nicht im Druck befinden. „Im Druck“ befindet sich der Stimmzettel bereits dann, wenn der Druckauftrag nicht mehr ohne Kostenfolgen zurückgenommen werden kann.“

 

Auf Grund des Vorgenannten ist ersichtlich, dass sich die Wahlleitung im Zusammenhang mit dem Tod des Bewerbers Herrn Freimuth rechtskonform verhalten hat, alle notwendigen und damit möglichen Schritte wurden unverzüglich eingeleitet und vollzogen. Damit wurde den Forderungen aus den geltenden Rechtsvorschriften Genüge getan. Insbesondere war ein Stopp des Druckes der Stimmzettel aufgrund der dargestellten Situation nicht mehr möglich.

 

Wie Frau Florin zutreffend ausführt, wurde tatsächlich in allen Wahllokalen jeweils eine Kopie der genannten Bekanntmachung ausgehangen. Die Stadt Seebad Ueckernde handelte hier im Rahmen einer sogenannten Fürsorgepflicht gegenüber den Wahlberechtigten bzw. Wählern.

Dazu sei angemerkt. Nicht jeder ist in der Lage, sich online Kenntnis von der Bekanntmachung bezüglich des Todes von Herrn Freimuth zu verschaffen. Ob etliche Wähler, wie Frau Florin behauptet, daraus den Schluss gezogen haben, dass Herr Freimuth mit dem Tod nicht mehr wählbar ist und ihn deshalb weniger gewählt haben, das ist rein hypothetisch.

Im Übrigen verfügt auch längst nicht mehr jeder Haushalt über die örtliche Tageszeitung, um die Todesanzeige zu lesen. Insofern diente der in Rede stehende Aushang in den Wahllokalen auch der Klarstellung und stellte eine Art Hilfestellung für die Wahlberechtigten bzw. Wähler dar. Dies gebietet einfach rechtsstaatliches Handeln der Behörde.

 

Es ist offensichtlich, dass Frau Florin in ihrem Einspruch in keinem Fall einen konkreten Sachverhalt bzw. eine Tatsache, aus der ersichtlich ist, dass Personen sich durch den Aushang der Bekanntmachung beeinflusst fühlten und dies letztlich zu einer anderen bzw. keinen Stimmabgabe führte, benennt. Vielmehr wurden durch sie nur pauschale Behauptungen erhoben.

Dies trifft auch auf die indirekte Unterstellung von Frau Florin, dass die Auszählung der Stimmen nicht rechtmäßig erfolgte, zu. Entgegen dieser Unterstellung wurden die Stimmen in entsprechender Anwendung der vorgenannten Rechtsnormen rechtskonform ausgezählt.

Zur Veranschaulichung und zum Beweis der Rechtmäßigkeit des Auszählens soll an dieser Stelle die Art und Weise des Auszählens der Stimmen der in Rede stehenden Wahl zur Stadtvertretung Ueckernde am Wahltag kurz dargestellt werden.

Nach dem Zählen der Stimmzettel werden alle Stimmzettel mit drei gültigen Stimmen den Wahlvorschlagsträgern (hier sechs Stapel) entsprechend zugeordnet. Ein Stapel mit unterschiedlich abgegeben gültigen Stimmen (7. Stapel) wird zusätzlich gebildet. Zu jedem Stapel wird eine amtliche Zählliste gehrt. Durch Ansagen werden die gültigen Stimmen in amtliche Zählisten der verschiedenen Wahlvorschlagsträger eingetragen.

Der Wahlvorsteher vergewissert sich während des Auszählens und beim Eintragen in die Zähllisten, Schnellmeldungen bzw. Niederschriften der Richtigkeit der gezählten Stimmen.

Durch die Bildung von Stapeln der einzelnen Wahlvorschlagsträger und lautes Ansagen der zusätzlichen gültigen Stimmen vom Stapel 7 ist es nicht möglich, dass die Stimmen einem anderen Bewerber, als der angesagt wird, zugeordnet werden.

 

Frau Florin schreibt ja von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen, der „aufhorchen lässt“. Diese Behauptung wird durch sie nicht belegt und stellt insoweit keine Tatsache dar.

Zunächst muss festgestellt werden, dass es bei jeder Wahl neue, andere Ergebnisse gibt und man nicht aus vorhergehenden Wahlen auf ein ähnliches Wahlergebnis schließen kann. Es existieren immer andere Bedingungen im Wahlgebiet, eine durch Frau Florin beschriebene nahezu Deckungsgleichheit der Wahlergebnisse gibt es nicht. Zum Vergleich sollen hier die Zahlen der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde aus 2014 aufgeführt werden:

 

2014 9.245 gültige Stimmen/239 ungültige Stimmen entsprechen 2,585 %

201910.778 gültige Stimmen/464 ungültige Stimmen entsprechen 4,305 %

 

Es ist eindeutig ersichtlich, dass bei dieser Wahl in keiner Weise von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen gesprochen werden kann. Insofern ist auch dieses Argument von Frau Florin nicht geeignet, eine Unregelmäßigkeit der Wahlhandlung zu dokumentieren.

 

Es ist eine Grundaussage und damit Kerngedanke in der Rechtsprechung zum Wahlrecht in der Bundesrepublik, dass Knappheit im Wahlergebnis nicht automatisch eine Unrechtmäßigkeit der Wahlhandlung impliziert. Diese Rechtsfolge aus einem knappen Wahlergebnis zu ziehen, ist nicht schlüssig und von daher auch nicht geeignet, Unrechtmäßigkeiten während der Wahlhandlungen zu beweisen.

Auch wenn, wie vorliegend, nur eine gültige Stimme über einen weiteren Sitz in der Stadtvertretung Ueckermünde für die Freien Wähler entscheidet und dem Bündnis für Ueckermünde 45 Stimmen zu einem weiteren Sitz fehlen, ist es, wie bereits erwähnt, unzulässig, deshalb Unregelmäßigkeiten während der Wahlhandlung zu unterstellen.

Frau Florin tte die Möglichkeit gehabt, am Wahltag den öffentlichen Auszählungen in den Wahllokalen beizuwohnen. Von diesem demokratischen Recht hat sie nachweislich keinen Gebrauch gemacht.

 

Aus dem Vorgenannten ist ersichtlich, dass ihre vorgebrachten Argumente weder als Tatsachen noch als Gründe zu qualifizieren sind. Dies ist jedoch gemäß § 35 LKWG M-V zwingend notwendig, damit die Wahlprüfungsorgane nach Ablauf der Einspruchsfrist in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Aspekte sie im Hinblick auf die Einwendungen des Wahlberechtigten, mithin den Einwendungen von Frau Florin, zu überprüfen haben.

 

Wie bereits mehrfach erwähnt, erschöpfen sich die Ausführungen von Frau Florin im Einspruch auf Vermutungen bzw. Mutmaßungen. Dies wird besonders in der Verwendung der Worte „hrte höchstwahrscheinlich, lässt aufhorchen“ deutlich.

Nach alledem sind keine Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung anlässlich der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde am 26.05.2019, die das Wahlergebnis im Einzelfall beeinflusst haben können, festzustellen. Der Tatbestand des § 40 Absatz 2 LKWG M-V wird nicht erfüllt.

 

Die Tatbestände der Absätze 1, 3 und 4 werden, wie bereits festgestellt, ebenfalls nicht erllt.

 

Gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V ist somit der Einspruch zurückzuweisen.

 

Eine Neuauszählung der Stimmen hat nicht zu erfolgen.

 

5. Einspruch Steve Nützel, Ueckermünde, Anlage 3

 

Mit Schreiben vom 14.06.2019, hier eingegangen am 18.06.2019, hat Herr Steve Nützel gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde am 26.05.2019 erhoben.

 

Zum eingereichten Schriftsatz vom 14.06.2019 zunächst einige Bemerkungen.

Der Inhalt dieses Schriftsatzes stellt eine bloße Aneinanderreihung von Sachverhalten dar, die seit der Zulassung des Wahlvorschlages der Wählergruppe Bündnis für Ueckermünde (Für-Ue.de) zur Wahl der Stadtvertretung Ueckermünde und des Kandidaten Herrn Degenkolb zur hauptamtlichen Bürgermeisterwahl entstanden sind.

So wurden durch den Einspruchsführer unter den Ziffern 1 bis 27 fortlaufend Sachverhalte dargelegt, die in der Hauptsache bereits abschließend durch die zuständigen Behörden bearbeitet wurden bzw. sich in der Bearbeitung befinden. Beispielhaft wird hierzu festgestellt: Unter den Ziffern 1 bis 6, 10, 11, 17, 18 und 22 des Schriftsatzes werden verschiedene Sachverhalte zum Thema „Wahlwerbung“ dargestellt. Dies verwundert insoweit, da bereits zu den Aktenzeichen Verwaltungsgericht Greifswald, 3 B 659/19 HGW und Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 1 M 386/19 OVG, Entscheidungen ergangen sind, die zwischenzeitlich Rechtskraft entfalten.

Lediglich unter den Ziffern 21 und 25 des Einspruchs finden sich Argumente, die einen inhaltlichen Bezug zur stattgefundenen Wahl aufweisen. Diese werden im Folgenden im Rahmen der Einspruchsentscheidung einer rechtlichen Würdigung unterzogen.

 

Da der Einspruch von Steve Nützel als Wahlberechtigter gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (04.06.2019) schriftlich und unter Angabe der Gründe eingelegt wurde, ist er zulässig.

Er ist jedoch in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen.

 

Herr tzel begründet seinen Einspruch in den Ziffern 21 und 25 des Schriftsatzes in der Hauptsache damit, dass durch Aushänge in den Wahllokalen der Stadt Seebad Ueckernde auf den Tod von Herrn Erich Freimuth, Kandidat auf der Liste der Christlich Demokratischen Union (CDU), aufmerksam gemacht wurde. Er führt in diesem Zusammenhang aus, dass dadurch „Herr Freimuth möglicherweise weniger gewählt wurde. Da es nicht nur eine Personenwahl, sondern auch eine Parteienwahl ist, führte dies höchstwahrscheinlich zu weniger Stimmen für die Partei, für welche der zwischenzeitlich Verstorbene angetreten war.“

Unter Ziffer 25 erklärt Herr Nützel weiter, dass die „Vielzahl von über 400 ungültigen Stimmen aufhorchen lässt. Er stellt fest, dass den Freien Wählern nur eine Stimme und dem Bündnis für Ueckermünde nur 45 Stimmen zu einem weiteren Sitz in der Stadtvertretung fehlen.

Er fordert daher eine Neuauszählung der Stimmen zur Stadtvertretung Ueckermünde.

 

Die Absätze 1, 3 und 4 des § 40 LKWG M-V sind vorliegend nicht zu prüfen, da der vorliegende Sachverhalt diese Tatbestände nicht berührt und demzufolge auch nicht erfüllt.

 

Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 Absatz 2 des LKWG M-V sind alle Verstöße gegen Vorschriften des LKWG M-V oder der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) in der aktuellen Fassung und anderer, die Kommunalwahlen betreffenden Normen sowie gegen allgemeine verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze (Leuschner/Helmers, Kommunalwahlen in M-V, § 71 KWG, Anmerkung zu Nr. 2), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung kann sich auf das Wahlergebnis im Einzelfall auswirken, wenn die konkrete Möglichkeit des Zustandekommens eines anderen als des verkündeten Wahlergebnisses als spezielle Folge des vorliegenden Verstoßes gegen Wahlvorschriften besteht (OVG M-V, Urteil vom 28.11.1996-1 L 145/96), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Das bedeutet, dass durch die Person, die den Einspruch eingelegt hat, hier von Herrtzel, in jedem Fall konkrete Gründe und Tatsachen, also dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände bei der Auszählung der Stimmen, innerhalb der Einspruchsfrist vorgetragen werden müssen. Das bloße Aufzählen von Argumenten und der durch Herrntzel teilweise benannten Rechtsfolge im Konjunktiv genügt den Anforderungen der Rechtsprechung beglich eines erfolgreichen Einspruches nicht.

 

Entgegen den Ausführungen von Herrntzel sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften, wie das Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern, die Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern, die Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz, insbesondere der mit der Europawahl verbundenen Kommunalwahlen am 26.05.2019, sowie die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in der aktuellen Fassung wurden rechtmäßig angewandt.

Im Einzelnen wird dazu unter rechtlicher Würdigung der im Einspruch vorgetragenen Argumente wie folgt ausgeführt:

 

Vorab eine Bemerkung: Neben den allgemeinen wahlrechtlichen Vorschriften finden am Wahltag insbesondere die Vorschriften der Anlage 25 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift - Hinweise für Wahlvorstände - Anwendung. In diesen Hinweisen sind u.a. alle Rechte und Pflichten der Wahlvorstände geregelt, diese Hinweise sind eine Art Handlungsanweisung für die Wahlvorstände. So ist neben organisatorischen Sachverhalten auch das Aushlen der Stimmen konkret geregelt.

Am Wahltag waren im Bereich der Stadt Seebad Ueckermünde insgesamt 87 Wahlhelfer, verteilt auf 10 Urnenwahllokale sowie ein Briefwahllokal, ehrenamtlich im Einsatz. Die Wahlvorsteher, Stellvertreter sowie Schriftführer wurden hierbei vornehmlich aus der öffentlichen Verwaltung rekrutiert. Die überwiegende Anzahl der Wahlhelfer ist sehr erfahren in ihrer ehrenamtlichen Wahltätigkeit, viele sind bereits bei mehreren Wahlen im Einsatz gewesen.

In Vorbereitung dieser Wahl wurden die Wahlhelfer zentral durch Mitarbeiter der Kreiswahlleitung des Landkreises Vorpommern-Greifswald sowie auch bei Bedarf nochmals individuell durch die Stadtwahlleiterin geschult. Bei diesen Schulungen wurde insbesondere Hauptaugenmerk auf das Auszählen, auch anhand praktischer Beispiele, gelegt. Alle Wahlhelfer waren fachlich sehr gut auf die Wahlen vorbereitet.

Am Wahltag waren alle einsatzfähig und im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Sie waren insbesondere mit der Art und Weise des rechtmäßigen Auszählens de Stimmen vertraut.

Die öffentlichen Aushänge im Zusammenhang mit dem Tod von Herrn Freimuth, die Herr Nützel in seinem Einspruch angefochten hat, erfolgten in entsprechender Anwendung der vorgenannten Rechtsnormen rechtskonform.

Der Wahlausschuss der Stadt Seebad Ueckermünde hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.03.2019 u.a. auch den Wahlvorschlag der CDU einstimmig mit 19 Bewerbern zugelassen. Herr Erich Freimuth wurde an Listenplatz 14 zugelassen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge am 27.03.2019 ist Herr Freimuth am 18.04.2019 verstorben.

Gemäß § 19 Absatz 4 LKWG M-V ist der Wahlleitung u.a. unverzüglich anzuzeigen, wenn eine zugelassene Person zwischen der Zulassung und dem Wahltag verstirbt. Dies ist erfolgt.

In der Kommentierung zum LKWG M-V (5. Auflage 2019, Kommunal- und Schulverlag Wiesbaden) heißt es dazu in den Erläuterungen zu § 19 LKWG:

 

Der mit der Novellierung 2015 neu angefügte Absatz 4 enthält eine Regelung für den vorher nicht berücksichtigten Fall des Versterbens von Kandidaten beziehungsweise des Verlusts der Wählbarkeit unmittelbar vor dem Wahltag. Bei Vertretungswahlen und bei Landeslistenbewerbern für den Landtag wird diese Tatsache unverzüglich bekanntgemacht und eventuell der Stimmzettel geändert.“

 

Bei der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde handelt es sich um eine Vertretungswahl im Sinne des LKWG M-V mit der Rechtsfolge, dass die Tatsache des Todes von Herrn Freimuth unverzüglich öffentlich bekanntzumachen ist. Seitens der Wahlleitung der Stadt Seebad Ueckermünde erfolgte dies am 25.04.2019.

Mit einer öffentlichen Bekanntmachung soll der Öffentlichkeit die Kenntnisnahme von Tatsachen, so wie vorliegend der Tod des Bewerbers Herrn Freimuth, ermöglicht werden. Es handelt sich also insoweit um Tatsachen, die nicht der Geheimhaltung unterliegen und somit öffentlich zugänglich für jedermann sind.

Unmittelbar nach der Bekanntmachung der Wahlvorschläge wurde durch die Wahlleitung der Druck der Stimmzettel am 05.04.2019 in Auftrag gegeben. Die Druckfreigabe erfolgte sodann am 08.04.2019. Die Lieferung der Stimmzettel erfolgte nachweislich per Spedition am 16.04.2019 (L1902067), die Rechnung (NR. R 1902307) ist datiert auf den 16.04.2019.

Zum Zeitpunkt der Kenntnis des Todes von Herrn Freimuth, mithin sogar vor dem Todestag am 18.04.2019, war die Auftragsvergabe also bereits erfolgt. Die Leistungen wurden vom Auftragnehmer bereits erbracht, der Druckauftrag konnte seitens der Wahlleitung nicht mehr ohne Kostenfolgen zurückgenommen werden.

In der aktuellen Fassung der Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung und Durchführung von Landtags- und Kommunalwahlen heißt es dazu unter Ziffer 7.3 bezüglich des Druckes der Stimmzettel:

 

„Änderungen der Stimmzettel sind unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 4 Satz 1 LKWG M-V (Tod oder Verlust der Wählbarkeit zur Wahl zugelassener Personen) nur dann möglich, wenn sich die Stimmzettel noch nicht im Druck befinden. „Im Druck“ befindet sich der Stimmzettel bereits dann, wenn der Druckauftrag nicht mehr ohne Kostenfolgen zurückgenommen werden kann.“

 

Auf Grund des Vorgenannten ist ersichtlich, dass sich die Wahlleitung im Zusammenhang mit dem Tod des Bewerbers Herrn Freimuth rechtskonform verhalten hat, alle notwendigen und damit möglichen Schritte wurden unverzüglich eingeleitet und vollzogen. Damit wurde den Forderungen aus den geltenden Rechtsvorschriften Genüge getan. Insbesondere war ein Stopp des Druckes der Stimmzettel aufgrund der dargestellten Situation nicht mehr möglich.

 

Wie Herr Nützel zutreffend ausführt, wurde tatsächlich in allen Wahllokalen jeweils eine Kopie der genannten Bekanntmachung ausgehangen. Die Stadt Seebad Ueckermünde handelte hier im Rahmen einer sogenannten Fürsorgepflicht gegenüber den Wahlberechtigten bzw. Wählern.

Dazu sei angemerkt. Nicht jeder ist in der Lage, sich online Kenntnis von der Bekanntmachung bezüglich des Todes von Herrn Freimuth zu verschaffen. Ob etliche Wähler, wie Herr Nützel behauptet, daraus den Schluss gezogen haben, dass Herr Freimuth mit dem Tod nicht mehr wählbar ist und ihn deshalb weniger gewählt haben, das ist rein hypothetisch.

Im Übrigen verfügt auch längst nicht mehr jeder Haushalt über die örtliche Tageszeitung, um die Todesanzeige zu lesen. Insofern diente der in Rede stehende Aushang in den Wahllokalen auch der Klarstellung und stellte eine Art Hilfestellung für die Wahlberechtigten bzw. Wähler dar. Dies gebietet einfach rechtsstaatliches Handeln der Behörde.

 

Es ist offensichtlich, dass Herr Nützel in seinem Einspruch in keinem Fall einen konkreten Sachverhalt bzw. eine Tatsache, aus der ersichtlich ist, dass Personen sich durch den Aushang der Bekanntmachung beeinflusst fühlten und dies letztlich zu einer anderen bzw. keinen Stimmabgabe führte, benennt. Vielmehr wurden durch ihn nur pauschale Behauptungen erhoben.

Dies trifft auch auf die indirekte Unterstellung von Herrn tzel, dass die Auszählung der Stimmen nicht rechtmäßig erfolgte, zu. Entgegen dieser Unterstellung wurden die Stimmen in entsprechender Anwendung der vorgenannten Rechtsnormen rechtskonform ausgehlt.

Zur Veranschaulichung und zum Beweis der Rechtmäßigkeit des Auszählens soll an dieser Stelle die Art und Weise des Auszählens der Stimmen der in Rede stehenden Wahl zur Stadtvertretung Ueckernde am Wahltag kurz dargestellt werden.

Nach dem Zählen der Stimmzettel werden alle Stimmzettel mit drei gültigen Stimmen den Wahlvorschlagsträgern (hier sechs Stapel) entsprechend zugeordnet. Ein Stapel mit unterschiedlich abgegeben gültigen Stimmen (7. Stapel) wird zusätzlich gebildet. Zu jedem Stapel wird eine amtliche Zählliste gehrt. Durch Ansagen werden die gültigen Stimmen in amtliche Zählisten der verschiedenen Wahlvorschlagsträger eingetragen.

Der Wahlvorsteher vergewissert sich während des Auszählens und beim Eintragen in die Zähllisten, Schnellmeldungen bzw. Niederschriften der Richtigkeit der gezählten Stimmen.

Durch die Bildung von Stapeln der einzelnen Wahlvorschlagsträger und lautes Ansagen der zusätzlichen gültigen Stimmen vom Stapel 7 ist es nicht möglich, dass die Stimmen einem anderen Bewerber, als der angesagt wird, zugeordnet werden.

 

Herr Nützel schreibt ja von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen, der „aufhorchen lässt“. Diese Behauptung wird durch ihn nicht belegt und stellt insoweit keine Tatsache dar.

Zunächst muss festgestellt werden, dass es bei jeder Wahl neue, andere Ergebnisse gibt und man nicht aus vorhergehenden Wahlen auf ein ähnliches Wahlergebnis schließen kann. Es existieren immer andere Bedingungen im Wahlgebiet, eine durch Herrn tzel beschriebene nahezu Deckungsgleichheit der Wahlergebnisse gibt es nicht. Zum Vergleich sollen hier die Zahlen der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde aus 2014 aufgeführt werden:

 

2014 9.245 gültige Stimmen/239 ungültige Stimmen entsprechen 2,585 %

201910.778 gültige Stimmen/464 ungültige Stimmen entsprechen 4,305 %

 

Es ist eindeutig ersichtlich, dass bei dieser Wahl in keiner Weise von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen gesprochen werden kann. Insofern ist auch dieses Argument von Herrn tzel nicht geeignet, eine Unregelmäßigkeit der Wahlhandlung zu dokumentieren.

 

Es ist eine Grundaussage und damit Kerngedanke in der Rechtsprechung zum Wahlrecht in der Bundesrepublik, dass Knappheit im Wahlergebnis nicht automatisch eine Unrechtmäßigkeit der Wahlhandlung impliziert. Diese Rechtsfolge aus einem knappen Wahlergebnis zu ziehen, ist nicht schlüssig und von daher auch nicht geeignet, Unrechtmäßigkeiten während der Wahlhandlungen zu beweisen.

Auch wenn, wie vorliegend, nur eine gültige Stimme über einen weiteren Sitz in der Stadtvertretung Ueckermünde für die Freien Wähler entscheidet und dem Bündnis für Ueckermünde 45 Stimmen zu einem weiteren Sitz fehlen, ist es, wie bereits erwähnt, unzulässig, deshalb Unregelmäßigkeiten während der Wahlhandlung zu unterstellen.

Herr Nützel tte die Möglichkeit gehabt, am Wahltag den öffentlichen Auszählungen in den Wahllokalen beizuwohnen. Von diesem demokratischen Recht hat er nachweislich keinen Gebrauch gemacht.

 

Aus dem Vorgenannten ist ersichtlich, dass seine vorgebrachten Argumente weder als Tatsachen noch als Gründe zu qualifizieren sind. Dies ist jedoch gemäß § 35 LKWG M-V zwingend notwendig, damit die Wahlprüfungsorgane nach Ablauf der Einspruchsfrist in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Aspekte sie im Hinblick auf die Einwendungen des Wahlberechtigten, mithin den Einwendungen von Herrn tzel, zu überprüfen haben.

 

Wie bereits mehrfach erwähnt, erschöpfen sich die Ausführungen von Herrn tzel im Einspruch auf Vermutungen bzw. Mutmaßungen. Dies wird besonders in der Verwendung der Worte „hrte höchstwahrscheinlich, lässt aufhorchen“ deutlich.

Nach alledem sind keine Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung anlässlich der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde am 26.05.2019, die das Wahlergebnis im Einzelfall beeinflusst haben können, festzustellen. Der Tatbestand des § 40 Absatz 2 LKWG M-V wird nicht erfüllt.

 

Die Tatbestände der Absätze 1, 3 und 4 werden, wie bereits festgestellt, ebenfalls nicht erllt.

 

Gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V ist somit der Einspruch zurückzuweisen.

 

Eine Neuauszählung der Stimmen hat nicht zu erfolgen.

 

6. Einspruch Heike Nützel, Ueckermünde, Anlage 3

 

Mit Schreiben vom 14.06.2019, hier eingegangen am 18.06.2019, hat Frau Heike Nützel gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde am 26.05.2019 erhoben.

 

Zum eingereichten Schriftsatz vom 14.06.2019 zunächst einige Bemerkungen.

Der Inhalt dieses Schriftsatzes stellt eine bloße Aneinanderreihung von Sachverhalten dar, die seit der Zulassung des Wahlvorschlages der Wählergruppe Bündnis für Ueckermünde (Für-Ue.de) zur Wahl der Stadtvertretung Ueckermünde und des Kandidaten Herrn Degenkolb zur hauptamtlichen Bürgermeisterwahl entstanden sind.

So wurden durch die Einspruchsführerin unter den Ziffern 1 bis 27 fortlaufend Sachverhalte dargelegt, die in der Hauptsache bereits abschließend durch die zuständigen Behörden bearbeitet wurden bzw. sich in der Bearbeitung befinden. Beispielhaft wird hierzu festgestellt: Unter den Ziffern 1 bis 6, 10, 11, 17, 18 und 22 des Schriftsatzes werden verschiedene Sachverhalte zum Thema „Wahlwerbung“ dargestellt. Dies verwundert insoweit, da bereits zu den Aktenzeichen Verwaltungsgericht Greifswald, 3 B 659/19 HGW und Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 1 M 386/19 OVG, Entscheidungen ergangen sind, die zwischenzeitlich Rechtskraft entfalten.

Lediglich unter den Ziffern 21 und 25 des Einspruchs finden sich Argumente, die einen inhaltlichen Bezug zur stattgefundenen Wahl aufweisen. Diese werden im Folgenden im Rahmen der Einspruchsentscheidung einer rechtlichen Würdigung unterzogen.

 

Da der Einspruch von Heike Nützel als Wahlberechtigte gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (04.06.2019) schriftlich und unter Angabe der Gründe eingelegt wurde, ist er zulässig.

Er ist jedoch in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen.

 

Frau tzel begründet ihren Einspruch in den Ziffern 21 und 25 des Schriftsatzes in der Hauptsache damit, dass durch Aushänge in den Wahllokalen der Stadt Seebad Ueckernde auf den Tod von Herrn Erich Freimuth, Kandidat auf der Liste der Christlich Demokratischen Union (CDU), aufmerksam gemacht wurde. Sie hrt in diesem Zusammenhang aus, dass dadurch „Herr Freimuth möglicherweise weniger gewählt wurde. Da es nicht nur eine Personenwahl, sondern auch eine Parteienwahl ist, führte dies höchstwahrscheinlich zu weniger Stimmen für die Partei, für welche der zwischenzeitlich Verstorbene angetreten war.“

Unter Ziffer 25 erklärt Frau Nützel weiter, dass die „Vielzahl von über 400 ungültigen Stimmen aufhorchen lässt. Sie stellt fest, dass den Freien Wählern nur eine Stimme und dem Bündnis für Ueckermünde nur 45 Stimmen zu einem weiteren Sitz in der Stadtvertretung fehlen.

Sie fordert daher eine Neuauszählung der Stimmen zur Stadtvertretung Ueckermünde.

 

Die Absätze 1, 3 und 4 des § 40 LKWG M-V sind vorliegend nicht zu prüfen, da der vorliegende Sachverhalt diese Tatbestände nicht berührt und demzufolge auch nicht erfüllt.

 

Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 Absatz 2 des LKWG M-V sind alle Verstöße gegen Vorschriften des LKWG M-V oder der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) in der aktuellen Fassung und anderer, die Kommunalwahlen betreffenden Normen sowie gegen allgemeine verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze (Leuschner/Helmers, Kommunalwahlen in M-V, § 71 KWG, Anmerkung zu Nr. 2), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung kann sich auf das Wahlergebnis im Einzelfall auswirken, wenn die konkrete Möglichkeit des Zustandekommens eines anderen als des verkündeten Wahlergebnisses als spezielle Folge des vorliegenden Verstoßes gegen Wahlvorschriften besteht (OVG M-V, Urteil vom 28.11.1996-1 L 145/96), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Das bedeutet, dass durch die Person, die den Einspruch eingelegt hat, hier von Frau tzel, in jedem Fall konkrete Gründe und Tatsachen, also dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände bei der Auszählung der Stimmen, innerhalb der Einspruchsfrist vorgetragen werden müssen. Das bloße Aufzählen von Argumenten und der durch Frau tzel teilweise benannten Rechtsfolge im Konjunktiv genügt den Anforderungen der Rechtsprechung bezüglich eines erfolgreichen Einspruches nicht.

 

Entgegen den Ausführungen von Frau tzel sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften, wie das Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern, die Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern, die Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz, insbesondere der mit der Europawahl verbundenen Kommunalwahlen am 26.05.2019, sowie die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in der aktuellen Fassung wurden rechtmäßig angewandt.

Im Einzelnen wird dazu unter rechtlicher Würdigung der im Einspruch vorgetragenen Argumente wie folgt ausgeführt:

 

Vorab eine Bemerkung: Neben den allgemeinen wahlrechtlichen Vorschriften finden am Wahltag insbesondere die Vorschriften der Anlage 25 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift - Hinweise für Wahlvorstände - Anwendung. In diesen Hinweisen sind u.a. alle Rechte und Pflichten der Wahlvorstände geregelt, diese Hinweise sind eine Art Handlungsanweisung für die Wahlvorstände. So ist neben organisatorischen Sachverhalten auch das Aushlen der Stimmen konkret geregelt.

Am Wahltag waren im Bereich der Stadt Seebad Ueckermünde insgesamt 87 Wahlhelfer, verteilt auf 10 Urnenwahllokale sowie ein Briefwahllokal, ehrenamtlich im Einsatz. Die Wahlvorsteher, Stellvertreter sowie Schriftführer wurden hierbei vornehmlich aus der öffentlichen Verwaltung rekrutiert. Die überwiegende Anzahl der Wahlhelfer ist sehr erfahren in ihrer ehrenamtlichen Wahltätigkeit, viele sind bereits bei mehreren Wahlen im Einsatz gewesen.

In Vorbereitung dieser Wahl wurden die Wahlhelfer zentral durch Mitarbeiter der Kreiswahlleitung des Landkreises Vorpommern-Greifswald sowie auch bei Bedarf nochmals individuell durch die Stadtwahlleiterin geschult. Bei diesen Schulungen wurde insbesondere Hauptaugenmerk auf das Auszählen, auch anhand praktischer Beispiele, gelegt. Alle Wahlhelfer waren fachlich sehr gut auf die Wahlen vorbereitet.

Am Wahltag waren alle einsatzfähig und im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Sie waren insbesondere mit der Art und Weise des rechtmäßigen Auszählens de Stimmen vertraut.

Die öffentlichen Aushänge im Zusammenhang mit dem Tod von Herrn Freimuth, die Frau tzel in ihrem Einspruch angefochten hat, erfolgten in entsprechender Anwendung der vorgenannten Rechtsnormen rechtskonform.

Der Wahlausschuss der Stadt Seebad Ueckermünde hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.03.2019 u.a. auch den Wahlvorschlag der CDU einstimmig mit 19 Bewerbern zugelassen. Herr Erich Freimuth wurde an Listenplatz 14 zugelassen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge am 27.03.2019 ist Herr Freimuth am 18.04.2019 verstorben.

Gemäß § 19 Absatz 4 LKWG M-V ist der Wahlleitung u.a. unverzüglich anzuzeigen, wenn eine zugelassene Person zwischen der Zulassung und dem Wahltag verstirbt. Dies ist erfolgt.

In der Kommentierung zum LKWG M-V (5. Auflage 2019, Kommunal- und Schulverlag Wiesbaden) heißt es dazu in den Erläuterungen zu § 19 LKWG:

 

Der mit der Novellierung 2015 neu angefügte Absatz 4 enthält eine Regelung für den vorher nicht berücksichtigten Fall des Versterbens von Kandidaten beziehungsweise des Verlusts der Wählbarkeit unmittelbar vor dem Wahltag. Bei Vertretungswahlen und bei Landeslistenbewerbern für den Landtag wird diese Tatsache unverzüglich bekanntgemacht und eventuell der Stimmzettel geändert.“

 

Bei der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde handelt es sich um eine Vertretungswahl im Sinne des LKWG M-V mit der Rechtsfolge, dass die Tatsache des Todes von Herrn Freimuth unverzüglich öffentlich bekanntzumachen ist. Seitens der Wahlleitung der Stadt Seebad Ueckermünde erfolgte dies am 25.04.2019.

Mit einer öffentlichen Bekanntmachung soll der Öffentlichkeit die Kenntnisnahme von Tatsachen, so wie vorliegend der Tod des Bewerbers Herrn Freimuth, ermöglicht werden. Es handelt sich also insoweit um Tatsachen, die nicht der Geheimhaltung unterliegen und somit öffentlich zugänglich für jedermann sind.

Unmittelbar nach der Bekanntmachung der Wahlvorschläge wurde durch die Wahlleitung der Druck der Stimmzettel am 05.04.2019 in Auftrag gegeben. Die Druckfreigabe erfolgte sodann am 08.04.2019. Die Lieferung der Stimmzettel erfolgte nachweislich per Spedition am 16.04.2019 (L1902067), die Rechnung (NR. R 1902307) ist datiert auf den 16.04.2019.

Zum Zeitpunkt der Kenntnis des Todes von Herrn Freimuth, mithin sogar vor dem Todestag am 18.04.2019, war die Auftragsvergabe also bereits erfolgt. Die Leistungen wurden vom Auftragnehmer bereits erbracht, der Druckauftrag konnte seitens der Wahlleitung nicht mehr ohne Kostenfolgen zurückgenommen werden.

In der aktuellen Fassung der Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung und Durchführung von Landtags- und Kommunalwahlen heißt es dazu unter Ziffer 7.3 bezüglich des Druckes der Stimmzettel:

 

„Änderungen der Stimmzettel sind unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 4 Satz 1 LKWG M-V (Tod oder Verlust der Wählbarkeit zur Wahl zugelassener Personen) nur dann möglich, wenn sich die Stimmzettel noch nicht im Druck befinden. „Im Druck“ befindet sich der Stimmzettel bereits dann, wenn der Druckauftrag nicht mehr ohne Kostenfolgen zurückgenommen werden kann.“

 

Auf Grund des Vorgenannten ist ersichtlich, dass sich die Wahlleitung im Zusammenhang mit dem Tod des Bewerbers Herrn Freimuth rechtskonform verhalten hat, alle notwendigen und damit möglichen Schritte wurden unverzüglich eingeleitet und vollzogen. Damit wurde den Forderungen aus den geltenden Rechtsvorschriften Genüge getan. Insbesondere war ein Stopp des Druckes der Stimmzettel aufgrund der dargestellten Situation nicht mehr möglich.

 

Wie Frau tzel zutreffend ausführt, wurde tatsächlich in allen Wahllokalen jeweils eine Kopie der genannten Bekanntmachung ausgehangen. Die Stadt Seebad Ueckermünde handelte hier im Rahmen einer sogenannten Fürsorgepflicht gegenüber den Wahlberechtigten bzw. Wählern.

Dazu sei angemerkt. Nicht jeder ist in der Lage, sich online Kenntnis von der Bekanntmachung bezüglich des Todes von Herrn Freimuth zu verschaffen. Ob etliche Wähler, wie Frau tzel behauptet, daraus den Schluss gezogen haben, dass Herr Freimuth mit dem Tod nicht mehr wählbar ist und ihn deshalb weniger gewählt haben, das ist rein hypothetisch.

Im Übrigen verfügt auch längst nicht mehr jeder Haushalt über die örtliche Tageszeitung, um die Todesanzeige zu lesen. Insofern diente der in Rede stehende Aushang in den Wahllokalen auch der Klarstellung und stellte eine Art Hilfestellung für die Wahlberechtigten bzw. Wähler dar. Dies gebietet einfach rechtsstaatliches Handeln der Behörde.

 

Es ist offensichtlich, dass Frau tzel in ihrem Einspruch in keinem Fall einen konkreten Sachverhalt bzw. eine Tatsache, aus der ersichtlich ist, dass Personen sich durch den Aushang der Bekanntmachung beeinflusst fühlten und dies letztlich zu einer anderen bzw. keinen Stimmabgabe führte, benennt. Vielmehr wurden durch sie nur pauschale Behauptungen erhoben.

Dies trifft auch auf die indirekte Unterstellung von Frau tzel, dass die Auszählung der Stimmen nicht rechtmäßig erfolgte, zu. Entgegen dieser Unterstellung wurden die Stimmen in entsprechender Anwendung der vorgenannten Rechtsnormen rechtskonform ausgezählt.

Zur Veranschaulichung und zum Beweis der Rechtmäßigkeit des Auszählens soll an dieser Stelle die Art und Weise des Auszählens der Stimmen der in Rede stehenden Wahl zur Stadtvertretung Ueckernde am Wahltag kurz dargestellt werden.

Nach dem Zählen der Stimmzettel werden alle Stimmzettel mit drei gültigen Stimmen den Wahlvorschlagsträgern (hier sechs Stapel) entsprechend zugeordnet. Ein Stapel mit unterschiedlich abgegeben gültigen Stimmen (7. Stapel) wird zusätzlich gebildet. Zu jedem Stapel wird eine amtliche Zählliste gehrt. Durch Ansagen werden die gültigen Stimmen in amtliche Zählisten der verschiedenen Wahlvorschlagsträger eingetragen.

Der Wahlvorsteher vergewissert sich während des Auszählens und beim Eintragen in die Zähllisten, Schnellmeldungen bzw. Niederschriften der Richtigkeit der gezählten Stimmen.

Durch die Bildung von Stapeln der einzelnen Wahlvorschlagsträger und lautes Ansagen der zusätzlichen gültigen Stimmen vom Stapel 7 ist es nicht möglich, dass die Stimmen einem anderen Bewerber, als der angesagt wird, zugeordnet werden.

 

Frau tzel schreibt ja von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen, der „aufhorchen lässt“. Diese Behauptung wird durch sie nicht belegt und stellt insoweit keine Tatsache dar.

Zunächst muss festgestellt werden, dass es bei jeder Wahl neue, andere Ergebnisse gibt und man nicht aus vorhergehenden Wahlen auf ein ähnliches Wahlergebnis schließen kann. Es existieren immer andere Bedingungen im Wahlgebiet, eine durch Frau tzel beschriebene nahezu Deckungsgleichheit der Wahlergebnisse gibt es nicht. Zum Vergleich sollen hier die Zahlen der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde aus 2014 aufgeführt werden:

 

2014 9.245 gültige Stimmen/239 ungültige Stimmen entsprechen 2,585 %

201910.778 gültige Stimmen/464 ungültige Stimmen entsprechen 4,305 %

 

Es ist eindeutig ersichtlich, dass bei dieser Wahl in keiner Weise von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen gesprochen werden kann. Insofern ist auch dieses Argument von Frau tzel nicht geeignet, eine Unregelmäßigkeit der Wahlhandlung zu dokumentieren.

 

Es ist eine Grundaussage und damit Kerngedanke in der Rechtsprechung zum Wahlrecht in der Bundesrepublik, dass Knappheit im Wahlergebnis nicht automatisch eine Unrechtmäßigkeit der Wahlhandlung impliziert. Diese Rechtsfolge aus einem knappen Wahlergebnis zu ziehen, ist nicht schlüssig und von daher auch nicht geeignet, Unrechtmäßigkeiten während der Wahlhandlungen zu beweisen.

Auch wenn, wie vorliegend, nur eine gültige Stimme über einen weiteren Sitz in der Stadtvertretung Ueckermünde für die Freien Wähler entscheidet und dem Bündnis für Ueckermünde 45 Stimmen zu einem weiteren Sitz fehlen, ist es, wie bereits erwähnt, unzulässig, deshalb Unregelmäßigkeiten während der Wahlhandlung zu unterstellen.

Frau tzel tte die Möglichkeit gehabt, am Wahltag den öffentlichen Auszählungen in den Wahllokalen beizuwohnen. Von diesem demokratischen Recht hat sie nachweislich keinen Gebrauch gemacht.

 

Aus dem Vorgenannten ist ersichtlich, dass ihre vorgebrachten Argumente weder als Tatsachen noch als Gründe zu qualifizieren sind. Dies ist jedoch gemäß § 35 LKWG M-V zwingend notwendig, damit die Wahlprüfungsorgane nach Ablauf der Einspruchsfrist in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Aspekte sie im Hinblick auf die Einwendungen des Wahlberechtigten, mithin den Einwendungen von Frau Florin, zu überprüfen haben.

 

Wie bereits mehrfach erwähnt, erschöpfen sich die Ausführungen von Frau tzel im Einspruch auf Vermutungen bzw. Mutmaßungen. Dies wird besonders in der Verwendung der Worte „hrte höchstwahrscheinlich, lässt aufhorchen“ deutlich.

Nach alledem sind keine Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung anlässlich der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde am 26.05.2019, die das Wahlergebnis im Einzelfall beeinflusst haben können, festzustellen. Der Tatbestand des § 40 Absatz 2 LKWG M-V wird nicht erfüllt.

 

Die Tatbestände der Absätze 1, 3 und 4 werden, wie bereits festgestellt, ebenfalls nicht erllt.

 

Gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V ist somit der Einspruch zurückzuweisen.

 

Eine Neuauszählung der Stimmen hat nicht zu erfolgen.

 

7. Einspruch Jessica Gutgesell, Ueckermünde, Anlage 3

 

Mit Schreiben vom 14.06.2019, hier eingegangen am 18.06.2019, hat Frau Jessica Gutgesell gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde am 26.05.2019 erhoben.

 

Zum eingereichten Schriftsatz vom 14.06.2019 zunächst einige Bemerkungen.

Der Inhalt dieses Schriftsatzes stellt eine bloße Aneinanderreihung von Sachverhalten dar, die seit der Zulassung des Wahlvorschlages der Wählergruppe Bündnis für Ueckermünde (Für-Ue.de) zur Wahl der Stadtvertretung Ueckermünde und des Kandidaten Herrn Degenkolb zur hauptamtlichen Bürgermeisterwahl entstanden sind.

So wurden durch die Einspruchsführerin unter den Ziffern 1 bis 27 fortlaufend Sachverhalte dargelegt, die in der Hauptsache bereits abschließend durch die zuständigen Behörden bearbeitet wurden bzw. sich in der Bearbeitung befinden. Beispielhaft wird hierzu festgestellt: Unter den Ziffern 1 bis 6, 10, 11, 17, 18 und 22 des Schriftsatzes werden verschiedene Sachverhalte zum Thema „Wahlwerbung“ dargestellt. Dies verwundert insoweit, da bereits zu den Aktenzeichen Verwaltungsgericht Greifswald, 3 B 659/19 HGW und Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 1 M 386/19 OVG, Entscheidungen ergangen sind, die zwischenzeitlich Rechtskraft entfalten.

Lediglich unter den Ziffern 21 und 25 des Einspruchs finden sich Argumente, die einen inhaltlichen Bezug zur stattgefundenen Wahl aufweisen. Diese werden im Folgenden im Rahmen der Einspruchsentscheidung einer rechtlichen Würdigung unterzogen.

 

Da der Einspruch von Jessica Gutgesell als Wahlberechtigte gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (04.06.2019) schriftlich und unter Angabe der Gründe eingelegt wurde, ist er zulässig.

Er ist jedoch in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen.

 

Frau Gutgesell begründet ihren Einspruch in den Ziffern 21 und 25 des Schriftsatzes in der Hauptsache damit, dass durch Aushänge in den Wahllokalen der Stadt Seebad Ueckernde auf den Tod von Herrn Erich Freimuth, Kandidat auf der Liste der Christlich Demokratischen Union (CDU), aufmerksam gemacht wurde. Sie hrt in diesem Zusammenhang aus, dass dadurch „Herr Freimuth möglicherweise weniger gewählt wurde. Da es nicht nur eine Personenwahl, sondern auch eine Parteienwahl ist, führte dies höchstwahrscheinlich zu weniger Stimmen für die Partei, für welche der zwischenzeitlich Verstorbene angetreten war.“

Unter Ziffer 25 erklärt Frau Gutgesell weiter, dass die „Vielzahl von über 400 ungültigen Stimmen aufhorchen lässt. Sie stellt fest, dass den Freien Wählern nur eine Stimme und dem Bündnis für Ueckermünde nur 45 Stimmen zu einem weiteren Sitz in der Stadtvertretung fehlen.

Sie fordert daher eine Neuauszählung der Stimmen zur Stadtvertretung Ueckermünde.

 

Die Absätze 1, 3 und 4 des § 40 LKWG M-V sind vorliegend nicht zu prüfen, da der vorliegende Sachverhalt diese Tatbestände nicht berührt und demzufolge auch nicht erfüllt.

 

Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 Absatz 2 des LKWG M-V sind alle Verstöße gegen Vorschriften des LKWG M-V oder der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) in der aktuellen Fassung und anderer, die Kommunalwahlen betreffenden Normen sowie gegen allgemeine verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze (Leuschner/Helmers, Kommunalwahlen in M-V, § 71 KWG, Anmerkung zu Nr. 2), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung kann sich auf das Wahlergebnis im Einzelfall auswirken, wenn die konkrete Möglichkeit des Zustandekommens eines anderen als des verkündeten Wahlergebnisses als spezielle Folge des vorliegenden Verstoßes gegen Wahlvorschriften besteht (OVG M-V, Urteil vom 28.11.1996-1 L 145/96), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Das bedeutet, dass durch die Person, die den Einspruch eingelegt hat, hier von Frau Gutgesell, in jedem Fall konkrete Gründe und Tatsachen, also dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände bei der Auszählung der Stimmen, innerhalb der Einspruchsfrist vorgetragen werden müssen. Das bloße Aufzählen von Argumenten und der durch Frau Gutgesell teilweise benannten Rechtsfolge im Konjunktiv genügt den Anforderungen der Rechtsprechung bezüglich eines erfolgreichen Einspruches nicht.

 

Entgegen den Ausführungen von Frau Gutgesell sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften, wie das Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern, die Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern, die Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz, insbesondere der mit der Europawahl verbundenen Kommunalwahlen am 26.05.2019, sowie die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in der aktuellen Fassung wurden rechtmäßig angewandt.

Im Einzelnen wird dazu unter rechtlicher Würdigung der im Einspruch vorgetragenen Argumente wie folgt ausgeführt:

 

Vorab eine Bemerkung: Neben den allgemeinen wahlrechtlichen Vorschriften finden am Wahltag insbesondere die Vorschriften der Anlage 25 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift - Hinweiser Wahlvorstände - Anwendung. In diesen Hinweisen sind u.a. alle Rechte und Pflichten der Wahlvorstände geregelt, diese Hinweise sind eine Art Handlungsanweisung für die Wahlvorstände. So ist neben organisatorischen Sachverhalten auch das Aushlen der Stimmen konkret geregelt.

Am Wahltag waren im Bereich der Stadt Seebad Ueckermünde insgesamt 87 Wahlhelfer, verteilt auf 10 Urnenwahllokale sowie ein Briefwahllokal, ehrenamtlich im Einsatz. Die Wahlvorsteher, Stellvertreter sowie Schriftführer wurden hierbei vornehmlich aus der öffentlichen Verwaltung rekrutiert. Die überwiegende Anzahl der Wahlhelfer ist sehr erfahren in ihrer ehrenamtlichen Wahltätigkeit, viele sind bereits bei mehreren Wahlen im Einsatz gewesen.

In Vorbereitung dieser Wahl wurden die Wahlhelfer zentral durch Mitarbeiter der Kreiswahlleitung des Landkreises Vorpommern-Greifswald sowie auch bei Bedarf nochmals individuell durch die Stadtwahlleiterin geschult. Bei diesen Schulungen wurde insbesondere Hauptaugenmerk auf das Auszählen, auch anhand praktischer Beispiele, gelegt. Alle Wahlhelfer waren fachlich sehr gut auf die Wahlen vorbereitet.

Am Wahltag waren alle einsatzfähig und im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Sie waren insbesondere mit der Art und Weise des rechtmäßigen Auszählens de Stimmen vertraut.

Die öffentlichen Aushänge im Zusammenhang mit dem Tod von Herrn Freimuth, die Frau Gutgesell in ihrem Einspruch angefochten hat, erfolgten in entsprechender Anwendung der vorgenannten Rechtsnormen rechtskonform.

Der Wahlausschuss der Stadt Seebad Ueckermünde hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.03.2019 u.a. auch den Wahlvorschlag der CDU einstimmig mit 19 Bewerbern zugelassen. Herr Erich Freimuth wurde an Listenplatz 14 zugelassen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge am 27.03.2019 ist Herr Freimuth am 18.04.2019 verstorben.

Gemäß § 19 Absatz 4 LKWG M-V ist der Wahlleitung u.a. unverzüglich anzuzeigen, wenn eine zugelassene Person zwischen der Zulassung und dem Wahltag verstirbt. Dies ist erfolgt.

In der Kommentierung zum LKWG M-V (5. Auflage 2019, Kommunal- und Schulverlag Wiesbaden) heißt es dazu in den Erläuterungen zu § 19 LKWG:

 

Der mit der Novellierung 2015 neu angefügte Absatz 4 enthält eine Regelung für den vorher nicht berücksichtigten Fall des Versterbens von Kandidaten beziehungsweise des Verlusts der Wählbarkeit unmittelbar vor dem Wahltag. Bei Vertretungswahlen und bei Landeslistenbewerbern für den Landtag wird diese Tatsache unverzüglich bekanntgemacht und eventuell der Stimmzettel geändert.“

 

Bei der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde handelt es sich um eine Vertretungswahl im Sinne des LKWG M-V mit der Rechtsfolge, dass die Tatsache des Todes von Herrn Freimuth unverzüglich öffentlich bekanntzumachen ist. Seitens der Wahlleitung der Stadt Seebad Ueckermünde erfolgte dies am 25.04.2019.

Mit einer öffentlichen Bekanntmachung soll der Öffentlichkeit die Kenntnisnahme von Tatsachen, so wie vorliegend der Tod des Bewerbers Herrn Freimuth, ermöglicht werden. Es handelt sich also insoweit um Tatsachen, die nicht der Geheimhaltung unterliegen und somit öffentlich zugänglich für jedermann sind.

Unmittelbar nach der Bekanntmachung der Wahlvorschläge wurde durch die Wahlleitung der Druck der Stimmzettel am 05.04.2019 in Auftrag gegeben. Die Druckfreigabe erfolgte sodann am 08.04.2019. Die Lieferung der Stimmzettel erfolgte nachweislich per Spedition am 16.04.2019 (L1902067), die Rechnung (NR. R 1902307) ist datiert auf den 16.04.2019.

Zum Zeitpunkt der Kenntnis des Todes von Herrn Freimuth, mithin sogar vor dem Todestag am 18.04.2019, war die Auftragsvergabe also bereits erfolgt. Die Leistungen wurden vom Auftragnehmer bereits erbracht, der Druckauftrag konnte seitens der Wahlleitung nicht mehr ohne Kostenfolgen zurückgenommen werden.

In der aktuellen Fassung der Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung und Durchführung von Landtags- und Kommunalwahlen heißt es dazu unter Ziffer 7.3 bezüglich des Druckes der Stimmzettel:

 

„Änderungen der Stimmzettel sind unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 4 Satz 1 LKWG M-V (Tod oder Verlust der Wählbarkeit zur Wahl zugelassener Personen) nur dann möglich, wenn sich die Stimmzettel noch nicht im Druck befinden. „Im Druck“ befindet sich der Stimmzettel bereits dann, wenn der Druckauftrag nicht mehr ohne Kostenfolgen zurückgenommen werden kann.“

 

Auf Grund des Vorgenannten ist ersichtlich, dass sich die Wahlleitung im Zusammenhang mit dem Tod des Bewerbers Herrn Freimuth rechtskonform verhalten hat, alle notwendigen und damit möglichen Schritte wurden unverzüglich eingeleitet und vollzogen. Damit wurde den Forderungen aus den geltenden Rechtsvorschriften Genüge getan. Insbesondere war ein Stopp des Druckes der Stimmzettel aufgrund der dargestellten Situation nicht mehr möglich.

 

Wie Frau Gutgesell zutreffend ausführt, wurde tatsächlich in allen Wahllokalen jeweils eine Kopie der genannten Bekanntmachung ausgehangen. Die Stadt Seebad Ueckermünde handelte hier im Rahmen einer sogenannten Fürsorgepflicht gegenüber den Wahlberechtigten bzw. Wählern.

Dazu sei angemerkt. Nicht jeder ist in der Lage, sich online Kenntnis von der Bekanntmachung bezüglich des Todes von Herrn Freimuth zu verschaffen. Ob etliche Wähler, wie Frau Gutgesell behauptet, daraus den Schluss gezogen haben, dass Herr Freimuth mit dem Tod nicht mehr wählbar ist und ihn deshalb weniger gewählt haben, das ist rein hypothetisch.

Im Übrigen verfügt auch längst nicht mehr jeder Haushalt über die örtliche Tageszeitung, um die Todesanzeige zu lesen. Insofern diente der in Rede stehende Aushang in den Wahllokalen auch der Klarstellung und stellte eine Art Hilfestellung für die Wahlberechtigten bzw. Wähler dar. Dies gebietet einfach rechtsstaatliches Handeln der Behörde.

 

Es ist offensichtlich, dass Frau Gutgesell in ihrem Einspruch in keinem Fall einen konkreten Sachverhalt bzw. eine Tatsache, aus der ersichtlich ist, dass Personen sich durch den Aushang der Bekanntmachung beeinflusst fühlten und dies letztlich zu einer anderen bzw. keinen Stimmabgabe führte, benennt. Vielmehr wurden durch sie nur pauschale Behauptungen erhoben.

Dies trifft auch auf die indirekte Unterstellung von Frau Gutgesell, dass die Auszählung der Stimmen nicht rechtmäßig erfolgte, zu. Entgegen dieser Unterstellung wurden die Stimmen in entsprechender Anwendung der vorgenannten Rechtsnormen rechtskonform ausgezählt.

Zur Veranschaulichung und zum Beweis der Rechtmäßigkeit des Auszählens soll an dieser Stelle die Art und Weise des Auszählens der Stimmen der in Rede stehenden Wahl zur Stadtvertretung Ueckernde am Wahltag kurz dargestellt werden.

Nach dem Zählen der Stimmzettel werden alle Stimmzettel mit drei gültigen Stimmen den Wahlvorschlagsträgern (hier sechs Stapel) entsprechend zugeordnet. Ein Stapel mit unterschiedlich abgegeben gültigen Stimmen (7. Stapel) wird zusätzlich gebildet. Zu jedem Stapel wird eine amtliche Zählliste gehrt. Durch Ansagen werden die gültigen Stimmen in amtliche Zählisten der verschiedenen Wahlvorschlagsträger eingetragen.

Der Wahlvorsteher vergewissert sich während des Auszählens und beim Eintragen in die Zähllisten, Schnellmeldungen bzw. Niederschriften der Richtigkeit der gezählten Stimmen.

Durch die Bildung von Stapeln der einzelnen Wahlvorschlagsträger und lautes Ansagen der zusätzlichen gültigen Stimmen vom Stapel 7 ist es nicht möglich, dass die Stimmen einem anderen Bewerber, als der angesagt wird, zugeordnet werden.

 

Frau Gutgesell schreibt ja von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen, der „aufhorchen lässt“. Diese Behauptung wird durch sie nicht belegt und stellt insoweit keine Tatsache dar.

Zunächst muss festgestellt werden, dass es bei jeder Wahl neue, andere Ergebnisse gibt und man nicht aus vorhergehenden Wahlen auf ein ähnliches Wahlergebnis schließen kann. Es existieren immer andere Bedingungen im Wahlgebiet, eine durch Frau Gutgesell beschriebene nahezu Deckungsgleichheit der Wahlergebnisse gibt es nicht. Zum Vergleich sollen hier die Zahlen der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde aus 2014 aufgeführt werden:

 

2014 9.245 gültige Stimmen/239 ungültige Stimmen entsprechen 2,585 %

201910.778 gültige Stimmen/464 ungültige Stimmen entsprechen 4,305 %

 

Es ist eindeutig ersichtlich, dass bei dieser Wahl in keiner Weise von einem ungehnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen gesprochen werden kann. Insofern ist auch dieses Argument von Frau Gutgesell nicht geeignet, eine Unregelmäßigkeit der Wahlhandlung zu dokumentieren.

 

Es ist eine Grundaussage und damit Kerngedanke in der Rechtsprechung zum Wahlrecht in der Bundesrepublik, dass Knappheit im Wahlergebnis nicht automatisch eine Unrechtmäßigkeit der Wahlhandlung impliziert. Diese Rechtsfolge aus einem knappen Wahlergebnis zu ziehen, ist nicht schlüssig und von daher auch nicht geeignet, Unrechtmäßigkeiten während der Wahlhandlungen zu beweisen.

Auch wenn, wie vorliegend, nur eine gültige Stimme über einen weiteren Sitz in der Stadtvertretung Ueckermünde für die Freien Wähler entscheidet und dem Bündnis für Ueckermünde 45 Stimmen zu einem weiteren Sitz fehlen, ist es, wie bereits erwähnt, unzulässig, deshalb Unregelmäßigkeiten während der Wahlhandlung zu unterstellen.

Frau Gutgeselltte die Möglichkeit gehabt, am Wahltag den öffentlichen Auszählungen in den Wahllokalen beizuwohnen. Von diesem demokratischen Recht hat sie nachweislich keinen Gebrauch gemacht.

 

Aus dem Vorgenannten ist ersichtlich, dass ihre vorgebrachten Argumente weder als Tatsachen noch als Gründe zu qualifizieren sind. Dies ist jedoch gemäß § 35 LKWG M-V zwingend notwendig, damit die Wahlprüfungsorgane nach Ablauf der Einspruchsfrist in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Aspekte sie im Hinblick auf die Einwendungen des Wahlberechtigten, mithin den Einwendungen von Frau Florin, zu überprüfen haben.

 

Wie bereits mehrfach erwähnt, erschöpfen sich die Ausführungen von Frau Gutgesell im Einspruch auf Vermutungen bzw. Mutmaßungen. Dies wird besonders in der Verwendung der Worte „hrte höchstwahrscheinlich, lässt aufhorchen“ deutlich.

Nach alledem sind keine Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung anlässlich der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde am 26.05.2019, die das Wahlergebnis im Einzelfall beeinflusst haben können, festzustellen. Der Tatbestand des § 40 Absatz 2 LKWG M-V wird nicht erfüllt.

 

Die Tatbestände der Absätze 1, 3 und 4 werden, wie bereits festgestellt, ebenfalls nicht erllt.

 

Gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V ist somit der Einspruch zurückzuweisen.

 

Eine Neuauszählung der Stimmen hat nicht zu erfolgen.

 

8. Einspruch Veit Degenkolb, Ahlbeck, Anlage 3

 

Mit Schreiben vom 14.06.2019, hier eingegangen am 18.06.2019, hat Herr Veit Degenkolb gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zur Stadtvertretung Ueckermünde am 26.05.2019 erhoben.

 

Gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V steht die Einspruchsbefugnis vorliegend grundsätzlich Wahlberechtigten zu den Wahlen zur Stadtvertretung Ueckermünde zu.

Entsprechend § 4 Absatz 2, Ziffer 2 LKWG M-V ist man u.a. dann wahlberechtigt, wenn man am Wahltag, 26.05.2019, seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister seine Wohnung hat. Herr Degenkolb hatte nachweislich an diesem Stichtag seine Wohnung nicht in Ueckermünde, mit der Rechtsfolge, dass er nicht wahlberechtigt zu den Wahlen zur Stadtvertretung Ueckermünde ist.

Da nur Wahlberechtigten die Einspruchsbefugnis zusteht, ist der Einspruch von Herrn Degenkolb unzulässig, da er nicht den formellen Anforderungen entsprechend den Rechtsvorschriften genügt. Eine materiell-rechtliche Prüfung ist aus den genannten Gründen entbehrlich.

Der Einspruch von Herrn Degenkolb ist als unzulässig zurückzuweisen.

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

1. Einspruch von Herrn Jan Maczewski, Ueckermünde

 

Nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen muss die Stadtvertretung Ueckermünde feststellen, dass

 

1.keiner der unter § 40 Absatz 1 bis 4 LKWG M-V genannten Tatbestände erfüllt wird,

2.der Einspruch von Herrn Maczewski gegen die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V als unbegründet zuckzuweisen ist,

3.das Wahlergebnis zur Wahl der Stadtvertretung Ueckermünde in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2019 gültig ist.

 

2. Einspruch von Herrn Ralf Heinrich, Ueckermünde

 

Nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen muss die Stadtvertretung Ueckermünde feststellen, dass

 

1.keiner der unter § 40 Absatz 1 bis 4 LKWG M-V genannten Tatbestände erfüllt wird,

2.der Einspruch von Herrn Heinrich gegen die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V als unbegründet zuckzuweisen ist,

3.das Wahlergebnis zur Wahl der Stadtvertretung Ueckermünde in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2019 gültig ist.

 

3. Einspruch von Herrn Martin Kühnl-Mossner, Ueckermünde

 

Nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen muss die Stadtvertretung Ueckermünde feststellen, dass

 

1.keiner der unter § 40 Absatz 1 bis 4 LKWG M-V genannten Tatbestände erfüllt wird,

2.der Einspruch von Herrn hnl-Mossner gegen die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V als unbegründet zuckzuweisen ist,

3.das Wahlergebnis zur Wahl der Stadtvertretung Ueckermünde in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2019 gültig ist.

 

4. Einspruch von Frau Rita Florin, Ueckermünde

 

Nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen muss die Stadtvertretung Ueckermünde feststellen, dass

 

1.keiner der unter § 40 Absatz 1 bis 4 LKWG M-V genannten Tatbestände erfüllt wird,

2.der Einspruch von Frau Florin gegen die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V als unbegründet zuckzuweisen ist,

3.das Wahlergebnis zur Wahl der Stadtvertretung Ueckermünde in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2019 gültig ist.

 

5. Einspruch von Herrn Steve Nützel, Ueckermünde

 

Nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen muss die Stadtvertretung Ueckermünde feststellen, dass

 

1.keiner der unter § 40 Absatz 1 bis 4 LKWG M-V genannten Tatbestände erfüllt wird,

2.der Einspruch von Herrn tzel gegen die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V als unbegründet zuckzuweisen ist,

3.das Wahlergebnis zur Wahl der Stadtvertretung Ueckermünde in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2019 gültig ist.

 

6. Einspruch von Frau Heike Nützel, Ueckermünde

 

Nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen muss die Stadtvertretung Ueckermünde feststellen, dass

 

1.keiner der unter § 40 Absatz 1 bis 4 LKWG M-V genannten Tatbestände erfüllt wird,

2.der Einspruch von Frau Nützel gegen die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V als unbegründet zuckzuweisen ist,

3.das Wahlergebnis zur Wahl der Stadtvertretung Ueckermünde in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2019 gültig ist.

 

7. Einspruch von Frau Jessica Gutgesell, Ueckermünde

 

Nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen muss die Stadtvertretung Ueckermünde feststellen, dass

 

1.keiner der unter § 40 Absatz 1 bis 4 LKWG M-V genannten Tatbestände erfüllt wird,

2.der Einspruch von Frau Gutgesell gegen die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V als unbegründet zuckzuweisen ist,

3.das Wahlergebnis zur Wahl der Stadtvertretung Ueckermünde in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2019 gültig ist.

 

8. Einspruch von Herrn Veit Degenkolb, Ahlbeck

 

Nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen muss die Stadtvertretung Ueckermünde feststellen, dass

 

1.der Einspruch von Herrn Degenkolb gegen die Gültigkeit der Wahl wegen Unzulässigkeit zuckzuweisen ist,

2.das Wahlergebnis zur Wahl zur Wahl der Stadtvertretung Ueckermünde in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2019 gültig ist.

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Anlagen

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