Drucksache - DS-19/0004

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Begründung

Begründung:

Die Stadtvertretung Ueckermünde entscheidet gemäß § 36 Absatz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690) über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl.

 

Gemäß § 40 LKWG M-V wird über Einsprüche in folgender Weise entschieden:

 

1.War eine gewählte Person nichthlbar oder hätte sie aus anderen Gründen, die sich aus dem Gesetz oder der Wahlordnung ergeben, nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen, ist die Ungültigkeit ihrer Wahl festzustellen und ihr Ausscheiden zu beschließen. Bei der Ungültigkeit einer Bürgermeister- oder Landratswahl ist statt des Ausscheidens die Wiederholung der Wahl zu beschließen; Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung.

2.Sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen im Einzelfall beeinflusst haben können, so ist festzustellen, dass die Wahl zu wiederholen ist. Wenn sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke erstrecken, ist diese Feststellung nur für diese Wahlbezirke und wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke eines Wahlkreises oder Wahlbereichs erstrecken, ist sie für diesen Wahlkreis oder Wahlbereich zu treffen. Wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf die Zulassung von Wahlvorschlägen beziehen, ist gleichzeitig festzustellen, ob die betreffenden Wahlvorschläge für die Wiederholungswahl zugelassen sind.

3.Haben an einer Stichwahl nicht die beiden in § 67 Absatz 2 LKWG M-V bezeichneten Personen teilgenommen, ist die Ungültigkeit der Stichwahl festzustellen; die Stichwahl ist zu wiederholen.

4.Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.

5.Liegt keiner der unter Absatz 1 bis 4 genannten Fälle vor, so ist der Einspruch zurückzuweisen.

 

Nach § 36 Absatz 1 Satz 2 LKWG M-V kann die Stadtvertretung die Vorbereitung ihrer Entscheidung auf einen Wahlprüfungsausschuss übertragen. In Absprache mit der amtierenden Stadtpräsidentin wurde nach Einsichtnahme in die vorliegenden Einsprüche gegen die am 26.05.2019 erfolgte Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister nicht die Notwendigkeit gesehen, dass der Wahlprüfungsausschuss in die Vorbereitung der Entscheidung einbezogen werden müsste. Insbesondere sind keine weiterführenden Sachverhaltsaufklärungen erforderlich bzw. möglich, um abschließend über die eingelegten Einsprüche entscheiden zu können.

 

Gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V können Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses erhoben werden. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte am 04.06.2019, folglich endete die Einspruchsfrist mit Ablauf des 18.06.2019.

Innerhalb dieser Frist sind gegen die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister sechs Einsprüche, demnach fristgemäß, eingegangen.

 

Im Folgenden erfolgt die Prüfung jedes einzelnen Einspruches auf seine Zulässigkeit und Begründetheit nach den o.a. Kriterien.

 

1. Einspruch Martin Kühnl-Mossner, Ueckermünde, Anlage 1

 

Mit Schreiben vom 14.06.2019, hier eingegangen am 18.06.2019, hat Herr Martin Kühnl-Mossner gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister in der Stadt Seebad Ueckermünde am 26.05.2019 erhoben.

 

Zum eingereichten Schriftsatz vom 14.06.2019 zunächst einige Bemerkungen.

Der Inhalt dieses Schriftsatzes stellt eine bloße Aneinanderreihung von Sachverhalten dar, die seit der Zulassung des Wahlvorschlages der Wählergruppe Bündnis für Ueckermünde (Für-Ue.de) zur Wahl der Stadtvertretung Ueckermünde und des Kandidaten Herrn Degenkolb zur hauptamtlichen Bürgermeisterwahl entstanden sind.

So wurden durch den Einspruchsführer unter den Ziffern 1 bis 27 fortlaufend Sachverhalte dargelegt, die in der Hauptsache bereits abschließend durch die zuständigen Behörden bearbeitet wurden bzw. sich in der Bearbeitung befinden. Beispielhaft wird hierzu festgestellt: Unter den Ziffern 1 bis 6, 10, 11, 17, 18 und 22 des Schriftsatzes werden verschiedene Sachverhalte zum Thema „Wahlwerbung“ dargestellt. Dies verwundert insoweit, da bereits zu den Aktenzeichen Verwaltungsgericht Greifswald, 3 B 659/19 HGW und Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 1 M 386/19 OVG, Entscheidungen ergangen sind, die zwischenzeitlich Rechtskraft entfalten.

Lediglich unter der Ziffer 21 des Einspruchs findet sich ein Argument, das einen inhaltlichen Bezug zur stattgefundenen Wahl aufweist. Dieses wird im Folgenden im Rahmen der Einspruchsentscheidung einer rechtlichen Würdigung unterzogen.

 

Herr Kühnl-Mossner ist Vertrauensperson des Wahlvorschlages der Wählergruppe Bündnis für Ueckermünde (Für-Ue.de), welche den Bewerber Herrn Veit Degenkolb für die Bürgermeisterwahl nominiert hat und damit gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V grundsätzlich nicht einspruchsberechtigt. Da Herr Kühnl-Mossner aber Wahlberechtigter ist und den in Rede stehenden Einspruch als solcher unterzeichnet hat, wird der Einspruch als durch ihn eingelegt umgedeutet. Sein Einspruch als Wahlberechtigter wurde gemäß § 35 Absatz 1 und 2 LKWG M-V innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (04.06.2019) schriftlich und unter Angabe der Gründe eingelegt, von daher ist er zussig.

Er ist jedoch in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen.

 

Herr Kühnl-Mossner begründet seinen Einspruch lediglich in der Ziffer 21 des Schriftsatzes kurz mit den Worten, dass „die Vielzahl von über 100 ungültigen Stimmen aufhorchen lässt."

 

Die Absätze 1, 3 und 4 des § 40 LKWG M-V sind vorliegend nicht zu prüfen, da der vorliegende Sachverhalt diese Tatbestände nicht berührt und demzufolge auch nicht erfüllt.

 

Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 Absatz 2 des LKWG M-V sind alle Verstöße gegen Vorschriften des LKWG M-V oder der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) in der aktuellen Fassung und anderer, die Kommunalwahlen betreffenden Normen sowie gegen allgemeine verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze (Leuschner/Helmers, Kommunalwahlen in M-V, § 71 KWG, Anmerkung zu Nr. 2), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung kann sich auf das Wahlergebnis im Einzelfall auswirken, wenn die konkrete Möglichkeit des Zustandekommens eines anderen als des verkündeten Wahlergebnisses als spezielle Folge des vorliegenden Verstoßes gegen Wahlvorschriften besteht (OVG M-V, Urteil vom 28.11.1996-1 L 145/96), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Das bedeutet, dass durch die Person, die den Einspruch eingelegt hat, hier von Herrn Kühnl-Mossner, in jedem Fall konkrete Gründe und Tatsachen, also dem Beweis zungliche Ereignisse oder Zustände bei der Auszählung der Stimmen, innerhalb der Einspruchsfrist vorgetragen werden müssen. Das bloße Aufzählen eines Argumentes genügt den Anforderungen der Rechtsprechung bezüglich eines erfolgreichen Einspruches nicht.

 

Entgegen den Ausführungen von Herrn Kühnl-Mossner sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften, wie das Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern, die Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern, die Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz, insbesondere der mit der Europawahl verbundenen Kommunalwahlen am 26.05.2019, sowie die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in der aktuellen Fassung wurden rechtmäßig angewandt.

Im Einzelnen wird dazu unter rechtlicher Würdigung des im Einspruch vorgetragenen Argumentes wie folgt ausgeführt:

 

Vorab eine Bemerkung: Neben den allgemeinen wahlrechtlichen Vorschriften finden am Wahltag insbesondere die Vorschriften der Anlage 25 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift - Hinweise für Wahlvorstände - Anwendung. In diesen Hinweisen sind u.a. alle Rechte und Pflichten der Wahlvorstände geregelt, diese Hinweise sind eine Art Handlungsanweisung für die Wahlvorstände. So ist neben organisatorischen Sachverhalten auch das Aushlen der Stimmen konkret geregelt.

Am Wahltag waren im Bereich der Stadt Seebad Ueckermünde insgesamt 87 Wahlhelfer, verteilt auf 10 Urnenwahllokale sowie ein Briefwahllokal, ehrenamtlich im Einsatz. Die Wahlvorsteher, Stellvertreter sowie Schriftführer wurden hierbei vornehmlich aus der öffentlichen Verwaltung rekrutiert. Die überwiegende Anzahl der Wahlhelfer ist sehr erfahren in ihrer ehrenamtlichen Wahltätigkeit, viele sind bereits bei mehreren Wahlen im Einsatz gewesen.

In Vorbereitung dieser Wahl wurden die Wahlhelfer zentral durch Mitarbeiter der Kreiswahlleitung des Landkreises Vorpommern-Greifswald sowie auch bei Bedarf nochmals individuell durch die Stadtwahlleiterin geschult. Bei diesen Schulungen wurde insbesondere Hauptaugenmerk auf das Auszählen, auch anhand praktischer Beispiele, gelegt. Alle Wahlhelfer waren fachlich sehr gut auf die Wahlen vorbereitet.

Am Wahltag waren alle einsatzfähig und im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Sie waren insbesondere mit der Art und Weise des rechtmäßigen Auszählens der Stimmen vertraut.

 

Mit Herrn Kühnl-Mossners Formulierung, dass die Vielzahl von über 100 ungültigen Stimmen aufhorchen lässt, unterstellt er indirekt, dass die Auszählung der Stimmen nicht rechtmäßig erfolgte. Entgegen dieser Unterstellung wurden die Stimmen in entsprechender Anwendung der vorgenannten Rechtsnormen rechtskonform ausgezählt.

 

Zur Veranschaulichung und zum Beweis der Rechtmäßigkeit des Auszählens soll an dieser Stelle die Art und Weise des Auszählens der Stimmen der in Rede stehenden Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister am Wahltag kurz dargestellt werden.

Nach dem Zählen der Stimmzettel werden alle Stimmzettel mit einer gültigen Stimme entsprechend dem für jeden Kandidaten gebildeten Stapel (hier drei) zugeordnet. Ein Stapel wird mit den ungültigen Stimmen gebildet.

Zu jedem Kandidaten wird eine amtliche Zählliste geführt. Durch Ansagen werden die gültigen Stimmen in amtliche Zählisten der betreffenden Kandidaten eingetragen.

Der Wahlvorsteher vergewissert sich während des Auszählens und beim Eintragen in die Zähllisten, Schnellmeldungen bzw. Niederschriften der Richtigkeit der gezählten Stimmen.

Durch die Bildung von Stapeln der einzelnen Kandidaten und lautes Ansagen der gültigen und ungültigen Stimmen ist es nicht möglich, dass Fehler unterlaufen.

 

Herr Kühnl-Mossner schreibt ja konkret von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen, der „aufhorchen lässt“. Diese Behauptung wird durch ihn nicht belegt und stellt insoweit keine Tatsache dar.

Zunächst muss festgestellt werden, dass es bei jeder Wahl neue, andere Ergebnisse gibt und man nicht aus vorhergehenden Wahlen auf ein ähnliches Wahlergebnis schließen kann. Es existieren immer andere Bedingungen im Wahlgebiet, eine durch Herrn Kühnl-Mossner beschriebene nahezu Deckungsgleichheit der Wahlergebnisse gibt es nicht. Zum Vergleich zur in Rede stehenden Wahl sollen hier die Zahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterwahl (Haupt- und Stichwahl) aus 2012 aufgeführt werden:

 

2012 (Hauptwahl)3.587 gültige Stimmen/47 ungültige Stimmen entsprechen 1,31 %

2012 (Stichwahl)3.252 gültige Stimmen/20 ungültige Stimmen entsprechen 0,62 %

2019 (Hauptwahl)3.778 gültige Stimmen/115 ungültige Stimmen entsprechen 3,04 %

 

Es ist eindeutig ersichtlich, dass bei dieser Wahl in keiner Weise von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen gesprochen werden kann. Insofern ist dieses Argument von Herrn Kühnl-Mossner nicht geeignet, eine Unregelmäßigkeit der Wahlhandlung zu dokumentieren.

 

Es ist eine Grundaussage und damit Kerngedanke in der Rechtsprechung zum Wahlrecht in der Bundesrepublik, dass Knappheit im Wahlergebnis nicht automatisch eine Unrechtmäßigkeit der Wahlhandlung impliziert. Diese Rechtsfolge aus einem knappen Wahlergebnis zu ziehen, ist nicht schlüssig und von daher auch nicht geeignet, Unrechtmäßigkeiten während der Wahlhandlungen zu beweisen.

Herr Kühnl-Mossner hätte die Möglichkeit gehabt, am Wahltag den öffentlichen Auszählungen in den Wahllokalen beizuwohnen. Von diesem demokratischen Recht hat er nachweislich keinen Gebrauch gemacht.

 

Aus dem Vorgenannten ist ersichtlich, dass sein vorgebrachtes Argument weder als Tatsache noch als Grund zu qualifizieren ist. Dies ist jedoch gemäß § 35 LKWG M-V zwingend notwendig, damit die Wahlprüfungsorgane nach Ablauf der Einspruchsfrist in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Aspekte sie im Hinblick auf die Einwendungen des Wahlberechtigten, mithin den Einwendungen von Herrn Kühnl-Mossner, zu überprüfen haben.

 

Wie bereits mehrfach erwähnt, erschöpfen sich die Ausführungen von Herrn Kühnl-Mossner im Einspruch auf eine Vermutung bzw. Mutmaßung. Dies wird besonders in der Verwendung der Worte „sst aufhorchen“ deutlich.

Nach alledem sind keine Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung anlässlich der Wahl zum hauptamtlichenrgermeister am 26.05.2019, die das Wahlergebnis im Einzelfall beeinflusst haben können, festzustellen. Der Tatbestand des § 40 Absatz 2 LKWG M-V wird nicht erfüllt.

 

Die Tatbestände der Absätze 1, 3 und 4 werden, wie bereits festgestellt, ebenfalls nicht erllt.

 

Gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V ist somit der Einspruch zurückzuweisen.

 

Eine Neuauszählung der Stimmen hat nicht zu erfolgen.

 

2. Einspruch Rita Florin, Ueckermünde, Anlage 1

 

Mit Schreiben vom 14.06.2019, hier eingegangen am 18.06.2019, hat Frau Rita Florin gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister in der Stadt Seebad Ueckermünde am 26.05.2019 erhoben.

 

Zum eingereichten Schriftsatz vom 14.06.2019 zunächst einige Bemerkungen.

Der Inhalt dieses Schriftsatzes stellt eine bloße Aneinanderreihung von Sachverhalten dar, die seit der Zulassung des Wahlvorschlages der Wählergruppe Bündnis für Ueckermünde (Für-Ue.de) zur Wahl der Stadtvertretung Ueckermünde und des Kandidaten Herrn Degenkolb zur hauptamtlichen Bürgermeisterwahl entstanden sind.

So wurden durch den Einspruchsführer unter den Ziffern 1 bis 27 fortlaufend Sachverhalte dargelegt, die in der Hauptsache bereits abschließend durch die zuständigen Behörden bearbeitet wurden bzw. sich in der Bearbeitung befinden. Beispielhaft wird hierzu festgestellt: Unter den Ziffern 1 bis 6, 10, 11, 17, 18 und 22 des Schriftsatzes werden verschiedene Sachverhalte zum Thema „Wahlwerbung“ dargestellt. Dies verwundert insoweit, da bereits zu den Aktenzeichen Verwaltungsgericht Greifswald, 3 B 659/19 HGW und Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 1 M 386/19 OVG, Entscheidungen ergangen sind, die zwischenzeitlich Rechtskraft entfalten.

Lediglich unter der Ziffer 21 des Einspruchs findet sich ein Argument, das einen inhaltlichen Bezug zur stattgefundenen Wahl aufweist. Dieses wird im Folgenden im Rahmen der Einspruchsentscheidung einer rechtlichen Würdigung unterzogen.

 

Da der Einspruch von Rita Florin als Wahlberechtigte gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (04.06.2019) schriftlich und unter Angabe der Gründe eingelegt wurde, ist er zulässig.

Er ist jedoch in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen.

 

Frau Florin begründet ihren Einspruch lediglich in der Ziffer 21 des Schriftsatzes kurz mit den Worten, dass „die Vielzahl von über 100 ungültigen Stimmen aufhorchen lässt."

 

Die Absätze 1, 3 und 4 des § 40 LKWG M-V sind vorliegend nicht zu prüfen, da der vorliegende Sachverhalt diese Tatbestände nicht berührt und demzufolge auch nicht erfüllt.

 

Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 Absatz 2 des LKWG M-V sind alle Verstöße gegen Vorschriften des LKWG M-V oder der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) in der aktuellen Fassung und anderer, die Kommunalwahlen betreffenden Normen sowie gegen allgemeine verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze (Leuschner/Helmers, Kommunalwahlen in M-V, § 71 KWG, Anmerkung zu Nr. 2), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung kann sich auf das Wahlergebnis im Einzelfall auswirken, wenn die konkrete Möglichkeit des Zustandekommens eines anderen als des verkündeten Wahlergebnisses als spezielle Folge des vorliegenden Verstoßes gegen Wahlvorschriften besteht (OVG M-V, Urteil vom 28.11.1996-1 L 145/96), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Das bedeutet, dass durch die Person, die den Einspruch eingelegt hat, hier von Frau Florin, in jedem Fall konkrete Gründe und Tatsachen, also dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände bei der Auszählung der Stimmen, innerhalb der Einspruchsfrist vorgetragen werden müssen. Das bloße Aufzählen eines Argumentes genügt den Anforderungen der Rechtsprechung bezüglich eines erfolgreichen Einspruches nicht.

 

Entgegen den Ausführungen von Frau Florin sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften, wie das Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern, die Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern, die Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz, insbesondere der mit der Europawahl verbundenen Kommunalwahlen am 26.05.2019, sowie die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in der aktuellen Fassung wurden rechtmäßig angewandt.

Im Einzelnen wird dazu unter rechtlicher Würdigung des im Einspruch vorgetragenen Argumentes wie folgt ausgeführt:

 

Vorab eine Bemerkung: Neben den allgemeinen wahlrechtlichen Vorschriften finden am Wahltag insbesondere die Vorschriften der Anlage 25 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift - Hinweise für Wahlvorstände - Anwendung. In diesen Hinweisen sind u.a. alle Rechte und Pflichten der Wahlvorstände geregelt, diese Hinweise sind eine Art Handlungsanweisung für die Wahlvorstände. So ist neben organisatorischen Sachverhalten auch das Aushlen der Stimmen konkret geregelt.

Am Wahltag waren im Bereich der Stadt Seebad Ueckermünde insgesamt 87 Wahlhelfer, verteilt auf 10 Urnenwahllokale sowie ein Briefwahllokal, ehrenamtlich im Einsatz. Die Wahlvorsteher, Stellvertreter sowie Schriftführer wurden hierbei vornehmlich aus der öffentlichen Verwaltung rekrutiert. Die überwiegende Anzahl der Wahlhelfer ist sehr erfahren in ihrer ehrenamtlichen Wahltätigkeit, viele sind bereits bei mehreren Wahlen im Einsatz gewesen.

In Vorbereitung dieser Wahl wurden die Wahlhelfer zentral durch Mitarbeiter der Kreiswahlleitung des Landkreises Vorpommern-Greifswald sowie auch bei Bedarf nochmals individuell durch die Stadtwahlleiterin geschult. Bei diesen Schulungen wurde insbesondere Hauptaugenmerk auf das Auszählen, auch anhand praktischer Beispiele, gelegt. Alle Wahlhelfer waren fachlich sehr gut auf die Wahlen vorbereitet.

Am Wahltag waren alle einsatzfähig und im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Sie waren insbesondere mit der Art und Weise des rechtmäßigen Auszählens der Stimmen vertraut.

 

Mit Frau Florins Formulierung, dass die Vielzahl von über 100 ungültigen Stimmen aufhorchen lässt, unterstellt sie indirekt, dass die Auszählung der Stimmen nicht rechtmäßig erfolgte. Entgegen dieser Unterstellung wurden die Stimmen in entsprechender Anwendung der vorgenannten Rechtsnormen rechtskonform ausgezählt.

 

Zur Veranschaulichung und zum Beweis der Rechtmäßigkeit des Auszählens soll an dieser Stelle die Art und Weise des Auszählens der Stimmen der in Rede stehenden Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister am Wahltag kurz dargestellt werden.

Nach dem Zählen der Stimmzettel werden alle Stimmzettel mit einer gültigen Stimme entsprechend dem für jeden Kandidaten gebildeten Stapel (hier drei) zugeordnet. Ein Stapel wird mit den ungültigen Stimmen gebildet.

Zu jedem Kandidaten wird eine amtliche Zählliste geführt. Durch Ansagen werden die gültigen Stimmen in amtliche Zählisten der betreffenden Kandidaten eingetragen.

Der Wahlvorsteher vergewissert sich während des Auszählens und beim Eintragen in die Zähllisten, Schnellmeldungen bzw. Niederschriften der Richtigkeit der gezählten Stimmen.

Durch die Bildung von Stapeln der einzelnen Kandidaten und lautes Ansagen der gültigen und ungültigen Stimmen ist es nicht möglich, dass Fehler unterlaufen.

 

Frau Florin schreibt ja konkret von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen, der „aufhorchen lässt“. Diese Behauptung wird durch sie nicht belegt und stellt insoweit keine Tatsache dar.

Zunächst muss festgestellt werden, dass es bei jeder Wahl neue, andere Ergebnisse gibt und man nicht aus vorhergehenden Wahlen auf ein ähnliches Wahlergebnis schließen kann. Es existieren immer andere Bedingungen im Wahlgebiet, eine durch Frau Florin beschriebene nahezu Deckungsgleichheit der Wahlergebnisse gibt es nicht. Zum Vergleich zur in Rede stehenden Wahl sollen hier die Zahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterwahl (Haupt- und Stichwahl) aus 2012 aufgeführt werden:

 

2012 (Hauptwahl)3.587 gültige Stimmen/47 ungültige Stimmen entsprechen 1,31 %

2012 (Stichwahl)3.252 gültige Stimmen/20 ungültige Stimmen entsprechen 0,62 %

2019 (Hauptwahl)3.778 gültige Stimmen/115 ungültige Stimmen entsprechen 3,04 %

 

Es ist eindeutig ersichtlich, dass bei dieser Wahl in keiner Weise von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen gesprochen werden kann. Insofern ist dieses Argument von Frau Florin nicht geeignet, eine Unregelmäßigkeit der Wahlhandlung zu dokumentieren.

 

Es ist eine Grundaussage und damit Kerngedanke in der Rechtsprechung zum Wahlrecht in der Bundesrepublik, dass Knappheit im Wahlergebnis nicht automatisch eine Unrechtmäßigkeit der Wahlhandlung impliziert. Diese Rechtsfolge aus einem knappen Wahlergebnis zu ziehen, ist nicht schlüssig und von daher auch nicht geeignet, Unrechtmäßigkeiten während der Wahlhandlungen zu beweisen.

Frau Florintte die Möglichkeit gehabt, am Wahltag den öffentlichen Auszählungen in den Wahllokalen beizuwohnen. Von diesem demokratischen Recht hat sie nachweislich keinen Gebrauch gemacht.

 

Aus dem Vorgenannten ist ersichtlich, dass ihr vorgebrachtes Argument weder als Tatsache noch als Grund zu qualifizieren ist. Dies ist jedoch gemäß § 35 LKWG M-V zwingend notwendig, damit die Wahlprüfungsorgane nach Ablauf der Einspruchsfrist in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Aspekte sie im Hinblick auf die Einwendungen des Wahlberechtigten, mithin den Einwendungen von Frau Florin, zu überprüfen haben.

 

Wie bereits mehrfach erwähnt, erschöpfen sich die Ausführungen von Frau Florin im Einspruch auf eine Vermutung bzw. Mutmaßung. Dies wird besonders in der Verwendung der Worte „sst aufhorchen“ deutlich.

Nach alledem sind keine Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung anlässlich der Wahl zum hauptamtlichenrgermeister am 26.05.2019, die das Wahlergebnis im Einzelfall beeinflusst haben können, festzustellen. Der Tatbestand des § 40 Absatz 2 LKWG M-V wird nicht erfüllt.

 

Die Tatbestände der Absätze 1, 3 und 4 werden, wie bereits festgestellt, ebenfalls nicht erllt.

 

Gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V ist somit der Einspruch zurückzuweisen.

 

Eine Neuauszählung der Stimmen hat nicht zu erfolgen.

 

3. Einspruch Steve Nützel, Ueckermünde, Anlage 1

 

Mit Schreiben vom 14.06.2019, hier eingegangen am 18.06.2019, hat Herr Steve Nützel gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister in der Stadt Seebad Ueckermünde am 26.05.2019 erhoben.

 

Zum eingereichten Schriftsatz vom 14.06.2019 zunächst einige Bemerkungen.

Der Inhalt dieses Schriftsatzes stellt eine bloße Aneinanderreihung von Sachverhalten dar, die seit der Zulassung des Wahlvorschlages der Wählergruppe Bündnis für Ueckermünde (Für-Ue.de) zur Wahl der Stadtvertretung Ueckermünde und des Kandidaten Herrn Degenkolb zur hauptamtlichen Bürgermeisterwahl entstanden sind.

So wurden durch den Einspruchsführer unter den Ziffern 1 bis 27 fortlaufend Sachverhalte dargelegt, die in der Hauptsache bereits abschließend durch die zuständigen Behörden bearbeitet wurden bzw. sich in der Bearbeitung befinden. Beispielhaft wird hierzu festgestellt: Unter den Ziffern 1 bis 6, 10, 11, 17, 18 und 22 des Schriftsatzes werden verschiedene Sachverhalte zum Thema „Wahlwerbung“ dargestellt. Dies verwundert insoweit, da bereits zu den Aktenzeichen Verwaltungsgericht Greifswald, 3 B 659/19 HGW und Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 1 M 386/19 OVG, Entscheidungen ergangen sind, die zwischenzeitlich Rechtskraft entfalten.

Lediglich unter der Ziffer 21 des Einspruchs findet sich ein Argument, das einen inhaltlichen Bezug zur stattgefundenen Wahl aufweist. Dieses wird im Folgenden im Rahmen der Einspruchsentscheidung einer rechtlichen Würdigung unterzogen.

 

Da der Einspruch von Steve Nützel als Wahlberechtigter gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (04.06.2019) schriftlich und unter Angabe der Gründe eingelegt wurde, ist er zulässig.

Er ist jedoch in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen.

 

Herr tzel begründet seinen Einspruch lediglich in der Ziffer 21 des Schriftsatzes kurz mit den Worten, dass „die Vielzahl von über 100 ungültigen Stimmen aufhorchen lässt."

 

Die Absätze 1, 3 und 4 des § 40 LKWG M-V sind vorliegend nicht zu prüfen, da der vorliegende Sachverhalt diese Tatbestände nicht berührt und demzufolge auch nicht erfüllt.

 

Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 Absatz 2 des LKWG M-V sind alle Verstöße gegen Vorschriften des LKWG M-V oder der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) in der aktuellen Fassung und anderer, die Kommunalwahlen betreffenden Normen sowie gegen allgemeine verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze (Leuschner/Helmers, Kommunalwahlen in M-V, § 71 KWG, Anmerkung zu Nr. 2), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung kann sich auf das Wahlergebnis im Einzelfall auswirken, wenn die konkrete Möglichkeit des Zustandekommens eines anderen als des verkündeten Wahlergebnisses als spezielle Folge des vorliegenden Verstoßes gegen Wahlvorschriften besteht (OVG M-V, Urteil vom 28.11.1996-1 L 145/96), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Das bedeutet, dass durch die Person, die den Einspruch eingelegt hat, hier von Herrn tzel, in jedem Fall konkrete Gründe und Tatsachen, also dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände bei der Auszählung der Stimmen, innerhalb der Einspruchsfrist vorgetragen werden müssen. Das bloße Aufzählen eines Argumentes genügt den Anforderungen der Rechtsprechung bezüglich eines erfolgreichen Einspruches nicht.

 

Entgegen den Ausführungen von Herrn tzel sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften, wie das Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern, die Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern, die Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz, insbesondere der mit der Europawahl verbundenen Kommunalwahlen am 26.05.2019, sowie die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in der aktuellen Fassung wurden rechtmäßig angewandt.

Im Einzelnen wird dazu unter rechtlicher Würdigung des im Einspruch vorgetragenen Argumentes wie folgt ausgeführt:

 

Vorab eine Bemerkung: Neben den allgemeinen wahlrechtlichen Vorschriften finden am Wahltag insbesondere die Vorschriften der Anlage 25 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift - Hinweise für Wahlvorstände - Anwendung. In diesen Hinweisen sind u.a. alle Rechte und Pflichten der Wahlvorstände geregelt, diese Hinweise sind eine Art Handlungsanweisung für die Wahlvorstände. So ist neben organisatorischen Sachverhalten auch das Aushlen der Stimmen konkret geregelt.

Am Wahltag waren im Bereich der Stadt Seebad Ueckermünde insgesamt 87 Wahlhelfer, verteilt auf 10 Urnenwahllokale sowie ein Briefwahllokal, ehrenamtlich im Einsatz. Die Wahlvorsteher, Stellvertreter sowie Schriftführer wurden hierbei vornehmlich aus der öffentlichen Verwaltung rekrutiert. Die überwiegende Anzahl der Wahlhelfer ist sehr erfahren in ihrer ehrenamtlichen Wahltätigkeit, viele sind bereits bei mehreren Wahlen im Einsatz gewesen.

In Vorbereitung dieser Wahl wurden die Wahlhelfer zentral durch Mitarbeiter der Kreiswahlleitung des Landkreises Vorpommern-Greifswald sowie auch bei Bedarf nochmals individuell durch die Stadtwahlleiterin geschult. Bei diesen Schulungen wurde insbesondere Hauptaugenmerk auf das Auszählen, auch anhand praktischer Beispiele, gelegt. Alle Wahlhelfer waren fachlich sehr gut auf die Wahlen vorbereitet.

Am Wahltag waren alle einsatzfähig und im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Sie waren insbesondere mit der Art und Weise des rechtmäßigen Auszählens der Stimmen vertraut.

 

Mit Herrn tzels Formulierung, dass die Vielzahl von über 100 ungültigen Stimmen aufhorchen lässt, unterstellt er indirekt, dass die Auszählung der Stimmen nicht rechtmäßig erfolgte. Entgegen dieser Unterstellung wurden die Stimmen in entsprechender Anwendung der vorgenannten Rechtsnormen rechtskonform ausgezählt.

 

Zur Veranschaulichung und zum Beweis der Rechtmäßigkeit des Auszählens soll an dieser Stelle die Art und Weise des Auszählens der Stimmen der in Rede stehenden Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister am Wahltag kurz dargestellt werden.

Nach dem Zählen der Stimmzettel werden alle Stimmzettel mit einer gültigen Stimme entsprechend dem für jeden Kandidaten gebildeten Stapel (hier drei) zugeordnet. Ein Stapel wird mit den ungültigen Stimmen gebildet.

Zu jedem Kandidaten wird eine amtliche Zählliste geführt. Durch Ansagen werden die gültigen Stimmen in amtliche Zählisten der betreffenden Kandidaten eingetragen.

Der Wahlvorsteher vergewissert sich während des Auszählens und beim Eintragen in die Zähllisten, Schnellmeldungen bzw. Niederschriften der Richtigkeit der gezählten Stimmen.

Durch die Bildung von Stapeln der einzelnen Kandidaten und lautes Ansagen der gültigen und ungültigen Stimmen ist es nicht möglich, dass Fehler unterlaufen.

 

Herr tzel schreibt ja konkret von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen, der „aufhorchen lässt“. Diese Behauptung wird durch ihn nicht belegt und stellt insoweit keine Tatsache dar.

Zunächst muss festgestellt werden, dass es bei jeder Wahl neue, andere Ergebnisse gibt und man nicht aus vorhergehenden Wahlen auf ein ähnliches Wahlergebnis schließen kann. Es existieren immer andere Bedingungen im Wahlgebiet, eine durch Herrn tzel beschriebene nahezu Deckungsgleichheit der Wahlergebnisse gibt es nicht. Zum Vergleich zur in Rede stehenden Wahl sollen hier die Zahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterwahl (Haupt- und Stichwahl) aus 2012 aufgeführt werden:

 

2012 (Hauptwahl)3.587 gültige Stimmen/47 ungültige Stimmen entsprechen 1,31 %

2012 (Stichwahl)3.252 gültige Stimmen/20 ungültige Stimmen entsprechen 0,62 %

2019 (Hauptwahl)3.778 gültige Stimmen/115 ungültige Stimmen entsprechen 3,04 %

 

Es ist eindeutig ersichtlich, dass bei dieser Wahl in keiner Weise von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen gesprochen werden kann. Insofern ist dieses Argument von Herrn tzel nicht geeignet, eine Unregelmäßigkeit der Wahlhandlung zu dokumentieren.

 

Es ist eine Grundaussage und damit Kerngedanke in der Rechtsprechung zum Wahlrecht in der Bundesrepublik, dass Knappheit im Wahlergebnis nicht automatisch eine Unrechtmäßigkeit der Wahlhandlung impliziert. Diese Rechtsfolge aus einem knappen Wahlergebnis zu ziehen, ist nicht schlüssig und von daher auch nicht geeignet, Unrechtmäßigkeiten während der Wahlhandlungen zu beweisen.

Herr tzeltte die Möglichkeit gehabt, am Wahltag den öffentlichen Auszählungen in den Wahllokalen beizuwohnen. Von diesem demokratischen Recht hat er nachweislich keinen Gebrauch gemacht.

 

Aus dem Vorgenannten ist ersichtlich, dass sein vorgebrachtes Argument weder als Tatsache noch als Grund zu qualifizieren ist. Dies ist jedoch gemäß § 35 LKWG M-V zwingend notwendig, damit die Wahlprüfungsorgane nach Ablauf der Einspruchsfrist in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Aspekte sie im Hinblick auf die Einwendungen des Wahlberechtigten, mithin den Einwendungen von Herrn tzel, zu überprüfen haben.

 

Wie bereits mehrfach erwähnt, erschöpfen sich die Ausführungen von Herrn tzel im Einspruch auf eine Vermutung bzw. Mutmaßung. Dies wird besonders in der Verwendung der Worte „sst aufhorchen“ deutlich.

Nach alledem sind keine Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung anlässlich der Wahl zum hauptamtlichenrgermeister am 26.05.2019, die das Wahlergebnis im Einzelfall beeinflusst haben können, festzustellen. Der Tatbestand des § 40 Absatz 2 LKWG M-V wird nicht erfüllt.

 

Die Tatbestände der Absätze 1, 3 und 4 werden, wie bereits festgestellt, ebenfalls nicht erllt.

 

Gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V ist somit der Einspruch zurückzuweisen.

 

Eine Neuauszählung der Stimmen hat nicht zu erfolgen.

 

4. Einspruch Heike Nützel, Ueckermünde, Anlage 1

 

Mit Schreiben vom 14.06.2019, hier eingegangen am 18.06.2019, hat Frau Heike Nützel gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister in der Stadt Seebad Ueckermünde am 26.05.2019 erhoben.

 

Zum eingereichten Schriftsatz vom 14.06.2019 zunächst einige Bemerkungen.

Der Inhalt dieses Schriftsatzes stellt eine bloße Aneinanderreihung von Sachverhalten dar, die seit der Zulassung des Wahlvorschlages der Wählergruppe Bündnis für Ueckermünde (Für-Ue.de) zur Wahl der Stadtvertretung Ueckermünde und des Kandidaten Herrn Degenkolb zur hauptamtlichen Bürgermeisterwahl entstanden sind.

So wurden durch den Einspruchsführer unter den Ziffern 1 bis 27 fortlaufend Sachverhalte dargelegt, die in der Hauptsache bereits abschließend durch die zuständigen Behörden bearbeitet wurden bzw. sich in der Bearbeitung befinden. Beispielhaft wird hierzu festgestellt: Unter den Ziffern 1 bis 6, 10, 11, 17, 18 und 22 des Schriftsatzes werden verschiedene Sachverhalte zum Thema „Wahlwerbung“ dargestellt. Dies verwundert insoweit, da bereits zu den Aktenzeichen Verwaltungsgericht Greifswald, 3 B 659/19 HGW und Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 1 M 386/19 OVG, Entscheidungen ergangen sind, die zwischenzeitlich Rechtskraft entfalten.

Lediglich unter der Ziffer 21 des Einspruchs findet sich ein Argument, das einen inhaltlichen Bezug zur stattgefundenen Wahl aufweist. Dieses wird im Folgenden im Rahmen der Einspruchsentscheidung einer rechtlichen Würdigung unterzogen.

 

Da der Einspruch von Heike Nützel als Wahlberechtigte gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (04.06.2019) schriftlich und unter Angabe der Gründe eingelegt wurde, ist er zulässig.

Er ist jedoch in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen.

 

Frau Nützel begründet ihren Einspruch lediglich in der Ziffer 21 des Schriftsatzes kurz mit den Worten, dass „die Vielzahl von über 100 ungültigen Stimmen aufhorchen lässt."

 

Die Absätze 1, 3 und 4 des § 40 LKWG M-V sind vorliegend nicht zu prüfen, da der vorliegende Sachverhalt diese Tatbestände nicht berührt und demzufolge auch nicht erfüllt.

 

Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 Absatz 2 des LKWG M-V sind alle Verstöße gegen Vorschriften des LKWG M-V oder der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) in der aktuellen Fassung und anderer, die Kommunalwahlen betreffenden Normen sowie gegen allgemeine verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze (Leuschner/Helmers, Kommunalwahlen in M-V, § 71 KWG, Anmerkung zu Nr. 2), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung kann sich auf das Wahlergebnis im Einzelfall auswirken, wenn die konkrete Möglichkeit des Zustandekommens eines anderen als des verkündeten Wahlergebnisses als spezielle Folge des vorliegenden Verstoßes gegen Wahlvorschriften besteht (OVG M-V, Urteil vom 28.11.1996-1 L 145/96), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Das bedeutet, dass durch die Person, die den Einspruch eingelegt hat, hier von Frau Nützel, in jedem Fall konkrete Gründe und Tatsachen, also dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände bei der Auszählung der Stimmen, innerhalb der Einspruchsfrist vorgetragen werden müssen. Das bloße Aufzählen eines Argumentes genügt den Anforderungen der Rechtsprechung bezüglich eines erfolgreichen Einspruches nicht.

 

Entgegen den Ausführungen von Frau Nützel sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften, wie das Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern, die Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern, die Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz, insbesondere der mit der Europawahl verbundenen Kommunalwahlen am 26.05.2019, sowie die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in der aktuellen Fassung wurden rechtmäßig angewandt.

Im Einzelnen wird dazu unter rechtlicher Würdigung des im Einspruch vorgetragenen Argumentes wie folgt ausgeführt:

 

Vorab eine Bemerkung: Neben den allgemeinen wahlrechtlichen Vorschriften finden am Wahltag insbesondere die Vorschriften der Anlage 25 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift - Hinweise für Wahlvorstände - Anwendung. In diesen Hinweisen sind u.a. alle Rechte und Pflichten der Wahlvorstände geregelt, diese Hinweise sind eine Art Handlungsanweisung für die Wahlvorstände. So ist neben organisatorischen Sachverhalten auch das Aushlen der Stimmen konkret geregelt.

Am Wahltag waren im Bereich der Stadt Seebad Ueckermünde insgesamt 87 Wahlhelfer, verteilt auf 10 Urnenwahllokale sowie ein Briefwahllokal, ehrenamtlich im Einsatz. Die Wahlvorsteher, Stellvertreter sowie Schriftführer wurden hierbei vornehmlich aus der öffentlichen Verwaltung rekrutiert. Die überwiegende Anzahl der Wahlhelfer ist sehr erfahren in ihrer ehrenamtlichen Wahltätigkeit, viele sind bereits bei mehreren Wahlen im Einsatz gewesen.

In Vorbereitung dieser Wahl wurden die Wahlhelfer zentral durch Mitarbeiter der Kreiswahlleitung des Landkreises Vorpommern-Greifswald sowie auch bei Bedarf nochmals individuell durch die Stadtwahlleiterin geschult. Bei diesen Schulungen wurde insbesondere Hauptaugenmerk auf das Auszählen, auch anhand praktischer Beispiele, gelegt. Alle Wahlhelfer waren fachlich sehr gut auf die Wahlen vorbereitet.

Am Wahltag waren alle einsatzfähig und im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Sie waren insbesondere mit der Art und Weise des rechtmäßigen Auszählens der Stimmen vertraut.

 

Mit Frau Nützels Formulierung, dass die Vielzahl von über 100 ungültigen Stimmen aufhorchen lässt, unterstellt sie indirekt, dass die Auszählung der Stimmen nicht rechtmäßig erfolgte. Entgegen dieser Unterstellung wurden die Stimmen in entsprechender Anwendung der vorgenannten Rechtsnormen rechtskonform ausgezählt.

 

Zur Veranschaulichung und zum Beweis der Rechtmäßigkeit des Auszählens soll an dieser Stelle die Art und Weise des Auszählens der Stimmen der in Rede stehenden Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister am Wahltag kurz dargestellt werden.

Nach dem Zählen der Stimmzettel werden alle Stimmzettel mit einer gültigen Stimme entsprechend dem für jeden Kandidaten gebildeten Stapel (hier drei) zugeordnet. Ein Stapel wird mit den ungültigen Stimmen gebildet.

Zu jedem Kandidaten wird eine amtliche Zählliste geführt. Durch Ansagen werden die gültigen Stimmen in amtliche Zählisten der betreffenden Kandidaten eingetragen.

Der Wahlvorsteher vergewissert sich während des Auszählens und beim Eintragen in die Zähllisten, Schnellmeldungen bzw. Niederschriften der Richtigkeit der gezählten Stimmen.

Durch die Bildung von Stapeln der einzelnen Kandidaten und lautes Ansagen der gültigen und ungültigen Stimmen ist es nicht möglich, dass Fehler unterlaufen.

 

Frau Nützel schreibt ja konkret von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen, der „aufhorchen lässt“. Diese Behauptung wird durch sie nicht belegt und stellt insoweit keine Tatsache dar.

Zunächst muss festgestellt werden, dass es bei jeder Wahl neue, andere Ergebnisse gibt und man nicht aus vorhergehenden Wahlen auf ein ähnliches Wahlergebnis schließen kann. Es existieren immer andere Bedingungen im Wahlgebiet, eine durch Frau Nützel beschriebene nahezu Deckungsgleichheit der Wahlergebnisse gibt es nicht. Zum Vergleich zur in Rede stehenden Wahl sollen hier die Zahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterwahl (Haupt- und Stichwahl) aus 2012 aufgeführt werden:

 

2012 (Hauptwahl)3.587 gültige Stimmen/47 ungültige Stimmen entsprechen 1,31 %

2012 (Stichwahl)3.252 gültige Stimmen/20 ungültige Stimmen entsprechen 0,62 %

2019 (Hauptwahl)3.778 gültige Stimmen/115 ungültige Stimmen entsprechen 3,04 %

 

Es ist eindeutig ersichtlich, dass bei dieser Wahl in keiner Weise von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen gesprochen werden kann. Insofern ist dieses Argument von Frau Nützel nicht geeignet, eine Unregelmäßigkeit der Wahlhandlung zu dokumentieren.

 

Es ist eine Grundaussage und damit Kerngedanke in der Rechtsprechung zum Wahlrecht in der Bundesrepublik, dass Knappheit im Wahlergebnis nicht automatisch eine Unrechtmäßigkeit der Wahlhandlung impliziert. Diese Rechtsfolge aus einem knappen Wahlergebnis zu ziehen, ist nicht schlüssig und von daher auch nicht geeignet, Unrechtmäßigkeiten während der Wahlhandlungen zu beweisen.

Frau Nützel hätte die Möglichkeit gehabt, am Wahltag den öffentlichen Auszählungen in den Wahllokalen beizuwohnen. Von diesem demokratischen Recht hat sie nachweislich keinen Gebrauch gemacht.

 

Aus dem Vorgenannten ist ersichtlich, dass ihr vorgebrachtes Argument weder als Tatsache noch als Grund zu qualifizieren ist. Dies ist jedoch gemäß § 35 LKWG M-V zwingend notwendig, damit die Wahlprüfungsorgane nach Ablauf der Einspruchsfrist in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Aspekte sie im Hinblick auf die Einwendungen des Wahlberechtigten, mithin den Einwendungen von Frau Nützel, zu überprüfen haben.

 

Wie bereits mehrfach erwähnt, erschöpfen sich die Ausführungen von Frau Nützel im Einspruch auf eine Vermutung bzw. Mutmaßung. Dies wird besonders in der Verwendung der Worte „sst aufhorchen“ deutlich.

Nach alledem sind keine Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung anlässlich der Wahl zum hauptamtlichenrgermeister am 26.05.2019, die das Wahlergebnis im Einzelfall beeinflusst haben können, festzustellen. Der Tatbestand des § 40 Absatz 2 LKWG M-V wird nicht erfüllt.

 

Die Tatbestände der Absätze 1, 3 und 4 werden, wie bereits festgestellt, ebenfalls nicht erllt.

 

Gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V ist somit der Einspruch zurückzuweisen.

 

Eine Neuauszählung der Stimmen hat nicht zu erfolgen.

 

5. Einspruch Jessica Gutgesell, Ueckermünde, Anlage 1

 

Mit Schreiben vom 14.06.2019, hier eingegangen am 18.06.2019, hat Frau Jessica Gutgesell gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister in der Stadt Seebad Ueckermünde am 26.05.2019 erhoben.

 

Zum eingereichten Schriftsatz vom 14.06.2019 zunächst einige Bemerkungen.

Der Inhalt dieses Schriftsatzes stellt eine bloße Aneinanderreihung von Sachverhalten dar, die seit der Zulassung des Wahlvorschlages der Wählergruppe Bündnis für Ueckermünde (Für-Ue.de) zur Wahl der Stadtvertretung Ueckermünde und des Kandidaten Herrn Degenkolb zur hauptamtlichen Bürgermeisterwahl entstanden sind.

So wurden durch den Einspruchsführer unter den Ziffern 1 bis 27 fortlaufend Sachverhalte dargelegt, die in der Hauptsache bereits abschließend durch die zuständigen Behörden bearbeitet wurden bzw. sich in der Bearbeitung befinden. Beispielhaft wird hierzu festgestellt: Unter den Ziffern 1 bis 6, 10, 11, 17, 18 und 22 des Schriftsatzes werden verschiedene Sachverhalte zum Thema „Wahlwerbung“ dargestellt. Dies verwundert insoweit, da bereits zu den Aktenzeichen Verwaltungsgericht Greifswald, 3 B 659/19 HGW und Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 1 M 386/19 OVG, Entscheidungen ergangen sind, die zwischenzeitlich Rechtskraft entfalten.

Lediglich unter der Ziffer 21 des Einspruchs findet sich ein Argument, das einen inhaltlichen Bezug zur stattgefundenen Wahl aufweist. Dieses wird im Folgenden im Rahmen der Einspruchsentscheidung einer rechtlichen Würdigung unterzogen.

 

Da der Einspruch von Jessica Gutgesell als Wahlberechtigte gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (04.06.2019) schriftlich und unter Angabe der Gründe eingelegt wurde, ist er zulässig.

Er ist jedoch in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen.

 

Frau Gutgesell begründet ihren Einspruch lediglich in der Ziffer 21 des Schriftsatzes kurz mit den Worten, dass „die Vielzahl von über 100 ungültigen Stimmen aufhorchen lässt."

 

Die Absätze 1, 3 und 4 des § 40 LKWG M-V sind vorliegend nicht zu prüfen, da der vorliegende Sachverhalt diese Tatbestände nicht berührt und demzufolge auch nicht erfüllt.

 

Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 Absatz 2 des LKWG M-V sind alle Verstöße gegen Vorschriften des LKWG M-V oder der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) in der aktuellen Fassung und anderer, die Kommunalwahlen betreffenden Normen sowie gegen allgemeine verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze (Leuschner/Helmers, Kommunalwahlen in M-V, § 71 KWG, Anmerkung zu Nr. 2), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung kann sich auf das Wahlergebnis im Einzelfall auswirken, wenn die konkrete Möglichkeit des Zustandekommens eines anderen als des verkündeten Wahlergebnisses als spezielle Folge des vorliegenden Verstoßes gegen Wahlvorschriften besteht (OVG M-V, Urteil vom 28.11.1996-1 L 145/96), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Das bedeutet, dass durch die Person, die den Einspruch eingelegt hat, hier von Frau Gutgesell, in jedem Fall konkrete Gründe und Tatsachen, also dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände bei der Auszählung der Stimmen, innerhalb der Einspruchsfrist vorgetragen werden müssen. Das bloße Aufzählen eines Argumentes genügt den Anforderungen der Rechtsprechung bezüglich eines erfolgreichen Einspruches nicht.

 

Entgegen den Ausführungen von Frau Gutgesell sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften, wie das Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern, die Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern, die Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz, insbesondere der mit der Europawahl verbundenen Kommunalwahlen am 26.05.2019, sowie die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in der aktuellen Fassung wurden rechtmäßig angewandt.

Im Einzelnen wird dazu unter rechtlicher Würdigung des im Einspruch vorgetragenen Argumentes wie folgt ausgeführt:

 

Vorab eine Bemerkung: Neben den allgemeinen wahlrechtlichen Vorschriften finden am Wahltag insbesondere die Vorschriften der Anlage 25 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift - Hinweise für Wahlvorstände - Anwendung. In diesen Hinweisen sind u.a. alle Rechte und Pflichten der Wahlvorstände geregelt, diese Hinweise sind eine Art Handlungsanweisung für die Wahlvorstände. So ist neben organisatorischen Sachverhalten auch das Aushlen der Stimmen konkret geregelt.

Am Wahltag waren im Bereich der Stadt Seebad Ueckermünde insgesamt 87 Wahlhelfer, verteilt auf 10 Urnenwahllokale sowie ein Briefwahllokal, ehrenamtlich im Einsatz. Die Wahlvorsteher, Stellvertreter sowie Schriftführer wurden hierbei vornehmlich aus der öffentlichen Verwaltung rekrutiert. Die überwiegende Anzahl der Wahlhelfer ist sehr erfahren in ihrer ehrenamtlichen Wahltätigkeit, viele sind bereits bei mehreren Wahlen im Einsatz gewesen.

In Vorbereitung dieser Wahl wurden die Wahlhelfer zentral durch Mitarbeiter der Kreiswahlleitung des Landkreises Vorpommern-Greifswald sowie auch bei Bedarf nochmals individuell durch die Stadtwahlleiterin geschult. Bei diesen Schulungen wurde insbesondere Hauptaugenmerk auf das Auszählen, auch anhand praktischer Beispiele, gelegt. Alle Wahlhelfer waren fachlich sehr gut auf die Wahlen vorbereitet.

Am Wahltag waren alle einsatzfähig und im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Sie waren insbesondere mit der Art und Weise des rechtmäßigen Auszählens der Stimmen vertraut.

 

Mit Frau Gutgesells Formulierung, dass die Vielzahl von über 100 ungültigen Stimmen aufhorchen lässt, unterstellt sie indirekt, dass die Auszählung der Stimmen nicht rechtmäßig erfolgte. Entgegen dieser Unterstellung wurden die Stimmen in entsprechender Anwendung der vorgenannten Rechtsnormen rechtskonform ausgezählt.

 

Zur Veranschaulichung und zum Beweis der Rechtmäßigkeit des Auszählens soll an dieser Stelle die Art und Weise des Auszählens der Stimmen der in Rede stehenden Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister am Wahltag kurz dargestellt werden.

Nach dem Zählen der Stimmzettel werden alle Stimmzettel mit einer gültigen Stimme entsprechend dem für jeden Kandidaten gebildeten Stapel (hier drei) zugeordnet. Ein Stapel wird mit den ungültigen Stimmen gebildet.

Zu jedem Kandidaten wird eine amtliche Zählliste geführt. Durch Ansagen werden die gültigen Stimmen in amtliche Zählisten der betreffenden Kandidaten eingetragen.

Der Wahlvorsteher vergewissert sich während des Auszählens und beim Eintragen in die Zähllisten, Schnellmeldungen bzw. Niederschriften der Richtigkeit der gezählten Stimmen.

Durch die Bildung von Stapeln der einzelnen Kandidaten und lautes Ansagen der gültigen und ungültigen Stimmen ist es nicht möglich, dass Fehler unterlaufen.

 

Frau Gutgesell schreibt ja konkret von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen, der „aufhorchen lässt“. Diese Behauptung wird durch sie nicht belegt und stellt insoweit keine Tatsache dar.

Zunächst muss festgestellt werden, dass es bei jeder Wahl neue, andere Ergebnisse gibt und man nicht aus vorhergehenden Wahlen auf ein ähnliches Wahlergebnis schließen kann. Es existieren immer andere Bedingungen im Wahlgebiet, eine durch Frau Gutgesell beschriebene nahezu Deckungsgleichheit der Wahlergebnisse gibt es nicht. Zum Vergleich zur in Rede stehenden Wahl sollen hier die Zahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterwahl (Haupt- und Stichwahl) aus 2012 aufgeführt werden:

 

2012 (Hauptwahl)3.587 gültige Stimmen/47 ungültige Stimmen entsprechen 1,31 %

2012 (Stichwahl)3.252 gültige Stimmen/20 ungültige Stimmen entsprechen 0,62 %

2019 (Hauptwahl)3.778 gültige Stimmen/115 ungültige Stimmen entsprechen 3,04 %

 

Es ist eindeutig ersichtlich, dass bei dieser Wahl in keiner Weise von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen gesprochen werden kann. Insofern ist dieses Argument von Frau Gutgesell nicht geeignet, eine Unregelmäßigkeit der Wahlhandlung zu dokumentieren.

 

Es ist eine Grundaussage und damit Kerngedanke in der Rechtsprechung zum Wahlrecht in der Bundesrepublik, dass Knappheit im Wahlergebnis nicht automatisch eine Unrechtmäßigkeit der Wahlhandlung impliziert. Diese Rechtsfolge aus einem knappen Wahlergebnis zu ziehen, ist nicht schlüssig und von daher auch nicht geeignet, Unrechtmäßigkeiten während der Wahlhandlungen zu beweisen.

Frau Gutgeselltte die Möglichkeit gehabt, am Wahltag den öffentlichen Auszählungen in den Wahllokalen beizuwohnen. Von diesem demokratischen Recht hat sie nachweislich keinen Gebrauch gemacht.

 

Aus dem Vorgenannten ist ersichtlich, dass ihr vorgebrachtes Argument weder als Tatsache noch als Grund zu qualifizieren ist. Dies ist jedoch gemäß § 35 LKWG M-V zwingend notwendig, damit die Wahlprüfungsorgane nach Ablauf der Einspruchsfrist in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Aspekte sie im Hinblick auf die Einwendungen des Wahlberechtigten, mithin den Einwendungen von Frau Gutgesell, zu überprüfen haben.

 

Wie bereits mehrfach erwähnt, erschöpfen sich die Ausführungen von Frau Gutgesell im Einspruch auf eine Vermutung bzw. Mutmaßung. Dies wird besonders in der Verwendung der Worte „sst aufhorchen“ deutlich.

Nach alledem sind keine Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung anlässlich der Wahl zum hauptamtlichenrgermeister am 26.05.2019, die das Wahlergebnis im Einzelfall beeinflusst haben können, festzustellen. Der Tatbestand des § 40 Absatz 2 LKWG M-V wird nicht erfüllt.

 

Die Tatbestände der Absätze 1, 3 und 4 werden, wie bereits festgestellt, ebenfalls nicht erllt.

 

Gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V ist somit der Einspruch zurückzuweisen.

 

Eine Neuauszählung der Stimmen hat nicht zu erfolgen.

 

6. Einspruch Veit Degenkolb, Ahlbeck, Anlage 1

 

Mit Schreiben vom 14.06.2019, hier eingegangen am 18.06.2019, hat Herr Veit Degenkolb gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister in der Stadt Seebad Ueckermünde am 26.05.2019 erhoben.

 

Zum eingereichten Schriftsatz vom 14.06.2019 zunächst einige Bemerkungen.

Der Inhalt dieses Schriftsatzes stellt eine bloße Aneinanderreihung von Sachverhalten dar, die seit der Zulassung des Wahlvorschlages der Wählergruppe Bündnis für Ueckermünde (Für-Ue.de) zur Wahl der Stadtvertretung Ueckermünde und des Kandidaten Herrn Degenkolb zur hauptamtlichen Bürgermeisterwahl entstanden sind.

So wurden durch den Einspruchsführer unter den Ziffern 1 bis 27 fortlaufend Sachverhalte dargelegt, die in der Hauptsache bereits abschließend durch die zuständigen Behörden bearbeitet wurden bzw. sich in der Bearbeitung befinden. Beispielhaft wird hierzu festgestellt: Unter den Ziffern 1 bis 6, 10, 11, 17, 18 und 22 des Schriftsatzes werden verschiedene Sachverhalte zum Thema „Wahlwerbung“ dargestellt. Dies verwundert insoweit, da bereits zu den Aktenzeichen Verwaltungsgericht Greifswald, 3 B 659/19 HGW und Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 1 M 386/19 OVG, Entscheidungen ergangen sind, die zwischenzeitlich Rechtskraft entfalten.

Lediglich unter der Ziffer 21 des Einspruchs findet sich ein Argument, das einen inhaltlichen Bezug zur stattgefundenen Wahl aufweist. Dieses wird im Folgenden im Rahmen der Einspruchsentscheidung einer rechtlichen Würdigung unterzogen.

 

Herr Degenkolb ist zur hauptamtlichen Bürgermeisterwahl in der Stadt Seebad Ueckernde als Bewerber angetreten. Selbst wahlberechtigt war er zu dieser Wahl nicht, da er am Wahltag, 26.05.2019, nicht seit mindestens 37 Tagen in Ueckermünde nach dem Melderegister seine Wohnung hatte.

Gemäß § 35 Absatz 1, Satz 2 LKWG M-V steht auch nicht wahlberechtigten Bewerbern, so wie Herrn Degenkolb, das Recht des Einspruchs gegen die Gültigkeit der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeistes zu. Folgerichtig bleibt festzustellen, dass sein Einspruch gemäß § 35 Absatz 1 und 2 LKWG M-V innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (04.06.2019) schriftlich und unter Angabe der Gründe eingelegt wurde, von daher ist er zulässig.

Er ist jedoch in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen.

 

Herr Degenkolb begründet seinen Einspruch lediglich in der Ziffer 21 des Schriftsatzes kurz mit den Worten, dass „die Vielzahl von über 100 ungültigen Stimmen aufhorchen lässt."

 

Die Absätze 1, 3 und 4 des § 40 LKWG M-V sind vorliegend nicht zu prüfen, da der vorliegende Sachverhalt diese Tatbestände nicht berührt und demzufolge auch nicht erfüllt.

 

Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 Absatz 2 des LKWG M-V sind alle Verstöße gegen Vorschriften des LKWG M-V oder der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) in der aktuellen Fassung und anderer, die Kommunalwahlen betreffenden Normen sowie gegen allgemeine verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze (Leuschner/Helmers, Kommunalwahlen in M-V, § 71 KWG, Anmerkung zu Nr. 2), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung kann sich auf das Wahlergebnis im Einzelfall auswirken, wenn die konkrete Möglichkeit des Zustandekommens eines anderen als des verkündeten Wahlergebnisses als spezielle Folge des vorliegenden Verstoßes gegen Wahlvorschriften besteht (OVG M-V, Urteil vom 28.11.1996-1 L 145/96), vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. 2 A 1267/08.

Das bedeutet, dass durch die Person, die den Einspruch eingelegt hat, hier von Herrn Degenkolb, in jedem Fall konkrete Gründe und Tatsachen, also dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände bei der Auszählung der Stimmen, innerhalb der Einspruchsfrist vorgetragen werden müssen. Das bloße Aufzählen eines Argumentes genügt den Anforderungen der Rechtsprechung bezüglich eines erfolgreichen Einspruches nicht.

 

Entgegen den Ausführungen von Herrn Degenkolb sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften, wie das Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern, die Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern, die Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz, insbesondere der mit der Europawahl verbundenen Kommunalwahlen am 26.05.2019, sowie die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in der aktuellen Fassung wurden rechtmäßig angewandt.

Im Einzelnen wird dazu unter rechtlicher Würdigung des im Einspruch vorgetragenen Argumentes wie folgt ausgeführt:

 

Vorab eine Bemerkung: Neben den allgemeinen wahlrechtlichen Vorschriften finden am Wahltag insbesondere die Vorschriften der Anlage 25 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift - Hinweise für Wahlvorstände - Anwendung. In diesen Hinweisen sind u.a. alle Rechte und Pflichten der Wahlvorstände geregelt, diese Hinweise sind eine Art Handlungsanweisung für die Wahlvorstände. So ist neben organisatorischen Sachverhalten auch das Aushlen der Stimmen konkret geregelt.

Am Wahltag waren im Bereich der Stadt Seebad Ueckermünde insgesamt 87 Wahlhelfer, verteilt auf 10 Urnenwahllokale sowie ein Briefwahllokal, ehrenamtlich im Einsatz. Die Wahlvorsteher, Stellvertreter sowie Schriftführer wurden hierbei vornehmlich aus der öffentlichen Verwaltung rekrutiert. Die überwiegende Anzahl der Wahlhelfer ist sehr erfahren in ihrer ehrenamtlichen Wahltätigkeit, viele sind bereits bei mehreren Wahlen im Einsatz gewesen.

In Vorbereitung dieser Wahl wurden die Wahlhelfer zentral durch Mitarbeiter der Kreiswahlleitung des Landkreises Vorpommern-Greifswald sowie auch bei Bedarf nochmals individuell durch die Stadtwahlleiterin geschult. Bei diesen Schulungen wurde insbesondere Hauptaugenmerk auf das Auszählen, auch anhand praktischer Beispiele, gelegt. Alle Wahlhelfer waren fachlich sehr gut auf die Wahlen vorbereitet.

Am Wahltag waren alle einsatzfähig und im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Sie waren insbesondere mit der Art und Weise des rechtmäßigen Auszählens der Stimmen vertraut.

 

Mit Herrn Degenkolbs Formulierung, dass die Vielzahl von über 100 ungültigen Stimmen aufhorchen lässt, unterstellt er indirekt, dass die Auszählung der Stimmen nicht rechtmäßig erfolgte. Entgegen dieser Unterstellung wurden die Stimmen in entsprechender Anwendung der vorgenannten Rechtsnormen rechtskonform ausgezählt.

 

Zur Veranschaulichung und zum Beweis der Rechtmäßigkeit des Auszählens soll an dieser Stelle die Art und Weise des Auszählens der Stimmen der in Rede stehenden Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister am Wahltag kurz dargestellt werden.

Nach dem Zählen der Stimmzettel werden alle Stimmzettel mit einer gültigen Stimme entsprechend dem für jeden Kandidaten gebildeten Stapel (hier drei) zugeordnet. Ein Stapel wird mit den ungültigen Stimmen gebildet.

Zu jedem Kandidaten wird eine amtliche Zählliste geführt. Durch Ansagen werden die gültigen Stimmen in amtliche Zählisten der betreffenden Kandidaten eingetragen.

Der Wahlvorsteher vergewissert sich während des Auszählens und beim Eintragen in die Zähllisten, Schnellmeldungen bzw. Niederschriften der Richtigkeit der gezählten Stimmen.

Durch die Bildung von Stapeln der einzelnen Kandidaten und lautes Ansagen der gültigen und ungültigen Stimmen ist es nicht möglich, dass Fehler unterlaufen.

 

Herr Degenkolb schreibt ja konkret von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen, der „aufhorchen lässt“. Diese Behauptung wird durch ihn nicht belegt und stellt insoweit keine Tatsache dar.

Zunächst muss festgestellt werden, dass es bei jeder Wahl neue, andere Ergebnisse gibt und man nicht aus vorhergehenden Wahlen auf ein ähnliches Wahlergebnis schließen kann. Es existieren immer andere Bedingungen im Wahlgebiet, eine durch Herrn Degenkolb beschriebene nahezu Deckungsgleichheit der Wahlergebnisse gibt es nicht. Zum Vergleich zur in Rede stehenden Wahl sollen hier die Zahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterwahl (Haupt- und Stichwahl) aus 2012 aufgeführt werden:

 

2012 (Hauptwahl)3.587 gültige Stimmen/47 ungültige Stimmen entsprechen 1,31 %

2012 (Stichwahl)3.252 gültige Stimmen/20 ungültige Stimmen entsprechen 0,62 %

2019 (Hauptwahl)3.778 gültige Stimmen/115 ungültige Stimmen entsprechen 3,04 %

 

Es ist eindeutig ersichtlich, dass bei dieser Wahl in keiner Weise von einem ungewöhnlich hohen Anteil ungültiger Stimmen gesprochen werden kann. Insofern ist dieses Argument von Herrn Degenkolb nicht geeignet, eine Unregelmäßigkeit der Wahlhandlung zu dokumentieren.

 

Es ist eine Grundaussage und damit Kerngedanke in der Rechtsprechung zum Wahlrecht in der Bundesrepublik, dass Knappheit im Wahlergebnis nicht automatisch eine Unrechtmäßigkeit der Wahlhandlung impliziert. Diese Rechtsfolge aus einem knappen Wahlergebnis zu ziehen, ist nicht schlüssig und von daher auch nicht geeignet, Unrechtmäßigkeiten während der Wahlhandlungen zu beweisen.

Herr Degenkolb tte die Möglichkeit gehabt, am Wahltag den öffentlichen Aushlungen in den Wahllokalen beizuwohnen. Von diesem demokratischen Recht hat er nachweislich keinen Gebrauch gemacht.

 

Aus dem Vorgenannten ist ersichtlich, dass sein vorgebrachtes Argument weder als Tatsache noch als Grund zu qualifizieren ist. Dies ist jedoch gemäß § 35 LKWG M-V zwingend notwendig, damit die Wahlprüfungsorgane nach Ablauf der Einspruchsfrist in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Aspekte sie im Hinblick auf die Einwendungen des Wahlberechtigten, mithin den Einwendungen von Herrn Degenkolb, zu überprüfen haben.

 

Wie bereits mehrfach erwähnt, erschöpfen sich die Ausführungen von Herrn Degenkolb im Einspruch auf eine Vermutung bzw. Mutmaßung. Dies wird besonders in der Verwendung der Worte „sst aufhorchen“ deutlich.

Nach alledem sind keine Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung anlässlich der Wahl zum hauptamtlichenrgermeister am 26.05.2019, die das Wahlergebnis im Einzelfall beeinflusst haben können, festzustellen. Der Tatbestand des § 40 Absatz 2 LKWG M-V wird nicht erfüllt.

 

Die Tatbestände der Absätze 1, 3 und 4 werden, wie bereits festgestellt, ebenfalls nicht erllt.

 

Gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V ist somit der Einspruch zurückzuweisen.

 

Eine Neuauszählung der Stimmen hat nicht zu erfolgen.

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

1. Einspruch von Herrn Martin Kühnl-Mossner, Ueckermünde

 

Nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen muss die Stadtvertretung Ueckermünde feststellen, dass

 

1.keiner der unter § 40 Absatz 1 bis 4 LKWG M-V genannten Tatbestände erfüllt wird,

2.der Einspruch von Herrn Kühnl-Mossner gegen die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V als unbegründet zuckzuweisen ist,

3.das Wahlergebnis zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Stadt Seebad Ueckermünde in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2019 gültig ist.

 

2. Einspruch von Frau Rita Florin, Ueckermünde

 

Nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen muss die Stadtvertretung Ueckermünde feststellen, dass

 

1.keiner der unter § 40 Absatz 1 bis 4 LKWG M-V genannten Tatbestände erfüllt wird,

2.der Einspruch von Frau Florin gegen die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V als unbegründet zuckzuweisen ist,

3.das Wahlergebnis zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Stadt Seebad Ueckermünde in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2019 gültig ist.

 

3. Einspruch von Herrn Steve Nützel, Ueckermünde

 

Nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen muss die Stadtvertretung Ueckermünde feststellen, dass

 

1.keiner der unter § 40 Absatz 1 bis 4 LKWG M-V genannten Tatbestände erfüllt wird,

2.der Einspruch von Herrn Nützel gegen die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V als unbegründet zuckzuweisen ist,

3.das Wahlergebnis zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Stadt Seebad Ueckermünde in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2019 gültig ist.

 

4. Einspruch von Frau Heike Nützel, Ueckermünde

 

Nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen muss die Stadtvertretung Ueckermünde feststellen, dass

 

1.keiner der unter § 40 Absatz 1 bis 4 LKWG M-V genannten Tatbestände erfüllt wird,

2.der Einspruch von Frau Nützel gegen die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V als unbegründet zuckzuweisen ist,

3.das Wahlergebnis zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Stadt Seebad Ueckermünde in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2019 gültig ist.

 

5. Einspruch von Frau Jessica Gutgesell, Ueckermünde

 

Nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen muss die Stadtvertretung Ueckermünde feststellen, dass

 

1.keiner der unter § 40 Absatz 1 bis 4 LKWG M-V genannten Tatbestände erfüllt wird,

2.der Einspruch von Frau Gutgesell gegen die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V als unbegründet zuckzuweisen ist,

3.das Wahlergebnis zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Stadt Seebad Ueckermünde in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2019 gültig ist.

 

6. Einspruch von Herrn Veit Degenkolb, Ahlbeck

 

Nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen muss die Stadtvertretung Ueckermünde feststellen, dass

 

1.keiner der unter § 40 Absatz 1 bis 4 LKWG M-V genannten Tatbestände erfüllt wird,

2.der Einspruch von Herrn Degenkolb gegen die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 5 LKWG M-V als unbegründet zuckzuweisen ist,

3.das Wahlergebnis zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Stadt Seebad Ueckermünde in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2019 gültig ist.

Loading...