Drucksache - DS-19/0018
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B-30 "Hotelanlage Haffhus"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Karin Behrmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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FA Bau, Ordnung und Sicherheit
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Vorberatung
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10.09.2019
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung
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Anhörung
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26.09.2019
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Begründung
Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. B-30 „Hotelanlage Haffhus“ ist mit Ablauf des 22.03.2016 wirksam geworden.
Der Vorhabenträger hat den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Änderung gestellt, da die nun geplante Erweiterung des Schwimmbades nicht mit der Baugrenze im Bebauungsplan übereinstimmt.
Der Vorhabenträger hat beantragt, die Festsetzung der Baugrenze an das Vorhaben Schwimmbaderweiterung innerhalb der Hotelanlage anzupassen.
Die Kostenübernahme für die Planungsleistungen wird über einen städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger geregelt.
Beschlussvorschlag
Beschluss:
- Der Bebauungsplan Nr. B-30 „Hotelanlage Haffhus“ für das Gebiet in 17373 Ueckermünde, Dorfstraße 35, gelegen auf den Flurstücken 130/1, 171/2, 171/3 tlw. und 178/1 der Flur 1, Gemarkung Bellin, angrenzend an das Stettiner Haff (Bundeswasserstraße Kleines Haff) und südlich an die Landesstraße L31 (Dorfstraße) wird geändert. Der Änderungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B-30 „Hotelanlage Haffhus“ hat eine Größe von 0,36 ha. Der Planbereich liegt am Haupthaus der Hotelanlage. Er umfasst das Flurstück 171/3 tlw. der Flur 1 in der Gemarkung Bellin.
Der Plangeltungsbereich wird allseitig von der Hotelanlage Haffhus auf dem Flurstück 171/3 begrenzt.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B-30 „Hotelanlage Haffhus“ wird die Baugrenze am Hauptgebäude so verändert, dass die gewünschte Erweiterung des Schwimmbades zulässig wird. Diese Veränderung des Baufensters für einen kleinen Teilbereich des wirksamen Bebauungsplanes berührt nicht die Grundzüge der Planung. Die anderen Festsetzungen und Bereiche des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. B-30 „Hotelanlage Haffhus“ sind vom Verfahren der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B-30 ausgeschlossen und bleiben unberührt.
Das Planverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B-30 „Hotelanlage Haffhus“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt.
Die geplante Schwimmbaderweiterung innerhalb der Hotelanlage ist kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Im Rahmen des Planungsprozesses zum wirksamen Bebauungsplan waren FFH-Vorprüfungen erforderlich. Im Ergebnis wird festgestellt, dass die Erhaltungsziele der Natura-Gebiete durch das Vorhaben nicht berührt werden.
Der Gemeinde sind keine Anhaltspunkte bekannt, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallbetrieb) zu beachten sind.
2. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B-30 „Hotelanlage Haffhus“ und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.
3. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B-30 „Hotelanlage Haffhus“ und der Entwurf der Begründung werden auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Den berührter Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben. Bei der Beteiligung ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB abgesehen wird. Paragraph 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,8 MB
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2
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(wie Dokument)
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261,1 kB
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