Drucksache - DS-19/0015

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Beratungsfolge

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Begründung

Begründung:

 

Gemäß § 44 Abs. 4 KV M-V darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen.

Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen entscheidet mit Wirkung vom 03.07.2014 laut § 5 Abs. 9 der Hauptsatzung für Beträge von 101,00 € bis einschließlich 1.000,00 € der Hauptausschuss und für Beträge über 1.000,00 € die Stadtvertretung.

 

 

lfd. Nr.

Datum

Spender (Zuwendungs-geber)

Sitz/Wohnort

Betrag/ Wert in €

Zuwendungs-

form

Zuwendungszweck

1

12.08.19

UWG mbH

Gerichtsstr. 9       17373 Ueckermünde

1.500,00

Geldspende

„Stele Herbst 89“   Ueckerstraße,           Höhe Kirchplatz                       (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO)

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

Die Stadtvertretung stimmt der Annahme der aufgeführten Spende gem. § 44 Abs. 4 KV

M-V zu.

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