Drucksache - DS-19/0029
Grunddaten
- Betreff:
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Satzung der Stadt Seebad Ueckermünde über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Karin Behrmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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28.10.2019
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Geplant
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FA Bau, Ordnung und Sicherheit
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Vorberatung
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03.12.2019
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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12.12.2019
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Begründung
Begründung:
Die Verwaltung hat bereits im Jahre 2018 in den Ausschüssen der Stadt Seebad Ueckermünde darauf hingewiesen, dass die derzeit anzuwendende Straßenbaubeitragssatzung an die aktuelle Rechtsprechung angepasst werden muss, um eine rechtssichere Abrechnung der Straßenbaubeiträge zu gewährleisten. Die Änderung der Satzung wurde aufgrund der damaligen politischen Diskussionen zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge nicht abschließend entschieden, es sollte die Entscheidung des Gesetzgebers abgewartet werden. Nunmehr wurde am 24.06.2019 das Gesetz zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge beschlossen.
Im Ergebnis sind für Straßenbaumaßnahmen, die ab dem 01.01.2018 begonnen werden, keine Beiträge mehr zu erheben. Zur Kompensation für den Wegfall der Straßenbaubeiträge für die Maßnahmen, deren Durchführung im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 beginnen, erstattet das Land Mecklenburg-Vorpommern den Gemeinden auf Antrag die Beitragsforderung.
Straßenbaumaßnahmen, die vor dem 01.01.2018 begonnen wurden, unterliegen somit noch der Beitragspflicht. Für diese Maßnahmen ist gemäß Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG MV) eine Erhebung der Straßenbaubeiträge zwingend erforderlich.
Das Gesetz zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge enthält zwei Möglichkeiten zur Anpassung des gemeindlichen Satzungsrechtes:
- Zulassung einer Verrentung der Beitragsschuld oder der Vorausleistung ohne das Vorliegen einer erheblichen Härte nach § 222 Abgabenordnung (§ 7 Absatz 7 KAG MV)
- Festlegung eines von § 238 Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung abweichenden Zinssatzes (§ 12 Absatz 6 KAG MV)
Neben der klassischen Möglichkeit zur Verschiebung der Fälligkeit des Beitrags/Vorausleistungsanspruches (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gibt es nun die Möglichkeit einer Verrentung der Beitragsforderung auf Antrag. Der Unterschied zu einer Stundung in Form einer Ratenzahlung nach dem geltenden Recht liegt in dem Verzicht auf die Prüfung, ob eine erhebliche Härte für den Beitragspflichtigen vorliegt. Das heißt, dass die Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht stattfindet. Erst bei einer Verrentung über zehn Jahre hinaus, ist eine Überprüfung vorgeschrieben.
Zur Übernahme der Verrentung ohne Härtefallprüfung muss eine entsprechende Regelung in die Beitragssatzung aufgenommen werden.
Damit für die Zinsberechnung nicht der Zinssatz des § 238 Absatz 1 Abgabenordnung (6 %) gilt, muss die Abgabensatzung eine eigene Zinsregelung enthalten. Der § 12 Absatz 6 KAG MV schreibt für eine Satzungsregelung einen Mindestzinssatz von zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB fest.
Die Begrenzung der Zinshöhe ist notwendig, da der Basiszinssatz theoretisch so hoch sein kann, dass der satzungsmäßige Zinssatz 6 vom hundert übersteigt. Die gesetzliche Regelung des § 12 Absatz 6 KAG MV lässt aber nur einen geringeren Zinssatz zu.
Die Satzung wurde demnach durch § 12 Stundung und Ratenzahlung und § 15 Datenschutz ergänzt und auch im Übrigen der aktuellen Rechtsprechung angepasst. Somit ist eine rechtssichere Erhebung der noch ausstehenden Straßenbaubeiträge möglich. Die geänderte Straßenbaubeitragssatzung muss rückwirkend in Kraft treten, damit diese den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der noch abzurechnenden Maßnahmen Klockenberg und Parkweg erfasst. Hier ist anzumerken, dass die sachliche Beitragspflicht für den Klockenberg am 01.10.2016 und die für den Parkweg am 07.04.2017 entstanden ist.
Bei den Änderungen hinsichtlich des § 12 Stundung und Ratenzahlung wurde den Empfehlungen des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e.V. gefolgt. Die weiteren redaktionellen Änderungen sind der derzeitigen aktuellen Rechtsprechung des Kommentares zum KAG MV angepasst.
Die möglichen rechtlichen Änderungen wirken sich auch positiv auf die Erhebung der Straßenbaubeiträge für den Bürger aus. So wurde in § 3 Absatz 2 der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand bei den Radwegen von 50 vom Hundert auf 40 vom Hundert und bei den kombinierten Geh- und Radwegen von 60 vom Hundert auf 50 vom Hundert gesenkt. Im Weiteren wurde die Fälligkeit der Zahlung des Beitrages von einem Monat auf drei Monate geändert, um den Beitragspflichtigen entgegenzukommen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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121,8 kB
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