Drucksache - DS-19/0027

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Beratungsfolge

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Begründung

Begründung:

 

 

Nach § 64 Abs. 2 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist für Städtebauliches Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 des Baugesetzbuches und städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 165 des Baugesetzbuches eine Sonderrechnung zu führen. Weitere gesetzliche Grundlage bildet der Leitfaden des Städtebaulichen Sondervermögens mit seinen Anlagen.

Nach § 45 der KV M-V ist für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Lt. § 46 KV M-V ist der Haushaltsplan Bestandteil der Haushaltssatzung. § 47 KV M-V schreibt vor, dass die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden muss.

 

Nach diesen Grundsätzen wurde die Haushaltssatzung erstellt.

Der Gesamtbetrag der Erträge beträgt 216.800 Euro und der Gesamtbetrag der Aufwendungen beträgt ebenfalls 216.800 Euro.  Das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen beträgt 0 Euro.

 

Der Finanzhaushalt weist einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 0 Euro aus, der sich aus 100.000 Euro laufenden Einzahlungen und 100.000 Euro laufenden Auszahlungen ergibt.

 

Der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit beträgt 0 Euro. Das Sanierungsgebiet wird zum 31. Dezember 2019 geschlossen, so dass es zu keinen neuen Investitionen im Bereich der Altstadt mehr kommt.

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

 

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres betrug voraussichtlich 626.928,14 Euro.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

Die vorliegende Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Städtebauliche Sondervermögen „Altstadt am Haff“ der Stadt Seebad Ueckermünde für das Haushaltsjahr 2020 wird beschlossen.

 

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Anlagen

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