Drucksache - DS-20/0056

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Beratungsfolge

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Begründung

Begründung:

Der Stadt liegt ein Antrag auf Schaffung von Baurecht auf dem ca. 0,8 ha großen Grundstück in der Oststraße vor.

Der Antragsteller und Vorhabenträger beabsichtigt den Erwerb des derzeit unbebauten Grundstückes zur Zwecke der Bebauung mit drei eingeschossigen Mehrfamilienhäusern und einem Einfamilienhaus mit insgesamt 12 Wohneinheiten.

Die Fläche ist im Flächennutzungsplan der Stadt als Wohnbaufläche dargestellt. Durch die Überplanung des Grundstückes soll dem Bedarf an individuellen Wohnformen in Ueckermünde entsprochen werden.

Da die Grundfläche (bebaubare Fläche) des Plangebietes weniger als 20.000 m² aufweist, Wohnnutzung geplant ist und es sich um eine Fläche im unbeplanten Innenbereich handelt, kann das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes entsprechend § 13a Baugesetzbuch (BauGB) beschleunigt ohne Umweltbericht durchgeführt werden. Weiterhin wird durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Landesrecht unterliegen und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB sogenannten Schutzgüter.

 

Die Kosten für die Planung werden durch den Vorhabenträger getragen, hierfür wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

r das Gebiet westlich der Oststraße, gelegen auf dem Flurstück 183, Flur 4, Gemarkung Ueckermünde, umgrenzt

 

im Norden:durch Wohn- und Wohnnebenflächen (Oststraße 41d, 43, 43b)

Flurstücke 182/22, 182/23 und 182/8)

 

im Osten:durch die Oststraße

(Flurstücke 166/8)

 

im Süden:durch Wohn- und Wohnnebenflächen (Oststraße 49, 49a, 49b, 51)

(Flurscke 184, 185, 186, 187)

 

im Westen:durch landwirtschaftliche Nutzfläche

(Flurstück 181/10)

(Die Flurstücke befinden sich in der Gemarkung Ueckermünde, Flur 4.)

 

soll ein Bebauungsplan gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan soll die Erschließung der Grundstücke und die Bebauung mit Wohngebäuden planungsrechtlich sichern.

Die Größe der Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird weniger als 20.000 m² betragen.

 

Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete bestehen nicht. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

 

Der Beschluss ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 13a Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 

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Anlagen

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