Drucksache - DS-20/0074

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Beratungsfolge

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Begründung

Begründung:

In der Diskussion um die Entscheidungskompetenz bei der Verwertung des ehemaligen BfZ-Gebäudes in der Liepgartener Straße ist aufgefallen, dass es in § 5 der Hauptsatzung der Stadt Seebad Ueckermünde vom 13.07.2014 in der Fassung der 5. Änderung r gleiche Sachverhalte zwei entgegenstehende Regelungen zu den Wertgrenzen gibt.

 

In § 5 Absatz 3 Nr. 2 der Hauptsatzung wird dem Hauptausschuss die Befugnis übertragen, bei entgeltlicher Veräerung, Tausch oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten von 5.001 Euro bis 50.000 Euro zu entscheiden.

Dem steht die Regelung in Nr. 4 entgegen, wonach der Hauptausschuss bei entgeltlicher Veräerung von Grundstücken, beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten über 5.000 Euro entscheidungsbefugt ist.

 

Es wird vorgeschlagen, Ziffer 2 so zu belassen und Ziffer 4 unter Beibehaltung der Wertgrenze wie folgt neu zu fassen:

 

4. entgeltliche Veräerung von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten über 5.000 Euro

 

In den Ziffern 1 und 2 werden damit Erwerb und Veräerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten geregelt, in den Ziffern 3 und 4 Erwerb und Veräerung von beweglichen Sachen, von Forderungen und anderen Rechten.

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in der aktuellen Fassung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 18. Juni 2020 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde die 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung erlassen (siehe Anlage 1).

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Anlagen

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