Drucksache - DS-20/0058
Grunddaten
- Betreff:
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Annahme von Spenden gemäß § 44 Absatz 4 Kommunalverfassung M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Sven Behnke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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18.06.2020
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Begründung
Begründung:
Gemäß § 44 Absatz 4 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in der aktuellen Fassung darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen.
Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlich Zuwendungen entscheidet bei Beträgen von über 1.000 die Stadtvertretung, da der Wert laut § 5 Absatz 9 der Hauptsatzung der Stadt Seebad Ueckermünde in der gültigen Fassung überschritten wird.
Nr. | Datum | Zuwendungsgeber (Spender) | Sitz/ Wohnort | Betrag/ Wert in Euro | Hinweis auf Geschäftsbeziehung | Zuwendungszweck |
1 | 17.01.2020 | Pawlak GmbH & Co. Garten- und Landschaftsgestaltung KG | Ueckermünde | 1.159,42 | Auftrag Aufstellung Buswartehalle Schäferweg | Sachspende für die Herstellung einer Abstellfläche für Brandschutzgeräte bei der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde |
Das o.a. Ueckermünder Unternehmen möchte die Freiwillige Feuerwehr Ueckermünde mit einer Sachspende unterstützen. Für die Herstellung einer Abstellfläche für Brandschutzgeräte soll entsprechendes Material kostenfrei geliefert werden.
