Drucksache - DS-20/0050

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Beratungsfolge

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Begründung

Begründung:

Nach dem Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichtes Greifswald zur alten Kurabgabesatzung waren Politik und Verwaltung gehalten, alsbald eine neue, rechtssichere Satzung aufzustellen, um überhaupt Kurabgabe einnehmen zu können. Diese Satzung wurde bei der Kommunalaufsicht angezeigt. Die Prüfung einschließlich einer Rückfrage beim Innenministerium hat ergeben, dass kein rechtswidriger Inhalt festgestellt werden konnte.

Trotzdem sollten im Satzungstext zwei Passagen geändert werden.

1.

Aufgrund eines neuen Urteils des OVG Greifswald zur Zahlung einer Kurabgabe zu Besuchen von Verwandten 1. Grades muss der § 4 Abs. 1 Punkt 1 in der jetzigen Satzung gestrichen werden. Die Punkte 2 und 3 im Abs. 1 des § 4 erhalten eine neue Nummerierung.

§ 4 Abs. 1 - alt

(1) Von der Kurabgabepflicht sind befreit:

  1. Kinder, Kindeskinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern und , -kinder, Schwager, Schwägerinnen von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, wenn sie ohne Vergütung in der häuslichen Gemeinschaft aufgenommen sind.
  2. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  3. Personen, die ausschließlich im Erhebungsgebiet eine Arbeit ausüben oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen.

§ 4 Abs. 1 - neu

(1) Von der Kurabgabepflicht sind befreit:

  1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  2. Personen, die ausschließlich im Erhebungsgebiet eine Arbeit ausüben oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen.

2.

Bei der Veranlagung der Jahreskurabgabe hat sich gezeigt, dass eine Erweiterung zur Zahlung der Abgabe über den Eigentümer/Besitzer von Wohneinheiten hinaus auf deren in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartner/Lebensgefährten in der Praxis nicht anwendbar ist. Es gibt zahlreiche Ehepartner/Lebensgefährten, die z. B. das Boot gar nicht oder nur deutlich weniger als 28 Tage pro Jahr nutzen und somit nicht zur Zahlung der Jahreskurabgabe herangezogen werden können.

In der vorliegenden Satzungsänderung wird nunmehr nur der Eigentümer oder Besitzer der Wohnungseinheit (Wochenendhäuser, Sommerhäuser, Bungalows, Appartements, Zimmer, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte, Boote und sonstige zum Wohnen geeignete Unterbringungsmöglichkeiten z. B. in Kleingärten) zur Zahlung der Jahreskurabgabe her­angezogen.

Damit ist jedoch nicht eine Befreiung der Familienmitglieder gegeben, die sich zeitweise in Ueckermünde aufhalten. Sie sind dann lt. Satzung kurabgabepflichtig über die Ta­geskurabgabe.

 

Die Änderungen wurden durch den Rechtsbeistand der Stadt geprüft und für rechtmäßig befunden. Insofern wird der Stadtvertretung vorgeschlagen, die 1. Änderung zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Seebad Ueckermünde in der vorliegenden Form zu beschließen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

Die Stadtvertretung beschließt die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Seebad Ueckermünde.

 

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Anlagen

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