Drucksache - DS-20/0087
Grunddaten
- Betreff:
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Annahme von Spenden gemäß § 44 Absatz 4 Kommunalverfassung M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Sven Behnke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtvertretung
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24.09.2020
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Begründung
Begründung:
Gemäß § 44 Absatz 4 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in der aktuellen Fassung darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen. Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlich Zuwendungen entscheidet bei Beträgen von über 1.000 Euro die Stadtvertretung, da der Wert laut § 5 Absatz 9 der Hauptsatzung der Stadt Seebad Ueckermünde in der gültigen Fassung überschritten wird.
Nr. | Datum | Zuwendungsgeber (Spender) | Sitz/ Wohnort | Betrag/ Wert in Euro | Hinweis auf Geschäftsbeziehung | Zuwendungszweck |
1 | offen | Ameos Klinikum | Ueckermünde | 1.500,00 |
| Geldspende zweckgebunden für den Kauf einer Kettensäge und eines LED- Scheinwerfers für die Freiwillige Feuerwehr Ueckermünde |
Das o.a. Ueckermünder Unternehmen möchte die Freiwillige Feuerwehr Ueckermünde mit einer Geldspende in genannter Höhe unterstützen. Das Geld soll zweckgebunden für die Anschaffung einer Kettensäge und den Kauf eines LED-Akku-Arbeitsscheinwerfers eingesetzt werden.
