Drucksache - DS-20/0095
Grunddaten
- Betreff:
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2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe
in der Stadt Seebad Ueckermünde - Kurabgabesatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Bürgermeister
- Bearbeiter:
- Bianka Sachtler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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FA Schule, Kultur, Tourismus, Sport und Soziales
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Vorberatung
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15.10.2020
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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03.12.2020
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Begründung
Begründung:
Der Fachausschuss für Schule, Kultur, Sport und Tourismus erhielt von der Stadtvertretung den Auftrag, sich nochmals mit der Kurabgabesatzung zu beschäftigen, um sie klarzustellen bzw. an den Stand der gesetzlichen Regelungen anzupassen.
Dabei wurden die folgenden Punkte herausgearbeitet:
1. Mit Schreiben vom 08.07.2020 hat das Innenministerium noch einmal klargestellt, wer von den Tagesgästen Kurabgabe zu zahlen hat. Nach den Regelungen der bestehenden Satzung könnte der Tagesgast vermuten, dass er auch beim Einkaufen, beim Arztbesuch usw. die Abgabe zu entrichten hat. Das ist jedoch nicht der Fall.
Das Innenministerium stellt klar:
Das OVG Greifswald verlangt, dass die Gemeinde auch Tagesgäste zur Kurabgabe heranziehen muss, soweit diese mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können. Denn auch die nicht im Erhebungsgebiet übernachtenden Tagesgäste haben die Möglichkeit, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen oder an Veranstaltungen teilzunehmen. Auch diesen Personenkreis muss die Gemeinde daher grundsätzlich zur Kurabgabe heranziehen. Die gesetzliche Vorschrift und eine ggf. gleichlautende satzungsrechtliche Regelung sind gleichwohl einschränkend so auszulegen, dass sie nur Tagesgäste betreffen, die mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, etwa weil sie abgrenzbare oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen. In diesen Fällen ist es ohne weiteres möglich, eine Tageskurabgabe zusammen mit der Benutzungsgebühr oder dem Entgelt für den Eintritt zu vereinnahmen (OVG Greifswald, Urt. vom 26. 11. 2014-1 K 14/11-).
Vor diesem Hintergrund wird gegenüber einem ortsfremden Tagesgast grundsätzlich keine Kurabgabepflicht ausgelöst, soweit keine konkreten Kur- und Erholungseinrichtungen bzw. Veranstaltungen genutzt werden. Denn das OVG Greifswald verlangt für die Tageskurabgabepflicht -
insbesondere aus Gründen der Praktikabilität - eine tatsächliche Nutzung von Kur- und Erholungseinrichtungen bzw. Veranstaltungen. Für die aktuell häufiger angeführten Fälle (z. B. Besuch
von Ärzten, Einzelhandelsgeschäften und Kirchen in einer als Kurort anerkannten Gemeinde durch Ortsfremde) heißt dies, dass hier im Zuge der verwaltungsgerichtlichen Auslegung und Anwendung landes- und satzungsrechtlicher Normen grundsätzlich von einer Kurabgabefreiheit auszugehen ist, auch wenn diese Anwendungsfälle landes- und satzungsrechtlich nicht ausdrücklich von der Kurabgabepflicht ausgenommen sind. Weder für das Landesrecht noch für das Satzungsrecht ergibt sich deshalb in dieser Hinsicht ein zwingender Anpassungsbedarf.
Gleichwohl ist die Auffassung eines Satzungsgebers rechtsaufsichtlich nicht zu beanstanden, wonach es für Normanwender und -adressaten durchaus sinnvoll sei, in diesem Sinn die Satzung klarstellend zu ergänzen.
Deshalb wird klarstellend die Satzung im § 8 (1) ergänzt.
2. Die Änderung im § 8 (3) macht sich notwendig, weil in der bisher geltenden Satzung vom Kurkartenautomat im Singular gesprochen wird. Da mehrere Automaten im Einsatz sind, wird auch der Plural benutzt.
3. Streitpunkt war bislang die Frage, ob z.B. die Nutzer von Bootsliegeplätzen bzw. Bootsvereine und gewerbliche Bereitsteller von Liegeplätzen verpflichtet sind, die Kurabgabeberechtigten an die Stadt zu benennen bzw. von denjenigen, die nicht zur Jahreskurabgabe heranzuziehen sind, die Kurabgabe einzunehmen und gegenüber der Stadt abzurechnen.
Auch dazu hat sich das Innenministerium als oberste Fachaufsicht am 23.09.2020 geäußert.
Die besonderen Mitwirkungspflichten des § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V (Melde-, Einziehungs-, Abführungs- und Haftungspflicht) eröffnen für den Satzungsgeber die Möglichkeit, den Vollzug der Kurabgabesatzung durch die Heranziehung Dritter zu erleichtern. Es handelt sich dabei um die Indienstnahme Privater für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, durch die eine möglichst lückenlose Erfassung der kurabgabepflichtigen Personen angestrebt wird, ohne dass es dazu eines unvertretbaren Verwaltungsaufwandes bedarf. Diese Pflichten können gemäß § 11 Abs. 3 KAG M-V Beherbergungsunternehmern, Reiseunternehmern und denjenigen auferlegt werden, die Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten Dritten überlassen.
Diejenigen, die Bootsliegeplätze Dritten überlassen, sind gesetzlich nicht ausdrücklich aufgeführt. Gleichwohl ist allgemein anerkannt, dass z. B. auch Kliniken und Sanatorien in diesem Sinne als Beherbergungsunternehmer gelten und insoweit den besonderen Mitwirkungspflichten des § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V unterliegen, auch wenn die Beherbergung nicht zu den Kernaufgaben dieser Einrichtungen gehört und ein Klinikbetreiber sich nicht in erster Linie als Beherbergungsunternehmer begreifen würde.
Mithin kann eine weite Auslegung beim Kreis der „besonders Mitwirkungspflichtigen“ unterstellt werden. Nach hier vertretener Ansicht heißt dies, dass satzungsrechtlich auch diejenigen in die besonderen Mitwirkungspflichten des § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V einbezogen werden können, die Bootsliegeplätze Dritten überlassen. Ein Liegeplatz eines Bootsinhabers ist insoweit vergleichbar mit dem Standplatz für ein Zelt, Wohnwagen (u. ä.), die eine gleiche (vergleichbare) satzungsrechtliche Verfahrensweise bei den besonderen Mitwirkungspflichten für die Betreiber eines Campingplatzes und eines Seglerhafens rechtfertigt.
Die Ergänzung im § 9 (2) trägt dem Rechnung.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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12,5 kB
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