Drucksache - DS-21/0186

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Beratungsfolge

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Begründung

Begründung:

Ein Schwimmbad in und für Ueckermünde immer wieder tauch dieser Wunsch bei den Bürgern auf.

Jetzt besteht mit dem städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan B-43 „Resorthotel am Strand“ unserer Stadt Seebad Ueckermünde die Möglichkeit, ein solches Schwimmbad für die Bürger der Stadt Ueckermünde Realität werden zu lassen.

 

Gemäß den uns vorgestellten Ideen des Investors (Vorhabenträgers) für das Resorthotel am Strand von Ueckermünde und dem Inhalt des bisherigen städtebaulichen Vertrages ist geplant, in dem Hotel ein Wellness-Wasserbereich mit zu integrieren.

 

Somit ist grundsätzlich ein Ausgangspunkt dafür gesetzt, dass dort ein Schwimmbad entstehen kann. In dem städtebaulichen Vertrag als auch im Bebauungsplan findet sich eine Festsetzung für ein vollwertiges Schwimmbad nicht.

Ebenso gibt es keine verbindlichen Vereinbarungen oder ähnliches mit dem derzeitigen Investor bezüglich eines Schwimmbades.

 

Damit verbindlich ein vollwertiger Schwimmbereich im Resorthotel am Strand von Ueckermünde entsteht, ist eine entsprechende Vereinbarung im städtebaulichen Vertrag zu treffen.

 

r eine bessere Nutzbarkeit für Schulsport, Wasserwacht, DLGRZ, Seesport … und den kleinen Wettkampfsport ist mindestens ein 25 langes Innenschwimmbecken mit mindestens 6 Bahnen sehr von Vorteil. Dies ließe sich mit dem Vorhabenträger und dem Fördermittelgeber verhandeln.

Ein solches überdachtes Becken steht öffentlich derzeit in der Umgebung nur in Anklam zur Verfügung. 35 km Entfernung zu der Schwimmhalle Anklam erschweren die Nutzung der Schwimmhalle in Anklam für die Bürger von Ueckermünde und nicht nur für diese erheblich.

 

Die Stadt Anklam erhält alleine für den Bau der neuen Schwimmhalle Fördermittel von ca. 14 Millionen Euro. Der jährliche Unterhalt wird ebenfalls durch die Stadt Anklam finanziert und getragen.

Deshalb bietet es sich für Ueckermünde an, die Synergieefekte zu nutzen und sich die Kosten eines Schwimmbades mit entsprechender Größe mit dem Vorhabenträger (Investor) zu teilen, wenn ein solches Bad mit in den städtebaulichen Vertrag verpflichtend aufgenommen wird. Die Wellnesszone ist bereits enthalten. Eine entsprechende Vereinbarung also möglich.

 

Derzeit fehlen im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan „Resorthotel am Strand“ Vereinbarungen zu einem vollwertigen Schwimmbad.

 

Die Bürger von Ueckermünde erhalten mit der Aufnahme der Erstellung eines Schwimmbades als verpflichtender Teil eine Schwimmhalle vor Ort für sich, für ihre Nachbarn und Urlaubsgäste. Der Investor (Vorhabenträger) erhielte den Vorteil, ein vollwertiges Schwimmbad in seinem Hotel anbieten zu können, samt einer Förderung durch unsere Stadt. Dies steigert die Attraktivität der Stadt Ueckermünde als Wohn- und Urlaubsort und die Attraktivität des Hotels am Strand besonders.

 

Mit diesem Antrag soll ein Anstoß gegeben werden, mögliche Lösungen für eine Schwimmhalle für Ueckermünde aufzuzeigen. Dies ist ergebnisoffen. Etwaige weitere Lösungsvorschläge sind dann natürlich der Stadtvertretung wieder zur Entscheidung vorzulegen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Die Stadtvertreter der Stadt Seebad Ueckermünde beschließen:

Der städtebauliche Vertrag Drucksache DS-21-0168 wird wie folgt weiterentwickelt:

§ 10 1. Satz 3 wird nach den Worten mit Schwimmbecken ergänzt um folgende Festsetzung:

in der Größe von mindestens 6 Schwimmbahnen mit einer Länge von 25 Metern und entsprechender Tiefe“.

 

Am Ende des

§ 10 1. werden folgende Sätze eingefügt:

 

Die Stadt Seebad Ueckermünde verpflichtet sich, die geschätzten Mehrkosten für ein 6-Bahnen-25m-Schwimmbecken gegenüber einem Wellness- und Nassbereich mit Saunen und kleinem Schwimmbecken usw. mindestens zu einem Drittel zu tragen, wenn dafür Fördergelder eingeworben und Eigenmittel bereitgestellt werden können. Die Stadt Seebad Ueckermünde verpflichtet sich, entsprechende Fördergelder und einen Eigenanteil aktiv zu aquirieren. Sollte die Bereitstellung von Fördergeldern und Eigenmitteln nicht möglich sein, so verbleibt die Verpflichtung des Vorhabenträgers, einen Wellness- und Saunabereich, Kosmetikräume, Behandlungsräume und einen Nassbereich mit Schwimmbecken zu schaffen.“

 

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