Drucksache - DS-21/0218

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Beratungsfolge

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Begründung

Begründung:

Am 20. November 2021 trat die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Bellin (Ortsfeuerwehr) zur Wahl des Ortswehrführers zusammen. Die Wahl wurde erforderlich, da die sechsjährige Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers Herrn Thomas Krumnow mit Ablauf des 02. Dezember 2021 endet.

Spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin waren dem Bürgermeister gemäß § 12 Absatz 2 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Bellin (Ortsfeuerwehr) Wahlvorschläge durch die Kameradinnen und Kameraden der Ortsfeuerwehr Bellin schriftlich einzureichen. Mit Datum vom 04. November 2021 ging fristgerecht eine Vorschlagsliste beim Bürgermeister ein. Vorgeschlagen wurde der bisherige Amtsinhaber Thomas Krumnow. Der Wahlvorschlag entsprach dem Formerfordernis nach § 12 Absatz 2 Satz 2 der Satzung, wonach er von mindestens zwei aktiven Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

Seitens der Verwaltung erfolgte eine Vorprüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen des vorgeschlagenen Kandidaten. Rechtsgrundlagen sind § 12 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG), die §§ 5 und 7 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG), die §§ 5 und 12 des Beamtengesetzesr das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V), die Vorschriften der Verordnung über die Laufbahnen, die Dienstgrade und die Ausbildung für Freiwillige Feuerwehren, Pflicht- und Werkfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrlaufbahn-, Dienstgrad- und Ausbildungsverordnung - FwLDAVO M-V) und die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Bellin (Ortsfeuerwehr) jeweils in der aktuellen Fassung.

 

Nach § 12 Absatz 1 Satz 3 BrSchG werden die Gewählten zu Ehrenbeamten ernannt. hlbar ist gemäß § 12 Absatz 2 BrSchG r die Funktion des Ortswehrführers insbesondere, wer

 

1. mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört hat,

2. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,

3. die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet,

4. das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig.

 

Zum Nachweis der persönlichen Eignung wurde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) eingeholt.

Die fachliche Eignung ist nach den Vorschriften der FwLDAVO M-V zu beurteilen, hiernach ist für die Funktion des Ortswehrführers Bellin mindestens die Ausbildung als Gruppenführer erforderlich (Anlage 2 zu § 3 Absatz 2 FwLDAVO M-V).

Zudem darf in das Ehrenbeamtenverhältnis nur berufen werden, wer auch in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist (vgl. §§ 5 Absatz 1 Nr. 2, 12 LBG M-V). Als Kriterium hierfür wurde die allgemeine Feuerwehrtauglichkeit anhand der vorgeschriebenen G-Untersuchung zu Grunde gelegt.

 

Herr Thomas Krumnow ist 59 Jahre alt, eine Wiederwahl ist nach § 12 Absatz 2 Satz 2 BrSchG zulässig. Er gehört seit über 44 Jahren dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr an. Das erweiterte Führungszeugnis weist keine Eintragung aus. Zudem besitzt Herr Krumnow langjährige Erfahrungen als Ortswehrführer. Herr Krumnow verfügt als Gruppenführer schließlich über die erforderliche Mindestausbildungr die Funktion als Ortswehrführer. Herr Krumnow ist persönlich und fachlich geeignet, eine ltige Bescheinigung zur allgemeinen Feuerwehrtauglichkeit als Nachweis der gesundheitlichen Eignung liegt vor.

Herr Krumnow verfügt mithin über alle Voraussetzungen, um zum Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Bellin (Ortsfeuerwehr) gewählt werden zu können.

 

Bei der Wahlhandlung waren von 22 stimmberechtigten Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Bellin (Ortsfeuerwehr) 17 Mitglieder (= 77,27 %) anwesend. Die Beschlussfähigkeit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Bellin (Ortsfeuerwehr) konnte somit festgestellt werden, da mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (entspricht 15 Mitglieder) anwesend waren.

Gewählt wurde durch Handzeichen. Herr Thomas Krumnow erhielt 17 von 17 möglichen Ja-Stimmen. Er erreichte damit die erforderliche Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten (entspricht 12 Stimmen) und ist damit zum Ortswehrführer gewählt (§ 12 Absatz 5 Satz 1 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Bellin (Ortsfeuerwehr)).

Die Wahl wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Beanstandungen gab es keine.

 

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 BrSchG ist Herr Thomas Krumnow nach Zustimmung durch die Stadtvertretung r die Wahlzeit von sechs Jahren unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis als Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Bellin (Ortsfeuerwehr) zu ernennen.

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Die Stadtvertretung stimmt der Wahl von Herrn Thomas Krumnow zum Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Bellin (Ortsfeuerwehr) zu.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 5 der Satzung über die Entschädigung von Funktionsinhabern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ueckermünde erhält der Ortswehrführer Bellinr die regelmäßig anfallenden Tätigkeiten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 Euro.

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