Drucksache - DS-21/0219
Grunddaten
- Betreff:
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Wahl zum stellvertretenden Ortswehrführer der Ortsfeuerwehr Bellin und Ernennung zum Ehrenbeamten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Sven Behnke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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02.12.2021
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Begründung
Begründung:
Am 20. November 2021 trat die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Bellin (Ortsfeuerwehr) zur Wahl des stellvertretenden Ortswehrführers zusammen. Die Wahl wurde erforderlich, da die sechsjährige Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers Herrn Tobias Krumnow mit Ablauf des 02. Dezember 2021 endet.
Spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin waren dem Bürgermeister gemäß § 12 Absatz 2 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Bellin (Ortsfeuerwehr) Wahlvorschläge durch die Kameradinnen und Kameraden der Ortsfeuerwehr Bellin schriftlich einzureichen. Mit Datum vom 04. November 2021 ging fristgerecht eine Vorschlagsliste beim Bürgermeister ein. Vorgeschlagen wurde der bisherige Amtsinhaber Tobias Krumnow. Der Wahlvorschlag entsprach dem Formerfordernis nach § 12 Absatz 2 Satz 2 der Satzung, wonach er von mindestens zwei aktiven Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
Seitens der Verwaltung erfolgte eine Vorprüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen des vorgeschlagenen Kandidaten. Rechtsgrundlagen sind § 12 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG), die §§ 5 und 7 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG), die §§ 5 und 12 des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V), die Vorschriften der Verordnung über die Laufbahnen, die Dienstgrade und die Ausbildung für Freiwillige Feuerwehren, Pflicht- und Werkfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrlaufbahn-, Dienstgrad- und Ausbildungsverordnung - FwLDAVO M-V) und die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Bellin (Ortsfeuerwehr) jeweils in der aktuellen Fassung.
Nach § 12 Absatz 1 Satz 3 BrSchG werden die Gewählten zu Ehrenbeamten ernannt. Wählbar ist gemäß § 12 Absatz 2 BrSchG für die Funktion des stellvertretenden Ortswehrführers insbesondere, wer
1. mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört hat,
2. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
3. die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet,
4. das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig.
Zum Nachweis der persönlichen Eignung wurde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) eingeholt.
Die fachliche Eignung ist nach den Vorschriften der FwLDAVO M-V zu beurteilen, hiernach ist für die Funktion des stellvertretenden Ortswehrführers Bellin mindestens die Ausbildung als Gruppenführer erforderlich (Anlage 2 zu § 3 Absatz 2 FwLDAVO M-V).
Zudem darf in das Ehrenbeamtenverhältnis nur berufen werden, wer auch in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist (vgl. §§ 5 Absatz 1 Nr. 2, 12 LBG M-V). Als Kriterium hierfür wurde die allgemeine Feuerwehrtauglichkeit anhand der vorgeschriebenen G-Untersuchung zu Grunde gelegt.
Herr Tobias Krumnow ist 37 Jahre alt. Er gehört seit mehr als 26 Jahren dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr an. Das erweiterte Führungszeugnis weist keine Eintragung aus. Zudem besitzt Herr Krumnow langjährige Erfahrungen als stellvertretender Ortswehrführer. Herr Krumnow verfügt als Gruppenführer schließlich über die erforderliche Mindestausbildung für die Funktion als Ortswehrführer. Herr Krumnow ist persönlich und fachlich geeignet, eine gültige Bescheinigung zur allgemeinen Feuerwehrtauglichkeit als Nachweis der gesundheitlichen Eignung liegt vor.
Herr Krumnow verfügt mithin über alle Voraussetzungen, um zum stellvertretenden Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Bellin (Ortsfeuerwehr) gewählt werden zu können.
Bei der Wahlhandlung waren von 22 stimmberechtigten Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Bellin (Ortsfeuerwehr) 17 Mitglieder (= 77,27 %) anwesend. Die Beschlussfähigkeit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Bellin (Ortsfeuerwehr) konnte somit festgestellt werden, da mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (entspricht 15 Mitglieder) anwesend waren.
Gewählt wurde durch Handzeichen. Herr Tobias Krumnow erhielt 17 von 17 möglichen Ja-Stimmen. Er erreichte damit die erforderliche Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten (entspricht 12 Stimmen) und ist damit zum stellvertretenden Ortswehrführer gewählt (§ 12 Absatz 5 Satz 1 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Bellin (Ortsfeuerwehr)).
Die Wahl wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Beanstandungen gab es keine.
Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 BrSchG ist Herr Tobias Krumnow nach Zustimmung durch die Stadtvertretung für die Wahlzeit von sechs Jahren unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis als stellvertretender Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Bellin (Ortsfeuerwehr) zu ernennen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 6 der Satzung über die Entschädigung von Funktionsinhabern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ueckermünde erhält der stellvertretende Ortswehrführer Bellin für die regelmäßig anfallenden Tätigkeiten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro.
