Drucksache - DS-21/0221

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Beratungsfolge

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Begründung

Begründung:

Am 20. November 2021 trat die Mitgliederversammlung der Gemeindefeuerwehr der Stadt Seebad Ueckermünde zur Wahl des Gemeindewehrführers zusammen. Die Wahl wurde erforderlich, da die sechsjährige Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers Herrn Roland Till regulär bis zum Ablauf des 03. Dezember 2020 lief. Gemäß § 6 Absatz 7 der Satzung der Gemeindefeuerwehr der Stadt Seebad Ueckermünde endet die Amtszeit mit dem Amtsantritt des Nachfolgers. Eine frühere Wahl durch die Mitgliederversammlung kam aus unterschiedlichen Gründen bisher nicht zustande. Hierbei spielte die epidemische Lage eine Rolle, so fand insbesondere die einmal jährlich vorgeschriebene Jahreshauptversammlung nicht statt. Zudem waren durch die Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr Ueckermünde zunächst Personalangelegenheiten innerhalb der Ortsfeuerwehr Ueckermünde zu klären, die ggf. Auswirkungen auf die Stimmberechtigung von Mitgliedern bzw. die Zulassung von Kandidaten zur Wahl gehabt hätten.

Spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin waren dem Bürgermeister gemäß § 6 Absatz 2 der Satzung der Gemeindefeuerwehr der Stadt Seebad Ueckermünde Wahlvorschläge durch die Kameradinnen und Kameraden der Gemeindefeuerwehr Ueckermünde, mithin von den Mitgliedern der Ortsfeuerwehren Ueckermünde und Bellin, schriftlich einzureichen. Mit Datum vom 04. November 2021 gingen fristgerecht zwei Vorschlagslisten mit mehreren Kandidaten beim Bürgermeister ein. Vorgeschlagen wurden folgende Kameraden:

 

  1. Gerhardt, Ulf
  2. Till, Roland
  3. Pohl, Ronny
  4. Knüttel, Andreas
  5. Panzlaff, Enrico

 

Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 der Satzung muss jeder Wahlvorschlag von mindestens drei aktiven Mitgliedern unterzeichnet sein. Dieses Formerfordernis war beim Vorschlag Andreas Knüttel nicht erfüllt.

 

Seitens der Verwaltung erfolgte eine Vorprüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen von allen vorgeschlagenen Kandidaten. Rechtsgrundlagen sind § 12 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG), die §§ 5 und 7 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG), die §§ 5 und 12 des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V), die Vorschriften der Verordnung über die Laufbahnen, die Dienstgrade und die Ausbildung für Freiwillige Feuerwehren, Pflicht- und Werkfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrlaufbahn-, Dienstgrad- und Ausbildungsverordnung - FwLDAVO M-V) und die Satzung der Gemeindefeuerwehr der Stadt Seebad Ueckermünde jeweils in der aktuellen Fassung.

 

Nach § 12 Absatz 1 Satz 3 BrSchG werden die Gewählten zu Ehrenbeamten ernannt. Wählbar ist gemäß § 12 Absatz 2 BrSchG für die Funktion des Gemeindewehrführers insbesondere, wer

 

1. mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört hat,

2. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,

3. die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet,

4. das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig.

 

Zum Nachweis der persönlichen Eignung wurde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) eingeholt.

Die fachliche Eignung ist nach den Vorschriften der FwLDAVO M-V zu beurteilen, hiernach ist für die Funktion des Gemeindewehrführers mindestens die Ausbildung als Zughrer erforderlich (Anlage 2 zu § 3 Absatz 2 FwLDAVO M-V).

Zudem darf in das Ehrenbeamtenverhältnis nur berufen werden, wer auch in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist (vgl. §§ 5 Absatz 1 Nr. 2, 12 LBG M-V). Als Kriterium hierfür wurde die allgemeine Feuerwehrtauglichkeit anhand der vorgeschriebenen G-Untersuchung zu Grunde gelegt.

 

Alle vorgeschlagenen Kandidaten erfüllen nach diesen Kriterien die Wählbarkeitsvoraussetzungen und waren hiernach zur Wahl zuzulassen. Der Kandidat Ulf Gerhardt erklärte, sich nicht zur Wahl zu stellen. Damit standen die Kandidaten Roland Till, Ronny Pohl und Enrico Panzlaff zur Wahl als Gemeindewehrhrer der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde.

 

Zu Beginn der Mitgliederversammlung wurde bei der Feststellung zur Beschlussfähigkeit für die vorgesehene Wahl des Gemeindewehrführers davon ausgegangen, dass die Freiwillige Feuerwehr Ueckermünde 78 aktive und damit stimmberechtigte Mitglieder umfasst. Auf dieser Grundlage wurde zunächst festgestellt, dass die Versammlung nicht beschlussfähig ist, da nicht mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend seien. Im weiteren Verlauf stellte sich jedoch heraus, dass Kameradinnen und Kameraden noch nicht als aktive Mitglieder aufgenommen werden konnten, die zuvor jedoch bei Feststellung der Beschlussfähigkeit als aktive und folglich stimmberechtigte Mitglieder zählten. r die Wahlhandlung war dies im Weiteren ohne Belang.

Satzungsgemäß wurde die Versammlung nach Unterbrechung erneut einberufen, die Beschlussfähigkeit für die Wahlhandlung war damit ohne cksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig (vgl. § 6 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Absatz 6 der Satzung der Gemeindefeuerwehr der Stadt Seebad Ueckermünde).

Bei der Wahlhandlung gaben schließlich 52 stimmberechtigte Mitglieder der Gemeindefeuerwehr der Stadt Seebad Ueckermünde ihre Stimme ab.

Gewählt wurde durch Stimmzettel geheim. Die Stimmenverteilung stellte sich wie folgt dar:

 

  1. Till, Roland  08 Stimmen
  2. Pohl, Ronny 04 Stimmen
  3. Panzlaff, Enrico 40 Stimmen

 

Herr Enrico Panzlaff erreichte damit die erforderliche Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten (entspricht 35 Stimmen) und ist damit zum Gemeindewehrführer gewählt (§ 6 Absatz 5 Satz 1 der Satzung der Gemeindefeuerwehr der Stadt Seebad Ueckermünde).

Die Wahl wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Beanstandungen gab es keine.

 

Herr Enrico Panzlaff ist 46 Jahre alt. Er gehört seit über 26 Jahren dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr an. Das erweiterte Führungszeugnis weist keine Eintragung aus. Zudem besitzt Herr Panzlaff bereits Erfahrungen in Leitungsfunktion als stellvertretender Ortswehrführer bzw. stellvertretender Gemeindewehrführer. Herr Panzlaff verfügt als Zughrer schließlich über die erforderliche Mindestausbildung für die Funktion als Gemeindewehrführer. Herr Panzlaff ist persönlich und fachlich geeignet, eine gültige Bescheinigung zur allgemeinen Feuerwehrtauglichkeit als Nachweis der gesundheitlichen Eignung liegt vor.

Herr Panzlaff verfügt mithin über alle Voraussetzungen, um zum Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde gewählt werden zu können.

 

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 BrSchG ist Herr Enrico Panzlaff nach Zustimmung durch die Stadtvertretung für die Wahlzeit von sechs Jahren unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis als Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde zu ernennen.

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Die Stadtvertretung stimmt der Wahl von Herrn Enrico Panzlaff zum Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde zu.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 der Satzung über die Entschädigung von Funktionsinhabern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ueckermünde erhält der Gemeinde- bzw. Stadtwehrführer Ueckermünde für die regelmäßig anfallenden Tätigkeiten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 Euro.

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