Drucksache - DS-22/0228

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Beratungsfolge

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Begründung

Begründung:

Gemäß § 11 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG) in der aktuellen Fassung haben Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Nach § 24 Absatz 2 BrSchG erhalten die Wehrführungen sowie deren Stellvertretungen eine Aufwandsentschädigung. Weitere mit besonderen Aufgaben betraute Personen können ebenfalls eine Aufwandsentschädigung erhalten. Das Nähere regelt die Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrentschädigungsverordnung - FwEntschVO M-V) in der aktuellen Fassung.

Nach § 4 Absatz 1 FwEntschVO M-V wird die Höhe der Entschädigungen durch Beschluss der Stadtvertretung bestimmt und in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzt. § 2 FwEntschVO M-V regelt Höchstsätzer die Wehrführungen und ihre Stellvertretungen. Auf Grundlage von § 5 FwEntschVO M-V nnen zudem Personen mit besonderen Aufgaben Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe erhalten. Dazu zählen insbesondere Ausbilderinnen und Ausbilder, Geräte- und Jugendfeuerwehrwarte sowie Leiterinnen und Leiter von Einsatzabteilungen. Im Einzelfall können auchr spezielle Tätigkeiten gesondert Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

 

Die Entschädigung der Funktionsinhaber der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde wird zurzeit mit einer Satzung geregelt, die am 14.12.2000 von der Stadtvertretung beschlossen wurde. Am 02.06.2005 wurde eine 1. Satzung zur Änderung der vorgenannten Satzung erlassen, die für zwei weitere Funktionen Entschädigungen vorsieht. Seitdem wurden die Entschädigungen ihrer Höhe nach nicht angepasst. Der Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde bat nunmehr um Prüfung und Anpassung der bisher gezahlten Entschädigungen und unterbreitete einen entsprechenden Vorschlag, der künftig auch weitere Personen, die besondere Aufgaben betreuen, mit einbezieht. In der nachfolgenden Übersicht sind die monatlichen Pauschalbeträge in Euro vergleichsweise dargestellt.

 

Funktion/

besondere Aufgabe

bisher laut

Satzung vom 14.12.2000

bisher laut

1. Änderung

vom 02.06.2005

Vorschlag

chstsatz

gemäß § 2 FwEntschVO M-V

Gemeindewehrführer

150,00

 

200,00

200,00

stellv.

Gemeindewehrführer

75,00

 

100,00

100,00

Ortswehrführer

Ueckermünde

100,00

 

140,00

140,00

stellv. Ortswehrführer

Ueckermünde

50,00

 

70,00

70,00

Ortswehrführer

Bellin

100,00

 

140,00

140,00

stellv. Ortswehrführer

Bellin

50,00

 

70,00

70,00

Gerätewart Ortswehr

Ueckermünde

25,00

 

70,00

 

Gerätewart Ortswehr

Bellin

25,00

 

50,00

 

Verantwortlicher

Einsatzfahrzeug

10,00

 

30,00

 

Jugendfeuerwehrwart

Ueckermünde - Bellin

 

50,00

70,00

 

stellv.

Jugendfeuerwehrwart

Ueckermünde - Bellin

 

25,00

35,00

 

Bekleidungswart

0,00

 

50,00

 

Ausbilderinnen/Ausbilder

je Ausbildung

0,00

 

10,00

 

Hygiene-/Sicherheits-

beauftragter Ueckermünde

0,00

 

15,00

 

Hygiene-/Sicherheits-

beauftragter Bellin

0,00

 

10,00

 

 

Der Vorschlag berücksichtigt die Einhaltung der Höchstsätze für die Wehrführung und die Stellvertretungen. Für die übrigen benannten sogenannten Personen mit besonderen Aufgaben sind keine Höchstsätze geregelt, diese Aufwandsentschädigungen müssen jedoch angemessen sein.

 

Bei der Bemessung der Aufwandsentschädigungen sind insbesondere die Kriterien des § 4 Absatz 2 FwEntschVO M-V zu berücksichtigen, z.B. Gebietsgröße, Einwohnerzahl und einsatztaktische Besonderheiten des Zuständigkeitsbereiches.

Laut Brandschutzbedarfsplanung ist die Ortsfeuerwehr Ueckermünde als Schwerpunktfeuerwehr eingestuft, die Ortsfeuerwehr Bellin ist hiernach eine Feuerwehr mit Grundausstattung. In der Brandschutzbedarfsplanung wurden Gefährdungsstufen für die Stadt Seebad Ueckermünde auf Grund der Lage (Wald, Wasser) und angesiedelter Betriebe (z.B. MAT, AMEOS) wie folgt festgesetzt:

 

Brandbekämpfung   Gefährdungsklasse Br 3 (von 4)

Technische Hilfeleistung  Gefährdungsklasse TH 3 (von 4)

Gefahrstoffeinsatz (CBRN)  Gefährdungsklasse CBRN 2 (von 3)

Wassernotfall    Gefährdungsklasse W 3 (von 3)

 

(vgl. Brandschutzbedarfsplanung vom 06.12.2018, Seiten 45 ff)

 

Zudem sind die Anforderungen an den Umgang mit der Einsatztechnik in den zurückliegenden Jahren deutlich gestiegen. Insbesondere die Verantwortung bei der Pflege und Wartung von Einsatzfahrzeugen stellen besondere Herausforderungen dar.

Weiter erhielten Personen mit besonderen Aufgaben, mithin Ausbilder, Bekleidungswart und Hygiene-/Sicherheitsbeauftragte, bisher keine Entschädigung. Diesen Funktionen kommt zunehmend jedoch eine große Bedeutung zu.

Nach alledem wird aus Sicht der Verwaltung eingeschätzt, dass die vom Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde vorgeschlagenen Aufwandsentschädigungen bezogen auf die zu erfüllenden Aufgaben der Ueckermünder Kameradinnen und Kameraden ihrem Grund und ihrer Höhe nach angemessen sind.

 

r die Festlegung der Aufwandsentschädigungen genügt ein Beschluss der Stadtvertretung, es besteht kein Satzungserfordernis. Demnach ist die Satzung über die Entschädigung von Funktionsinhabern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ueckermünde vom 15.12.2000 in der Fassung der 1. Änderung vom 07.06.2005 aufzuheben. Beibehalten werden sollte die bisherige Regelung zur Aufwandsentschädigung bei der Ausübung von Doppelfunktionen.

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

  1. Die Stadtvertretung beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Entschädigung von Funktionsinhabern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ueckermünde vom 15.12.2000 in der Fassung der 1. Änderung vom 07.06.2005.
  2. Die Stadtvertretung setzt gemäß den §§ 4 und 5 FwEntschVO M-Vr die Funktionsträger und mit besonderen Aufgaben betrauten Personen der Freiwilligen Feuerwehr Ueckermünde ab dem 01.05.2022 folgende monatlichen Pauschalbeträge als Aufwandsentschädigungen fest:

 

Funktion/besondere Aufgabe

Aufwandsentschädigung in Euro

Gemeindewehrführer

200,00

stellv. Gemeindewehrführer

100,00

Ortswehrführer Ueckermünde

140,00

stellv. Ortswehrführer Ueckermünde

70,00

Ortswehrführer Bellin

140,00

stellv. Ortswehrführer Bellin

70,00

Gerätewart Ortswehr Ueckermünde

70,00

Gerätewart Ortswehr Bellin

50,00

Verantwortlicher Einsatzfahrzeug

30,00

Jugendfeuerwehrwart Ueckermünde

70,00

stellv. Jugendfeuerwehrwart Ueckermünde

35,00

Jugendfeuerwehrwart Bellin

70,00

stellv. Jugendfeuerwehrwart Bellin

35,00

Bekleidungswart

50,00

Hygiene-/Sicherheitsbeauftragter Ueckermünde

15,00

Hygiene-/Sicherheitsbeauftragter Bellin

10,00

Ausbilderinnen/Ausbilder je Ausbildung

10,00

 

Inhaber von Doppelfunktionen erhalten als Maximalwert den Entschädigungssatz der einen Funktion sowie die Hälfte des Satzes für die Zweitfunktion. Als erste Funktion gilt dasjenige Ehrenamt, für das die höhere Aufwandsentschädigung vorgesehen ist.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen, die sich bei Festlegung der neuen Aufwandsentschädigungen ergeben, sind für das laufende Haushaltsjahr und Folgejahre in der Anlage 2 dargestellt.

Die erforderlichen Mehrauszahlungen im Haushaltsjahr 2022 können im Produktkonto 12600.501900 bzw. 12600.701900/im Deckungskreis 5001 bzw. 7001 zur Verfügung gestellt werden.

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