Drucksache - DS-22/0230
Grunddaten
- Betreff:
-
7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Seebad Ueckermünde
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Bürgermeister
- Bearbeiter:
- Sven Behnke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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30.06.2022
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Begründung
Begründung:
Letztmalig wurde die Hauptsatzung mit Beschluss der Stadtvertretung vom 18.06.2020 geändert. Da sich wegen der vorgesehenen Gründung eine Kinder- und Jugendbeirates die Änderung der Hauptsatzung demnächst erforderlich macht, wurde die aktuelle Fassung der Hauptsatzung verwaltungsintern noch auf möglichen weiteren Änderungsbedarf geprüft. In der Folge sind aus Sicht der Verwaltung folgende Anpassungen ebenfalls erforderlich:
§§ 4 Absatz 2 Nr. 5, 5 Absatz 5 Buchstabe a) und b), 7 Absatz 2 Satz 2
Die genannten Regelungen der Hauptsatzung müssen an die aktuell gültigen Vergabevorschriften angepasst werden. Bereits zum 01.01.2019 wurde in unserem Bundesland die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) eingeführt. Dieses Regelwerk ersetzt die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A Abschnitt 1). Zudem gilt für die Vergabe von Aufträgen die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV). Für die Vergabe von Bauleistungen hat nach wie vor die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), insbesondere Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen, Bestand.
§ 5 Absatz 7
Gemäß § 36 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 im bauaufsichtlichen Verfahren durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Gemäß § 7 Absatz 5 der Hauptsatzung wurde die Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens von der Stadtvertretung auf den Bürgermeister übertragen.
In § 5 Absatz 7 der Hauptsatzung ist bisher auch geregelt, dass der Hauptausschuss über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB im Falle der Widerspruchsbearbeitung entscheidet. Diese Formulierung ist nicht rechtseindeutig.
Der Bauwillige selbst kann gegen die Versagung des Einvernehmens nicht mit Rechtsmitteln vorgehen, da es sich bei dem Einvernehmen um eine Ordnung der Zusammenarbeit von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde bei der Erteilung einer Baugenehmigung handelt und keinen Verwaltungsakt darstellt. Die Bearbeitung eines Widerspruchs im Falle einer Ablehnung eines Bauantrages erfolgt in aller Regel nur über ein Verfahren beim Landkreis Vorpommern-Greifswald als untere Bauaufsichtsbehörde.
Eine erneute Beteiligung der Stadt zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgt nicht, wenn
- das gemeindliche Einvernehmen zwar erteilt wurde, der Landkreis Vorpommern-Greifswald jedoch Versagungsgründe für das Vorhaben sieht,
- das gemeindliche Einvernehmen versagt wurde und auch der Landkreis Vorpommern-Greifswald gleichartige Versagungsgründe für das beantragte Vorhaben vorbringt.
Nur in dem Fall, dass die für das Widerspruchsverfahren zuständige Behörde, also der Landkreis, im Zuge der erneuten Prüfung Zulassungsgründe und eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sieht, welche zudem auf eine Rechtswidrigkeit des versagten gemeindlichen Einvernehmens deuten, kann es zur erneuten Beteiligung der Stadt kommen. Da diese Fälle in der Praxis verschwindend gering sind, wird die Notwendigkeit einer breiten Erörterung des entsprechenden Bauvorhabens im Hauptausschuss auch unter Berücksichtigung der Einhaltung entsprechender gesetzlich vorgeschriebener Bearbeitungsfristen nicht gesehen.
Für den Fall, dass während des Widerspruchverfahrens das gemeindliche Einvernehmen ersetzt wird, besteht für die Stadt die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Allerdings lässt der Wortlaut des § 5 Absatz 7 der Hauptsatzung nicht eindeutig darauf schließen, dass hierüber der Hauptausschuss zu entscheiden hat.
Es wird daher empfohlen, die Regelung in der Hauptsatzung zu streichen. Die Zuständigkeit des Ausschusses für Bau, Ordnung und Sicherheit für Planungsangelegenheiten wird im Übrigen hiervon nicht berührt.
§ 7 Absatz 4 Satz 2
Laut § 7 Absatz 4 Satz 2 in der aktuellen Fassung ist der Bürgermeister für Einstellungen bis zur Entgeltgruppe 8 zuständig und der Hauptausschuss nach § 5 Absatz 8 Satz 3 für Einstellungen von Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 11. Hier bedarf es einer Klarstellung. Für die Einstellung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 9a bis 10 gibt es in der Satzung eine Regelungslücke. Hierfür sollte dem Bürgermeister die Entscheidungskompetenz - wie bisher praktiziert - eingeräumt sein, da er die die Verwaltung leitet und für den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich ist. Den möglichen Rahmen von Einstellungen und Stellenbesetzungen regelt der Stellenplan, den die Stadtvertretung mit dem Haushaltsplan beschließt, die Eingruppierung von Beschäftigten ist tariflich gebunden.
Die bestehenden Regelungen für die Beamten bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Absatz 10 (neu):
Für den Bereich der Stadt Seebad Ueckermünde erfolgt die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an die ehrenamtlich tätigen Schiedspersonen der Schiedsstelle bislang auf der Grundlage eines Beschlusses der Stadtvertretung aus dem Jahr 2000, wonach damals 100,00 DM/monatlich für eine alleinige Schiedsperson zu zahlen waren. In den Jahren danach wurden die 100,00 DM als Ganzes betrachte und geteilt, wenn zwei Schiedspersonen die Schiedsstelle besetzt haben. Derzeit bekommen die beiden Schiedspersonen demnach je 25,00 Euro im Monat Aufwandsentschädigung. Zur besseren Handhabung und aus Gründen der Rechtssicherheit ist es sinnvoll, die Höhe der Entschädigung für die ehrenamtlich tätigen Schiedspersonen künftig in der Hauptsatzung zu regeln. Auch in anderen Kommunen ist dies üblich.
Rechtsgrundlage ist § 17 der Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung - EntschVO M-V) in der aktuellen Fassung. Danach kann ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung gewährt werden, soweit nicht andere Vorschriften eine Entschädigung bereits regeln. Solche Regelungen gibt es für die ehrenamtlich tätigen Schiedspersonen der Schiedsstelle nicht. Der Höhe nach müssen die Entschädigungen aber angemessen sein. Für die Erledigung der Amtsgeschäfte werden den Schiedspersonen Räumlichkeiten, Technik und Material bereits im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt. Aus Sicht der Verwaltung wird daneben die Gewährung einer monatlichen Aufwandsentschädigung in Höhe von je 30,00 Euro für die gleichberechtigt tätigen Schiedspersonen als angemessen erachtet.
§ 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, Absatz 6 Satz 3
Die Internetseite der Stadt Seebad Ueckermünde wird zurzeit umfassend überarbeitet. Im Zuge der Neugestaltung des Internetauftritts wird auch die Struktur angepasst und bisherige Internetadressen/URL werden umbenannt. In der Folge müssen die Regelungen der Hauptsatzung zu den öffentlichen Bekanntmachungen aktualisiert werden. Dabei sind insbesondere die Vorgaben der §§ 3 und 8 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) in der aktuellen Fassung zu beachten. So müssen öffentliche Bekanntmachungen auf der Internetseite der Stadt u.a. so erreichbar sein, dass der Internetnutzende von der Startseite aus mit einem Mausklick in den Bereich des Ortsrechts gelangt.
§ 13 (neu):
In der Stadt Seebad Ueckermünde gibt es bereits seit einigen Jahren einen Seniorenbeirat. Es ist vorgesehen, als ständige Kinder- und Jugendvertretung auch einen Kinder- und Jugendbeirat zu bilden. Beide Gremien sollen die Möglichkeit haben, am Willensbildungsprozess der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse teilzunehmen. Die Hauptsatzung der Stadt Seebad Ueckermünde trifft hierzu in § 12 bereits Regelungen für die Seniorenvertretung. Es ist erforderlich, auch für den Kinder- und Jugendbeirat adäquate Regelungen zu treffen.
Die Fassung des neuen § 13 für die Arbeit bzw. Beteiligung des Kinder- und Jugendbeirates steht noch nicht fest und ist daher noch nicht Gegenstand dieser Satzungsänderung. Erst nach Gründung des Beirates wird hierzu eine gesonderte Änderungssatzung zur Hauptsatzung zu beschließen sein. Die übrigen notwendigen Anpassungen sollten jedoch schon zeitnah erfolgen.
Beschlussvorschlag
Beschluss:
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in der aktuellen Fassung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 30. Juni 2022 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde die 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung erlassen (siehe Anlage 1).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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67,5 kB
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