Drucksache - DS-22/0273
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. B-51 "Wohnen an der Feldstraße"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Sven Behnke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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FA Bau, Ordnung und Sicherheit
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Vorberatung
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13.09.2022
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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29.09.2022
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Begründung
Begründung:
Der Stadt Seebad Ueckermünde liegt ein Antrag auf Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohngebäuden im rückwärtigen Bereich der Feldstraße vor. Das Plangebiet weist eine Fläche von ca. 7.000 m² auf. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Wohnbaufläche dargestellt.
Da die Grundfläche (bebaubare Fläche) des Plangebietes weniger als 10.000 m² aufweist, hier eine Wohnnutzung geplant ist und sich die Fläche an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließt, kann das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes entsprechend § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 a BauGB beschleunigt ohne Umweltbericht durchgeführt werden. Weiterhin wird durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Landesrecht unterliegen und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB sogenannten Schutzgüter sowie, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallbetriebe) zu beachten sind.
Baurecht kann nur über einen Bebauungsplan geschaffen werden. Die Erschließung der Grundstücke erfolgt über individuelle Lösungen, welche öffentlich-rechtlich über Baulasteintragungen abzusichern sind (siehe Anlage).
Die Kosten für die Planung werden durch die Antragsteller getragen.
Beschlussvorschlag
Beschluss:
- Für das Gebiet südlich der Feldstraße soll ein Bebauungsplan gemäß § 13 b in Verbindung mit § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Feldstraße 10e, 11a, 11c, 13 und 14a, gelegen auf den Flurstücken 429/12, 429/7 tlw., 429/4, 426 tlw., 425/1 tlw., 431/6 tlw. und 429/10 der Flur 2, Gemarkung Ueckermünde. Er wird wie folgt umgrenzt:
im Norden: durch die Feldstraße (Flurstücke 428, 427 und 424),
im Osten und Süden: durch Flächen des Vereins Kleingarten Feldstraße e.V. (Flurstücke 422 und 403/1),
im Westen: durch vorhandene Wohnbebauung und Wohnnebenflächen (Feldstraße 9e, 10d, 10c, 10b, 10a und 10 (Flurstücke 431/15, 431/16, 431/7, 431/6 tlw., 431/5, 431/4 und 431/2)).
Auch diese Flurstücke befinden sich in der Flur 2 der Gemarkung Ueckermünde.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes ist im Lageplan, der als Anlage beigefügt ist, dargestellt.
Es werden folgende Planungsziele verfolgt: Der Bebauungsplan soll die Erschließung und Bebauung mit Wohngebäuden planungsrechtlich sichern.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Planungsbüro Trautmann in Neubrandenburg beauftragt werden.
4. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach den §§ 13 Absatz 2 Nr. 1, 13 a und 13 b BauGB abgesehen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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131,4 kB
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