Drucksache - DS-22/0264

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Beratungsfolge

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Begründung

Begründung:

Der Bebauungsplan Nr. B-29 Caravanstellplatz an der Uecker" ist mit Ablauf des 15.05.2012 wirksam geworden. Der Vorhabenträger hat den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Änderung gestellt, um die hohe Nachfrage an Caravanstellplätzen besser bedienen zu können. Der Vorhabenträger hat beantragt, einen Teil der im rechtskräftigen Bebauungsplan als Mischgebiet ausgewiesenen Fläche in ein Sondergebiet Caravanstellplatz umzuwandeln. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes soll nicht verändert werden.

Die Übernahme der Kosten für die Planungs- und Erschließungsleistungen hat der Vorhabenträger schriftlich zugesagt, hierfür ist ein städtebaulicher Vertrag zu schließen.

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

  1. Der Bebauungsplan Nr. B-29 Caravanstellplatz an der Uecker" r das Gebiet in 17373 Ueckermünde, östlich der Altstadt, südlich der Ueckerstraße und nordöstlich der Uecker, gelegen auf den Flurstücken 5/3 und 6/3, Flur 4, Gemarkung Ueckermünde, umgrenzt

 

im Norden   durch die Ueckerstraße,

im dosten  durch Wohnbebauung,

im Südwesten  durch den Ueckerdeich und

im Westen   durch ein unbebautes Grundstück

 

wird geändert.

 

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B-29 Caravanstellplatz an der Uecker" soll der südliche Teil der bisher als Mischgebiet im Bebauungsplan ausgewiesenen Fläche in ein Sondergebiet Caravanstellplatz umgewandelt werden, sodass die Errichtung von zusätzlichen Caravanstellplätzen zulässig wird.

Die genannten Veränderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung. Die sonstigen Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplanes sind vom Verfahren der 1. Änderung ausgeschlossen und bleiben unberührt.

Das Planverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B-29 Caravanstellplatz an der Uecker" wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt.

  1. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 1 BauGB wird nach § 13a Absatz 2 Nummer 1 i.V.m. § 13 Absatz 2 Nummer 1 BauGB abgesehen. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB wird abgesehen.

Im Rahmen des Planungsprozesses zum wirksamen Bebauungsplan waren FFH-Vorprüfungen erforderlich. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Erhaltungsziele der Natura-Gebiete durch das Vorhaben nicht berührt werden.

Der Stadt Seebad Ueckermünde sind keine Anhaltspunkte bekannt, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Störfallbetrieb) zu beachten sind.

  1. Der Beschluss ist nach § 2 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
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Anlagen

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