Drucksache - DS-22/0278-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Stadt Seebad Ueckermünde für das Haushaltsjahr 2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kämmerei- und Hauptamt
- Bearbeiter:
- Bianka Sachtler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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18.10.2022
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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01.12.2022
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Begründung
Begründung:
Nach § 45 der Kommunalverfassung M-V ist für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Lt. § 46 Kommunalverfassung M-V ist der Haushaltsplan Bestandteil der Haushaltssatzung. § 47 Kommunalverfassung M-V schreibt vor, dass die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden muss.
Der Gesamtbetrag der Erträge wird auf 16.577.600 Euro und der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 17.558.400 Euro festgesetzt. Das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen in Höhe von 980.800 Euro beträgt 0 Euro.
Der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen beträgt 14.837.500 Euro und der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen einschließlich der Auszahlung für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen beträgt 15.308.300 Euro. Der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen beträgt -470.800 Euro.
Dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von 6.891.300 Euro stehen dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von 7.958.900 Euro gegenüber. Der Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit beträgt -1.067.600 Euro.
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 6.757.200 Euro festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 1.483.700 Euro festgesetzt.
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 77,59 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen auf 300 v. H.
Grundsteuer B für die Grundstücke auf 380 v. H.
Gewerbesteuer auf 400 v. H.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,1 MB
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