Drucksache - DS-23/0320
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über den Entwurf und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. B-51 "Wohnen an der Feldstraße"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Sven Behnke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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FA Bau, Ordnung und Sicherheit
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Vorberatung
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09.05.2023
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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29.06.2023
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Begründung
Begründung:
Die Stadtvertretung der Stadt Seebad Ueckermünde hat am 29.09.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B-51 „Wohnen an der Feldstraße“ beschlossen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohngebäuden im rückwärtigen Bereich der Feldstraße zu schaffen (vgl. DS-22/0273).
Der Geltungsbereich hat sich gegenüber dem Aufstellungsbeschluss geändert. Auf Wunsch der Vorhabenträger führt die Erschließungsstraße für den rückwärtigen Bereich des Flurstückes 426 nun direkt über dieses Flurstück. Der Plangeltungsbereich wurde entsprechend verändert.
Baurecht für die gewünschte Wohnbebauung kann nur über einen Bebauungsplan geschaffen werden. Die Kosten für die städtebauliche Planung werden durch die Vorhabenträger getragen.
Das Planverfahren des Bebauungsplanes Nr. B-51 „Wohnen an der Feldstraße“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt und unterliegt nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete wurden aufgrund der Entfernung ausgeschlossen.
Der Gemeinde sind keine Anhaltspunkte bekannt, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Störfallbetrieb) zu beachten sind.
Beschlussvorschlag
Beschluss:
- Der Plangeltungsbereich wird geändert. Das ca. 0,7 ha große Gebiet umfasst die Flurstücke 425/1 teilweise, 426 teilweise, 429/4, 429/10, 429/7 teilweise, 429/12 und 431/6 teilweise der Flur 2, Gemarkung Ueckermünde, und wird umgrenzt
im Norden: durch die Feldstraße und Wohnbebauung (Feldstraße 10c,11a, 11c, 13 und 14a) (Flurstücke 424, 425/1, 426, 427, 428, 429/4, 429/7 und 431/6),
im Osten: durch Wohnbebauung (Feldstraße 11, 11a, 11c und 13), Dauerkleingärten und einen Garten (Flurstücke 422, 426, 429/4, 429/7 und 429/9),
im Süden: durch Wohnbebauung (Feldstraße 10d) und Gärten (Flurstücke 425/1, 426, 403/1 und 431/7),
im Westen: durch die Feldstraße und Wohnbebauung (Feldstraße 10, 10a, 10b, 10c, 10d, 11, 11b,11c und 14a) und einen Garten (Flurstücke 425/1, 429/4, 429/9, 429/11, 431/2, 431/4, 431/5, 431/6, 431/7, 431/8 und 431/16).
- Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. B-51 „Wohnen an der Feldstraße" und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.
- Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. B-51 „Wohnen an der Feldstraße“, der Entwurf der Begründung und der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (AFB) werden gemäß § 3 Absatz 2 BauGB über einen Monat öffentlich ausgelegt. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die auszulegenden Unterlagen in das Internet einzustellen und über das Bau- und Planungsportal M-V1 zugänglich zu machen.
- Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden gemäß § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 4a Absatz 2 BauGB parallel beteiligt. Bei der Beteiligung ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB abgesehen wird. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Der Beschluss ist nach § 2 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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3 MB
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453,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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12,7 MB
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