Drucksache - DS-23/0317

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Begründung

Begründung: Gemäß der Verordnung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen (Schulkapazitätsverordnung SchulKapVO M-V) vom 27. Mai 2021 legt der Schulträger fest , welche Räume zu schulischen Zwecken für die jeweilige Schule genutzt werden.

Die Aufnahmekapazität wird für die Eingangsklassen sowie für alle Jahrgangsstufen einer Schulart insgesamt festgelegt und weis die jeweils Höchstzahl an Schülerinnen und Schülern sowie die maximale Anzahl der Lerngruppen aus. Sie ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächliche und fachspezifischen Ressourcen die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist.

Die jeweilige Nutzung der Räume wird durch das pädagogische Konzept der Haff-Grundschule bestimmt. In Anlehnung an die Schulkapazitätsverordnung SchulKapVO M-V § 3 Abs. 3 orientiert sich die Stadt Seebad Ueckermünde an einer Fläche von durchschnittlich 1,9 m² je Schülerarbeitsplatz als Minimalfläche. Grundsätzlich sind auf Grund der Raumgröße in der Grundschulregelklasse nicht mehr als 24 Schülerinnen und Schüler zu unterrichten.

Die Nutzung der Unterrichtsräume wurde mit der Schulleiterin abgestimmt.

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss: Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in der aktuellen Fassung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 30. Juni 2022 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an der Haff-Grundschule Ueckermünde in Trägerschaft der Stadt Seebad Ueckermünde erlassen (siehe Anlage 1).

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...