Drucksache - DS-23/0354

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Beratungsfolge

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Begründung

Begründung:

Die Stadtvertretung der Stadt Seebad Ueckermünde hat am 29.09.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B-51 Wohnen an der Feldstraße" gemäß § 13b BauGB beschlossen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohngebäuden im rückwärtigen Bereich der Feldstraße zu schaffen (vgl. DS-22/0273). Mit Beschluss vom 29.06.2023 wurden der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. B-51 Wohnen an der Feldstraße" und der Entwurf der Begründung in der Fassung vom April 2023 gebilligt, zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie der Nachbargemeinden bestimmt (vgl. DS-23/0320).

Der Bebauungsplan sollte nach den Vorschriften des § 13b BauGB ohne Umweltprüfung und Umweltbericht aufgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2023 (BVerwG 4 CN 3.22) festgestellt, dass der § 13b BauGB nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Im Ergebnis ist für alle Bebauungspläne, welche nach § 13b BauGB aufgestellt werden sollen und sich noch im Verfahren befinden, das Regelverfahren anzuwenden. Im konkreten Fall kann auf das Verfahren nach § 13a BauGB (Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung) umgestellt werden. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und in die weitere Abwägung einbezogen.

Baurecht für die gewünschte Wohnbebauung kann nur über einen Bebauungsplan geschaffen werden. Die Kosten für die städtebauliche Planung werden durch die Vorhabenträger getragen, welche sich mit der Umstellung auf das Verfahren nach § 13a BauGB einverstanden erklärt haben.

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

  1. Das Planverfahren des Bebauungsplanes Nr. B-51 Wohnen an der Feldstraße" wird im vereinfachten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) fortgeführt. Die Planvorhaben unterliegen nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Aufgrund der großen Entfernungen der FFH-Gebiete bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schutzziele durch das Vorhaben. Der Gemeinde sind keine Anhaltspunkte bekannt, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Störfallbetrieb) zu beachten sind.
  2. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. B-51 Wohnen an der Feldstraße" (Stand April 2023) abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Stadtvertretung mit folgendem Ergebnis geprüft: berücksichtigt/teilweise berücksichtigt/nicht berücksichtigt werden die Hinweise gemäß den Ausführungen in der Anlage 1 zur Drucksache.
  3. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. B-51 Wohnen an der Feldstraße" und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.
  4. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. B-51 Wohnen an der Feldstraße", der Entwurf der Begründung und der Artenschutzfachbeitrag (AFB) werden gemäß § 3 Absatz 2 BauGB erneut über einen Monat öffentlich ausgelegt. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die auszulegenden Unterlagen in das Internet einzustellen und über das Bau- und Planungsportal M-V1­ zugänglich zu machen.
  5. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie die Nachbargemeinden werden gemäß § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 4a Absatz 2 BauGB erneut parallel beteiligt. Bei der Beteiligung ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB abgesehen wird. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Der Beschluss ist nach § 2 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 13 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
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Anlagen

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