Drucksache - DS-23/0360
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Stadt Seebad Ueckermünde für das Haushaltsjahr 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kämmerei- und Hauptamt
- Bearbeiter:
- Bianka Sachtler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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21.11.2023
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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07.12.2023
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Begründung
Begründung:
Nach § 45 der Kommunalverfassung M-V ist für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Lt. § 46 Kommunalverfassung M-V ist der Haushaltsplan Bestandteil der Haushaltssatzung. § 47 Kommunalverfassung M-V schreibt vor, dass die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden muss.
Der Gesamtbetrag der Erträge wird auf 21.826.500 Euro und der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 19.712.900 Euro festgesetzt. Das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen in Höhe von 0 Euro beträgt 2.113.600 Euro.
Der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen beträgt 15.592.800 Euro und der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen einschließlich der Auszahlung für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen beträgt 17.019.600 Euro. Der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen beträgt -1.426.800 Euro.
Dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von 10.887.900 Euro stehen dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von 8.054.200 Euro gegenüber. Der Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit beträgt 2.833.700 Euro.
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 5.120.000 Euro festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 1.559.200 Euro festgesetzt.
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 79,05 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen auf 300 v. H.
Grundsteuer B für die Grundstücke auf 380 v. H.
Gewerbesteuer auf 400 v. H.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,3 MB
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