Drucksache - DS-26/0150

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Beratungsfolge

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Begründung

Der Vorhabenträger möchte die Effizienz des Solarparks im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. B-27 „Photovoltaikanlage Heideweg“ durch Befestigung einer weiteren Reihe Solarmodule an den bestehenden Modultischen steigern und hat beantragt, den seit 18.09.2012 rechtskräftigen Bebauungsplan textlich zu ändern, um dieses Vorhaben zu ermöglichen.

Die Stadtvertretung hat am 25.09.2025 mehrheitlich den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. B-27 „Photovoltaikanlage Heideweg“ (Stand Januar 2024) gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt (vgl. DS-25/0071). Die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 27.10.2025 bis zum 01.12.2025, ebenso hatten die von der Planung berührten Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme.

Aus der Stellungnahme des Landkreises Vorpommern-Greifswald, Amt für Bau, Natur und Denkmalschutz, Sachgebiet Bauplanung, ergab sich, dass der Entwurf insofern zu ändern ist, als dass er in einen textlichen Teil und eine Begründung zu unterteilen ist und die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der von der Planung berührten Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden zu wiederholen sind.

Die Übernahme der Kosten für die Planungsleistungen erfolgt durch den Vorhabenträger.

 

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Beschlussvorschlag

  1. Die während der öffentlichen Auslegung des 1. Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. B-27 „Photovoltaikanlage Heideweg" (Stand Januar 2024) abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Stadtvertretung mit folgendem Ergebnis geprüft: berücksichtigt/teilweise berücksichtigt/nicht berücksichtigt werden die Hinweise gemäß den Ausführungen in der Anlage 4 zur Drucksache.
  2. Der 2. Entwurf (Textteil und Begründung) für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B-27 „Photovoltaikanlage Heideweg" am Heideweg, südlich der Belliner Straße, gelegen auf den Flurstücken 316/13 tlw. 316/14 bis 316/26, 316/28 tlw., 318/1 tlw., 319/1 tlw., 322/2 bis 322/13 und 322/14 tlw., Flur 2, Gemarkung Ueckermünde, wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
  3. Der Textteil und die Begründung des 2. Entwurfs der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B-27 „Photovoltaikanlage Heideweg“, der Artenschutzfachbeitrag und der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung werden auf die Dauer eines Monats im Internet und über das Bau- und Planungsportal M-V1 veröffentlicht und zusätzlich öffentlich ausgelegt. Die genannte Veränderung berührt nicht die Grundzüge der Planung. Die sonstigen Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplanes sind vom Verfahren der 1. Änderung ausgeschlossen und bleiben unberührt. Das Planverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B-27 „Photovoltaikanlage Heideweg“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die geplanten Änderungen unterliegen nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Änderung eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes der Natura-2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes entsteht. Der Gemeinde sind keine Anhaltspunkte bekannt, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Störfallbetrieb) zu beachten sind.
  4. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 3 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben. Bei der Beteiligung ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB abgesehen wird. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
  5. Der Beschluss ist nach § 2 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können und dass verspätet abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 24 Absatz 1 Kommunalverfassung waren keine Mitglieder der Stadtvertretung tätig, die dem Mitwirkungsverbot unterlagen.

 

Folgende Mitglieder der Stadtvertretung waren von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:

 

1 Das Bau- und Planungsportal M-V ist das Landesportal im Sinne des § 4a Absatz 4 BauGB, erreichbar unter https://www.bauportal-mv.de/bauportal/Bauleitplaene.

 

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Finanz. Auswirkung

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