Drucksache - DS-22/0254
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B-27 "Photovoltaikanlage Heideweg"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Sven Behnke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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FA Bau, Ordnung und Sicherheit
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Vorberatung
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14.06.2022
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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30.06.2022
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Begründung
Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. B-27 „Photovoltaikanlage Heideweg" ist mit Ablauf des 18.09.2012 wirksam geworden.
Die SUNFARMING GmbH hat den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Änderung gestellt, da die Pläne zur Effizienzsteigerung des Solarparks nicht mit den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes umzusetzen sind. Der Vorhabenträger hat beantragt, die Festsetzungen zu den Abstandsflächen und zu den Maßnahmen zum Schutz, Entwicklung und Pflege von Natur und Landschaft zu ändern, bzw. aufzuheben, wobei lediglich eine textliche Änderung des bestehenden Bebauungsplanes angestrebt wird. Der Antrag ist als Anlage 1 beigefügt.
Die Übernahme der Kosten für die Planungs- und Erschließungsleistungen hat der Vorhabenträger schriftlich zugesagt.
in der Sitzung des Fachausschusses für Bau, Ordnung und Sicherheit am 21.02.2022 wurde seitens der Verwaltung das geplante Vorhaben bereits kurz erläutert und auf das Erfordernis einer Bebauungsplanänderung im Falle einer Umsetzung der geplanten baulichen Maßnahmen hingewiesen. In der sich dann anschließenden Diskussion der Mitglieder des Fachausschusses ging es insbesondere darum, dass in der Vergangenheit eine Grundsatzempfehlung durch den Fachausschuss ausgesprochen wurde, generell keine weiteren Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet zuzulassen. Die Fachausschussmitglieder sprachen sich mehrheitlich gegen das Vorhaben aus.
In der Sitzung des Fachausschusses am 10.05.2022 nutzte der Vorhabenträger selbst noch einmal die Gelegenheit, das Projekt vorzustellen, welches innerhalb der aktuellen Bebauungsplangrenzen realisiert werden soll, eine Erweiterung von Flächen ist nicht mit dem Vorhaben verbunden. Ein Empfehlungsbeschluss an die Stadtvertretung wurde in der Sitzung nicht gefasst.
Der Vorhabenträger stellte dennoch den o.a. Antrag, über den schließlich durch die Stadtvertretung zu entscheiden ist.
Beschlussvorschlag
Beschluss:
Der Bebauungsplan Nr. B-27 „Photovoltaikanlage Heideweg" für das Gebiet in 17373 Ueckermünde, am Heideweg, südlich der Belliner Straße, gelegen auf den Flurstücken 316/13 tlw. 316/14 bis 316/26, 316/28 tlw., 318/1 tlw., 319/1 tlw., 322/2 bis 311/13, 322/14 tlw., Flur 2, Gemarkung Ueckermünde, umgrenzt
im Norden durch den Garagenkomplex Heideweg, Waldflächen sowie die Belliner Straße,
im Osten durch eine vorhandene Feldhecke,
im Süden durch Acker und Kleingärten,
im Westen durch Gärten sowie zwei Außenbereichswohngrundstücke
wird geändert.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B-27 „Photovoltaikanlage Heideweg" werden die textlich festgesetzten Mindestabstandsflächen von 2,5 Metern und die Mindestabstände von 5 Metern zwischen den Modulreihen gestrichen, so dass die geplante Erweiterung der Photovoltaikanlage zulässig wird.
Die genannten Veränderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung. Die sonstigen Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplanes sind vom Verfahren der 1. Änderung ausgeschlossen und bleiben unberührt.
Das Planverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B-27 „Photovoltaikanlage Heideweg" wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674), durchgeführt.
Die geplanten Änderungen unterliegen nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Im Rahmen des Planungsprozesses zum wirksamen Bebauungsplan waren FFH-Vorprüfungen erforderlich. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Erhaltungsziele der Natura-Gebiete durch das Vorhaben nicht berührt werden.
Der Stadt sind keine Anhaltspunkte bekannt, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Störfallbetrieb) zu beachten sind.
Der Beschluss ist nach § 2 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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745,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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2,1 MB
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