Drucksache - DS-20/0069

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Beratungsfolge

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Begründung

Begründung:

Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Resorthotels bestehend aus einem Komplex mit Hauptgebäude und Einzelgebäuden fasste die Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 28.03.2019 den Beschluss übe die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B-43 „Resorthotel am Strand“. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes, der ein Hotel mit Gastronomie-, Wellness- und Konferenzbereichen mit etwa 280 Betten, ergänzt durch Ferienhäuser und auf einer kleinen Teilfläche Gebäude für dauerhaftes Wohnen vorsah, lag in der Zeit vom 22.07.2019 bis zum 23.08.2019 öffentlich aus. Die frühzeitige Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden fand statt.

Die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens wurden in die Erarbeitung des vorliegenden Entwurfs einbezogen.

Der Geltungsbereich hat sich gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 28.03.2019 geändert. Die städtische Fläche für die äere Erschließung, auf der die Errichtung eines Kreisverkehrs geplant ist, wurde in den Geltungsbereich einbezogen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit der Begründung auf Dauer eines Monats auszulegen. Diese Frist wird um 2 Wochen verlängert, um der Öffentlichkeit zusätzlich ausreichend Gelegenheit zur Einsichtnahme zu gewährleisten.

 

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

  1. Die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen hat die Stadtvertretung mit folgendem Ergebnis geprüft: Berücksichtigt/teilweise berücksichtigt/nicht berücksichtigt werden Anregungen und Hinweise gemäß den Ausführungen in der Anlage 1 zur Drucksache.
  2. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B-43 „Resorthotel am Strand“ wird um die süstlich des Flurstückes 3/8, Flur 15, Gemarkung Ueckermünde gelegenen Verkehrsflächen Zum Strand (Flurstück 87 tlw., Flur 15, Gemarkung Ueckermünde) und Haffstraße (Flurstück 39/10 tlw., Flur 15, Gemarkung Ueckermünde) sowie Teile des Parkplatzes am Strand (Flurstück 4/1 tlw., Flur 15, Gemarkung Ueckermünde) und Teile des Grünlandes (Flurstück 57/1, Flur 15, Gemarkung Ueckermünde) ergänzt.
  3. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. B-43 „Resorthotel am Strand“r das Gebiet am Weg Zum Strand in Ueckermünde zwischen Lagunenstadt und Strandbad, umgrenzt

im Nordosten: durch den Wirtschaftsweg, den Strandpark und Strandbad

   (Flurstück 2/11)

 

im Südosten: durch den Weg Zum Strand, den Eingang zum Strand,

   den Strandparkplatz und die Haffstraße

   (Flurstücke 87, 2/11, 4/1 und 39/10)

 

im Südwesten: durch die Lagunenstadt, den Weg Zum Strand und eine

   Grünlandfläche

   (Flurstücke 97/1, 96/1, 93/1, 92/1, 87 und 57/1) und

 

im Nordwesten: durch einen Weg an der Uecker und einen Gehölzsteifen

   (Flurstück 2/11)

(Die Flurstücke befinden sich in der Gemarkung Ueckermünde, Flur 15.)

 

gelegen auf den Flurstücken 3/3, 3/4, 3/5, 3/6, 3/7, 3/8, 87 tlw., 4/1 tlw., 39/10 tlw. und 57/1 tlw., der Flur 15, Gemarkung Ueckermünde und der Entwurf der Begründung, der Entwurf des Umweltberichtes (Begründung Teil II), die Verkehrsuntersuchung, der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag, die FFH-Vorprüfung und die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß LUVPG M-V werden in der vorliegenden Fassung gebilligt (Anlage 2 und 8).

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes, der Entwurf der Begründung, der Entwurf des Umweltberichtes (Begründung Teil II), die Verkehrsuntersuchung, der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag, die FFH-Vorprüfung, die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß LUVPG M-V und die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die Dauer der Auslegung soll über die Monatsfrist hinaus um zwei Wochen verlängert werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sowie die Nachbargemeinden werden gemäß § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 4a Abs. 2 BauGB parallel beteiligt.

 

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Anlagen

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